9. BImSchV
Ausfertigungsdatum: 18.02.1977
Vollzitat:
“Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 29.5.1992 I 1001; |
| zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.7.2024 I Nr. 225 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.9.1980 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 7 Abs. 1 Satz 2 vgl. § 10a Abs. 4 Nr. 1 BImSchG +++)
| Erster Teil | ||
| Allgemeine Vorschriften | ||
| Erster Abschnitt | ||
| Anwendungsbereich, Antrag, Unterlagen und Projektmanager | ||
| § 1 | Anwendungsbereich | |
| § 1a | Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit | |
| § 2 | Antragstellung | |
| § 2a | Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben | |
| § 2b | Projektmanager | |
| § 3 | Antragsinhalt | |
| § 4 | Antragsunterlagen | |
| § 4a | Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb | |
| § 4b | Angaben zu den Schutzmaßnahmen | |
| § 4c | Plan zur Behandlung der Abfälle | |
| § 4d | Angaben zur Energieeffizienz | |
| § 4e | Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit; UVP-Bericht | |
| § 5 | Vordrucke und elektronische Dateiformate | |
| § 6 | Eingangsbestätigung | |
| § 7 | Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf | |
| Zweiter Abschnitt | ||
| Beteiligung Dritter | ||
| § 8 | Bekanntmachung des Vorhabens | |
| § 9 | Inhalt der Bekanntmachung | |
| § 10 | Auslegung von Antrag und Unterlagen; Veröffentlichung des UVP-Berichts | |
| § 10a | Akteneinsicht | |
| § 11 | Beteiligung anderer Behörden | |
| § 11a | Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung | |
| § 12 | Einwendungen | |
| § 13 | Sachverständigengutachten | |
| Dritter Abschnitt | ||
| Erörterungstermin | ||
| § 14 | Zweck | |
| § 15 | Besondere Einwendungen | |
| § 16 | Wegfall | |
| § 17 | Verlegung | |
| § 18 | Verlauf | |
| § 19 | Niederschrift | |
| Vierter Abschnitt | ||
| Genehmigung | ||
| § 20 | Entscheidung | |
| § 21 | Inhalt des Genehmigungsbescheides | |
| § 21a | Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids | |
| Zweiter Teil | ||
| Besondere Vorschriften | ||
| § 22 | Teilgenehmigung | |
| § 23 | Vorbescheid | |
| § 23a | Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren | |
| § 24 | Vereinfachtes Verfahren | |
| § 24a | Zulassung vorzeitigen Beginns | |
| § 24b | Verbundene Prüfverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben | |
| Dritter Teil | ||
| Schlussvorschriften | ||
| § 24c | Vermeidung von Interessenkonflikten | |
| § 25 | Übergangsvorschrift | |
nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in den §§ 8 bis 17 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in § 2 der Vierzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung) geregelt ist; § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.
Die Auswirkungen nach Satz 1 schließen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das UVP-pflichtige Vorhaben relevant sind.
Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt ergänzend § 2a.
Soll die Genehmigungsbehörde zulassen, dass die Genehmigung abweichend von § 19 Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, so ist dies im Antrag anzugeben.
Erfüllen Informationen, die auf Grund anderer Vorschriften erstellt wurden, die Anforderungen der Sätze 1 und 2, so können diese Informationen in den Bericht über den Ausgangszustand aufgenommen oder diesem beigefügt werden. Der Bericht über den Ausgangszustand ist für den Teilbereich des Anlagengrundstücks zu erstellen, auf dem durch Verwendung, Erzeugung oder Freisetzung der relevanten gefährlichen Stoffe durch die Anlage die Möglichkeit der Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht. Die Sätze 1 bis 4 sind bei einem Antrag für eine Änderungsgenehmigung nur dann anzuwenden, wenn mit der Änderung neue relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden oder wenn mit der Änderung erstmals relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; ein bereits vorhandener Bericht über den Ausgangszustand ist zu ergänzen. § 25 Absatz 2 bleibt unberührt.
Bei einem UVP-pflichtigen Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.
Auf die zuständige Genehmigungsbehörde, die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften sowie eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 11a ist hinzuweisen.
Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Genehmigungsverfahren beschleunigt wird.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 soll der Erörterungstermin spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 10 Absatz 3 Satz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt werden. Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land, bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien und bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien, die im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien stehen, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für UVP-pflichtige Anlagen.
Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. Die Genehmigungsbehörde kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. Die Tonaufzeichnungen sind nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor, ist die Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit durchzuführen.
Die Erarbeitung einer zusammenfassenden Darstellung erfolgt auf der Grundlage der nach den §§ 4 bis 4e beizufügenden Unterlagen, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 11 und 11a, der Ergebnisse eigener Ermittlungen sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter. Die Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist, des Erörterungstermins zu erarbeiten. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so obliegt die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung der Genehmigungsbehörde nur, wenn sie gemäß § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als federführende Behörde bestimmt ist; sie hat die Darstellung im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu erarbeiten, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
In den Fällen von Nummer 3 Buchstabe c sind die Zeiträume für die Überwachung so festzulegen, dass sie mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden betragen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos.
Bei UVP-pflichtigen Anlagen gilt § 20 Absatz 1a und 1b entsprechend.
| Schutzgut (Auswahl) | mögliche Art der Betroffenheit |
|---|---|
| Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit | Auswirkungen sowohl auf einzelne Menschen als auch auf die Bevölkerung |
| Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt | Auswirkungen auf Flora und Fauna |
| Fläche | Flächenverbrauch |
| Boden | Veränderung der organischen Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung |
| Wasser | hydromorphologische Veränderungen, Veränderungen von Quantität oder Qualität des Wassers |
| Luft | Luftverunreinigungen |
| Klima | Veränderungen des Klimas, z. B. durch Treibhausgasemissionen, Veränderung des Kleinklimas am Standort |
| Kulturelles Erbe | Auswirkungen auf historisch, architektonisch oder archäologisch bedeutende Stätten und Bauwerke und auf Kulturlandschaften. |