AbfVerbrG
Ausfertigungsdatum: 19.07.2007
Vollzitat:
“Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 2.3.2023 I Nr. 56 |
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(+++ Textnachweis ab: 28.7.2007 +++)
Das G wurde als Art. 1 d. G v. 19.7.2007 I 1462 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es ist gem. seinem Art. 9 Abs. 1 Satz 1 am 28.7.2007 in Kraft getreten.
Für die elektronische Mitführung, Übermittlung, Ausfüllung und Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechend.
Diejenigen, die zur Übernahme von Kosten für die Rücknahme verpflichtet sind, sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich verpflichtet.
Folgende Behörden dürfen den Namen und die Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versicherungen von Personen, die an der Verbringung von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt sind, und deren im genannten Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger und Betreiber von Anlagen, erheben, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist:
unverzüglich schriftlich oder elektronisch über den Verdacht und die Gründe dafür. Dies gilt nicht, falls das Bundesamt für Logistik und Mobilität den alleinigen Verdacht eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 hat und entweder für dessen Verfolgung nach § 18 Absatz 5 zuständig ist oder den Vorgang an die zuständige Behörde des jeweiligen Landes abgibt.
anderweitig entschieden hat oder haben und ihr ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat oder haben.
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
durchführt.
von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt.
von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, die keine gefährlichen Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG sind, durchführt.
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.