AAG
Ausfertigungsdatum: 22.12.2005
Vollzitat:
“Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 24.7.2026 I Nr. 228 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2006 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2005 I 3686 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Satz 2 dieses G am 1.1.2006 in Kraft getreten. § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 2 und § 9 sind am 1.10.2005 in Kraft getreten.
Satz 1 gilt entsprechend für den Zeitraum, in dem ein Arbeitgeber anteiliges Arbeitsentgelt nach § 44c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.