AdÜbAG
Ausfertigungsdatum: 05.11.2001
Vollzitat:
“Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4 G v. 12.2.2021 I 226 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G v. 5.11.2001 I 2950 (AdIntG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 Satz 1 dieses G am 1.1.2002 in Kraft getreten.
| Abschnitt 1 | ||
| Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten und Verfahren | ||
| § 1 | Begriffsbestimmungen | |
| § 2 | Sachliche Zuständigkeiten | |
| § 3 | Verfahren | |
| Abschnitt 2 | ||
| Internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten | ||
| § 4 | Adoptionsbewerbung | |
| § 5 | Aufnahme eines Kindes | |
| § 6 | Einreise und Aufenthalt | |
| § 7 | Bereiterklärung zur Adoption; Verantwortlichkeiten für ein Adoptivpflegekind | |
| Abschnitt 3 | ||
| Bescheinigungen über das Zustandekommen oder die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses | ||
| § 8 | Bescheinigungen über eine im Inland vollzogene Annahme oder Umwandlung eines Annahmeverhältnisses | |
| § 9 | Überprüfung ausländischer Bescheinigungen über den Vollzug einer Annahme oder die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses | |
| Abschnitt 4 | ||
| Zeitlicher Anwendungsbereich | ||
| § 10 | Anwendung des Abschnitts 2 | |
| § 11 | Anwendung des Abschnitts 3 | |
Die Auslandsvermittlungsstelle kann vor oder nach Eingang eines Vermittlungsvorschlags einen Meinungsaustausch mit der zentralen Behörde des Heimatstaates aufnehmen. Ein Meinungsaustausch sowie die Billigung oder Ablehnung eines Vermittlungsvorschlags sind mit den jeweils dafür maßgeblichen fachlichen Erwägungen aktenkundig zu machen.
Die Verpflichtung endet, wenn das Kind angenommen wird.