6. ProdSV
Ausfertigungsdatum: 06.04.2016
Vollzitat:
“Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597), die durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 22 G v. 27.7.2021 I 3146 |
| Ersetzt V 8053-4-9 v. 25.6.1992 I 1171 (GSGV 6) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 20.4.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 2, 8 Abs. 2, 8 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9 Abs. 5,
9 Abs. 7, 10 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 29/2014 (CELEX Nr: 32014L0029) +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.4.2016 I 597 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 20.4.2016 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Bereitstellung auf dem Markt |
| § 4 | Konformitätsvermutung |
| § 5 | Allgemeine Pflichten des Herstellers |
| § 6 | Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers |
| § 7 | Bevollmächtigter des Herstellers |
| § 8 | Pflichten des Einführers |
| § 9 | Pflichten des Händlers |
| § 10 | Einführer oder Händler als Hersteller |
| § 11 | Angabe der Wirtschaftsakteure |
| § 12 | Konformitätsbewertungsverfahren |
| § 13 | Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure |
| § 14 | Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde |
| § 15 | Konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen |
| § 16 | Formale Nichtkonformität |
| § 17 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 18 | Straftaten |
| § 19 | Übergangsvorschriften |
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden.
Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des einfachen Druckbehälters nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten in den dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterlagen angegeben werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des einfachen Druckbehälters nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten in den dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterlagen angegeben werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.