44. BImSchV
Ausfertigungsdatum: 13.06.2019
Vollzitat:
“Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2022 I 1801 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 20.6.2019 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 iVm Abs. 1, § 14 Abs. 3 iVm Abs. 1 Satz 2,
§ 16 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 1, § 16 Abs. 9 Satz 1, § 24 Abs. 10 u. §
29 Abs. 8 Satz 3 iVm Satz 1 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2015/2193 (CELEX Nr: 32015L2193) +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 13.6.2019 I 804 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, unter Wahrung der Rechte des Bundestages und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 20.6.2019 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Bezugssauerstoffgehalt |
| § 4 | Aggregationsregeln |
| § 5 | Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage |
| § 6 | Registrierung von Feuerungsanlagen |
| § 7 | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers |
| § 8 | An- und Abfahrzeiten |
| § 9 | Emissionsgrenzwerte für Ammoniak |
| § 10 | Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen |
| § 11 | Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen |
| § 12 | Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt |
| § 13 | Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen |
| § 14 | Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt |
| § 15 | Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen |
| § 16 | Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen |
| § 17 | Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen |
| § 18 | Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen |
| § 19 | Ableitbedingungen |
| § 20 | Abgasreinigungseinrichtungen |
| § 21 | Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen |
| § 22 | Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen |
| § 23 | Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen |
| § 24 | Messungen an Verbrennungsmotoranlagen |
| § 25 | Messungen an Gasturbinenanlagen |
| § 26 | Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide |
| § 27 | Messplätze |
| § 28 | Messverfahren und Messeinrichtungen |
| § 29 | Kontinuierliche Messungen |
| § 30 | Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht |
| § 31 | Einzelmessungen |
| § 32 | Zulassung von Ausnahmen |
| § 33 | Weitergehende Anforderungen |
| § 34 | Verhältnis zu anderen Vorschriften |
| § 35 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 36 | Anlagenregister |
| § 37 | Informationsformate und Übermittlungswege |
| § 38 | Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen | |
| § 39 | Übergangsregelungen | |
| Anlage 1 (zu § 6) |
Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat | |
| Anlage 2 (zu § 28) |
Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse | |
| Anlage 3 (zu § 30) |
Umrechnungsformel | |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
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(4) „Bestehende Anlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Feuerungsanlage,
(7) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind
folgende Abfälle, falls die erzeugte Wärme genutzt wird:
(9) „Brennstofftypen“ im Sinne dieser Verordnung sind
(18) „Gasöl“ im Sinne dieser Verordnung ist
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Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
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(1) Eine emissionsrelevante Änderung an einer nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage liegt regelmäßig vor bei
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(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Betreiber
Die zuständige Behörde teilt dem Betreiber nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie für die Registrierung benötigt. Sie registriert die Feuerungsanlage innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen. Die zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber über die Registrierung.
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(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat folgende Aufzeichnungen zu führen:
Aufzeichnungen über Betriebsstunden, auch bei Inanspruchnahme folgender Regelungen:
(2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat Folgendes aufzubewahren:
Der Betreiber hat die in Satz 1 Nummer 1 genannten Unterlagen ein Jahr nach der Einstellung des gesamten Betriebs der Anlage aufzubewahren. Der Betreiber hat die in Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Unterlagen mindestens sechs Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Überwachungsergebnisse oder der Aufzeichnungen aufzubewahren.
