AbfAEV
Ausfertigungsdatum: 05.12.2013
Vollzitat:
“Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.4.2022 I 700 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2014 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 5.12.2013 I 4043 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung der beteiligten Kreise beschlossen. Sie ist gem. Art. 6 Satz 1 dieser V am 1.6.2014 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Zuverlässigkeit |
| § 4 | Fachkunde von Anzeigepflichtigen |
| § 5 | Fachkunde von Erlaubnispflichtigen |
| § 6 | Sachkunde des sonstigen Personals |
| § 7 | Anzeigeverfahren |
| § 8 | Elektronisches Anzeigeverfahren |
| § 9 | Antrag und beizufügende Unterlagen |
| § 10 | Erlaubnisverfahren und -erteilung |
| § 11 | Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung |
| § 12 | Ausnahmen von der Erlaubnispflicht |
| § 13 | Mitführungspflicht |
| § 13a | Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht |
| § 14 | Behördenregister |
| § 15 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 16 | Übergangsvorschriften |
| Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2 und 5) |
Lehrgangsinhalte |
| Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2) |
Vordruck für die Anzeige |
| Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2) |
Vordruck für den Antrag auf Erlaubnis |
| Anlage 4 (zu § 10 Absatz 3 Satz 1) |
Vordruck für die Erlaubnis |
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit oder der Beantragung der Erlaubnis mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 reichen während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die vom Betrieb beantragte Tätigkeit aus, sofern die betroffene Person auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist,
Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchführung des Anzeigeverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des elektronischen Anzeigeverfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.
Die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen nach Satz 1 entfällt, wenn die jeweiligen Unterlagen auf Veranlassung des Antragstellers von einem Dritten an die zuständige Behörde übersendet werden.
Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.
Die zuständige Behörde kann eine andere geeignete Kennzeichnung der Fahrzeuge verlangen.