7. BinSchStrOAbweichV
Ausfertigungsdatum: 29.04.2024
Vollzitat:
“Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 29. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 143; Nr. 180)”
| Die V tritt gem. § 4 mit Ablauf des 31.5.2027 außer Kraft |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2024 +++)
nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
| „§ 21.10 |
| Stillliegen |
§ 7.08 Nummer 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
| „§ 21.24 |
| Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge |
verboten. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren Nutzleistung mindestens 3,69 kW beträgt, und dessen Schiffsführer oder Schiffsführerin über eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis für ein Fahrzeug unter Antriebsmaschine nach der Sportbootführerscheinverordnung, der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt. Satz 1 Buchstabe c gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 3, Ausnahmen zulassen.