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(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas bei Einsatz von
| 1. | Stroh oder ähnlichen halmgutartigen pflanzlichen Stoffen eine Massenkonzentration von 0,37 g/m3 nicht überschreiten; | |
| 2. | sonstigen Biobrennstoffen eine Massenkonzentration von 0,22 g/m3 nicht überschreiten und | |
| 3. | sonstigen Brennstoffen eine Massenkonzentration von 0,16 g/m3 nicht überschreiten. | |
(4) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Biobrennstoffen | ||
| a) | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr | 0,2 g/m3; | |
| b) | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt | 0,30 g/m3; | |
| c) | bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt | 0,37 g/m3; | |
| 2. | bei Einsatz von sonstigen Brennstoffen | 0,2 g/m3. | |
(6) Bei Einsatz von fossilen Brennstoffen dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Wirbelschichtfeuerungen | 0,375 g/m3; |
| 2. | bei sonstigen Feuerungen | 0,40 g/m3. |
(11) Abweichend von den Absätzen 2, 4 und 9 dürfen bei Einsatz von Biobrennstoffen in genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt
| 1. | die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,75 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten; | |
| 2. | die Emissionen von Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,37 g/m3 nicht überschreiten; | |
| 3. | die Emissionen von organischen Stoffen im Abgas eine Massenkonzentration von 50 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. | |
(12) Abweichend von Absatz 3 darf der Gesamtstaub im Abgas bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt, die naturbelassenes Holz verbrennen, eine Massenkonzentration von 35 mg/m3 nicht überschreiten. Abweichend von Absatz 3 und Satz 1 darf der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen, die am 20. Juni 2019 bereits mit filternden oder elektrostatischen Abscheidern ausgerüstet sind, bei Einsatz von naturbelassenem Holz folgende Massenkonzentration nicht überschreiten:
| 1. | bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt | 50 mg/m3; |
| 2. | bei einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr | 30 mg/m3. |
(13) Abweichend von Absatz 3 darf der Gesamtstaub im Abgas bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, die sonstige Biobrennstoffe verbrennen, eine Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 und von Absatz 3 darf der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen, die sonstige Biobrennstoffe verbrennen, die folgenden Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt | 50 mg/m3; |
| 2. | bei einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr | 30 mg/m3. |
Abweichend von Absatz 3 und den Sätzen 1 und 2 darf der Gesamtstaub im Abgas von bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 Megawatt, die am 20. Juni 2019 bereits mit filternden oder elektrostatischen Abscheidern ausgerüstet sind, bei Einsatz von Holzabfällen, ausgenommen Holzabfälle der Altholzkategorie A I nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a der Altholzverordnung, eine Massenkonzentration von 50 mg/m3 nicht überschreiten.
(15) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen in bestehenden Anlagen die Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas die folgenden Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr | 0,37 g/m3; |
| 2. | bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt | 0,60 g/m3. |
(16) Abweichend von Absatz 4 dürfen bei Einsatz fossiler Brennstoffe die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas von bestehenden Anlagen die folgenden Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Wirbelschichtfeuerungen | 0,32 g/m3; | |
| 2. | bei sonstigen Feuerungen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung | ||
| a) | von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt | 0,43 g/m3; | |
| b) | von weniger als 10 Megawatt | 0,54 g/m3. | |
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(4) Bei Einsatz von sonstigen flüssigen Brennstoffen dürfen die Gesamtstaubemissionen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr | 10 mg/m3; |
| 2. | bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt | 20 mg/m3. |
(6) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung, insbesondere durch einen Sicherheitstemperaturbegrenzer oder ein Sicherheitsdruckventil, gegen Überschreitung
| a) | einer Temperatur von weniger als 110 °C oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa | 0,15 g/m3; |
| b) | einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa | 0,17 g/m3; |
| c) | einer Temperatur von mehr als 210 °C oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa | 0,20 g/m3; |
| bei Einsatz von sonstigen flüssigen Brennstoffen |
0,20 g/m3. |
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(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt, die flüssige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes, des Absatzes 2 und des § 39 Absatz 4 Nummer 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Ölfeuerungsanlagen so errichtet und betrieben werden, dass
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(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Gesamtstaub im Abgas folgende Massenkonzentrationen nicht überschreitet:
| 1. | bei Einsatz von Raffineriegas, Klärgas oder Biogas | 5 mg/m3; |
| 2. | bei Einsatz sonstiger Gase | 10 mg/m3. |
Die in Satz 1 genannten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für Gase der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas und Wasserstoffgas.
(3) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung | 50 mg/m3; |
| 2. | bei Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Gase | 80 mg/m3. |
(4) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Flüssiggas | 0,10 g/m3; |
| 2. | bei Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Gase | 0,20 g/m3. |
(5) Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Flüssiggas | 5 mg/m3; | |
| 2. | bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung | 10 mg/m3; | |
| 3. | bei Einsatz von Biogas oder Klärgas | 0,10 g/m3; | |
| 4. | bei Einsatz von Erdölgas auf Offshore-Plattformen, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, | 1,7 g/m3; | |
| 5. | bei Einsatz von Brenngasen, die im Verbund zwischen Eisenhüttenwerk und Kokerei verwendet werden: | ||
| a) | bei Einsatz von Hochofengas | 0,20 g/m3; | |
| b) | bei Einsatz von Koksofengas | 0,35 g/m3; | |
| 6. | bei Einsatz anderer als in den Nummern 1 bis 5 genannter Gase | 35 mg/m3. | |
(6) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, in bestehenden Anlagen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder bei Einsatz von Flüssiggas bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung gegen Überschreitung
| 1. | einer Temperatur von weniger als 110 °C oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa eine Massenkonzentration von | 0,10 g/m3; |
| 2. | einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa eine Massenkonzentration von | 0,11 g/m3; |
| 3. | einer Temperatur von mehr als 210 °C oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa eine Massenkonzentration von | 0,15 g/m3 |
nicht überschreiten.
