AdWirkG
Ausfertigungsdatum: 05.11.2001
Vollzitat:
“Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.2.2021 I 226 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)
Das G wurde als Artikel 2 G v. 5.11.2001 I 2950 (AdIntG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 Satz 1 dieses G mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 am 1.1.2002 in Kraft getreten. § 5 Abs. 2 ist bereits am 10.11.2001 in Kraft getreten.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.
Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Zustimmungen finden die für die Zustimmungen zu der Annahme maßgebenden Vorschriften sowie Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustimmung des Kindes ist zusätzlich § 1746 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Hat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.