(8) Abweichend von Absatz 5 Nummer 3 dürfen bei Einsatz von Biogas oder Klärgas in bestehenden Anlagen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
| 1. | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr | 170 mg/m3; |
| 2. | in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt | 200 mg/m3. |
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(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes, der Absätze 2 und 3 und des § 39 Absatz 4 Nummer 3 eingehalten werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Gasfeuerungsanlagen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung und von Flüssiggas so errichtet und betrieben werden, dass
| 1. | die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten; | |
| 2. | die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,10 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. | |
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(7) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur folgende Brennstoffe verwendet werden:
Abweichend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe verwendet werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung angewendet werden.
(8) Abweichend von Absatz 4 dürfen in bestehenden Anlagen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Erdgas | 75 mg/m3; |
| 2. | bei Einsatz von sonstigen gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen | 120 mg/m3. |
(9) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 dürfen bei bestehenden Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Einsatz von Erdgas | 0,15 g/m3; |
| 2. | bei Einsatz von sonstigen gasförmigen Brennstoffen oder flüssigen Brennstoffen | 0,20 g/m3. |
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(6) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei Motoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, | 0,30 g/m3; |
| 2. | bei Motoren, die mit Biogas, Klärgas, Grubengas oder mit Gasen aus der thermochemischen Vergasung von naturbelassenem Holz betrieben werden, | 0,50 g/m3; |
| 3. | bei Motoren, die mit anderen Brennstoffen, insbesondere mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder mit Flüssiggas, betrieben werden, | 0,25 g/m3. |
Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotoranlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen. Bei Anlagen nach Satz 2 sind die Möglichkeiten der Emissionsminderung für Kohlenmonoxid durch motorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik auszuschöpfen.
(7) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei Motoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, | 0,1 g/m3; |
| 2. | bei Motoren, die mit Klärgas, Grubengas oder Gasen aus der thermochemischen Vergasung von naturbelassenem Holz betrieben werden, | 0,50 g/m3; |
| 3. | bei Motoren, die mit Biogas betrieben werden, | 0,1 g/m3; |
| 4. | bei Motoren, die mit anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Brennstoffen, insbesondere mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Flüssiggas, betrieben werden, | 0,1 g/m3. |
Die Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sind nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotoranlagen, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen. Bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 3, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden, gilt der Emissionsgrenzwert nach Satz 1 Nummer 2. Bei Anlagen nach Satz 2 sind die Möglichkeiten der Emissionsminderung für Stickstoffoxide durch motorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik auszuschöpfen.
(8) Bei Einsatz flüssiger mineralischer Brennstoffe dürfen nur folgende Brennstoffe verwendet werden:
Abweichend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe verwendet werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung angewendet werden.
(10) Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:
| 1. | bei Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Biogas, Erdgas, Klärgas oder Grubengas betrieben werden, | 20 mg/m3; |
| 2. | bei Motoren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, | 20 mg/m3; |
| 3. | bei Motoren, die mit sonstigen Brennstoffen, insbesondere mit Gasen aus der thermochemischen Vergasung von naturbelassenem Holz, betrieben werden, | 10 mg/m3; |
| 4. | bei Motoren, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen, | 60 mg/m3; |
| 5. | bei nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Motoren | 5 mg/m3. |
(11) Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen ab dem 1. Januar 2025 folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten:
| 1. | bei Motoren, die mit Biogas, Klärgas oder Grubengas betrieben werden, | 1,3 g/m3; | |
| 2. | bei Motoren, die mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder mit Flüssiggas betrieben werden, | ||
| a) | bei Fremdzündungsmotoren im Magerbetrieb und bei Selbstzündungsmotoren | 1,3 g/m3; | |
| b) | bei nicht in Buchstabe a genannten Fremdzündungsmotoren | 0,30 g/m3. | |
Bis zum 31. Dezember 2024 gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBI S. 511) fort. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Verbrennungsmotoranlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen.
(15) Abweichend von Absatz 9 dürfen bei Einsatz von Deponiegas die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas die folgenden Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:
| 1. | bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt | 0,31 g/m3; |
| 2. | bei nicht in Nummer 1 genannten Anlagen | 31 mg/m3. |
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(6) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr folgende Emissionen jährlich zu ermitteln: die Emissionen an
(7) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt folgende Emissionen alle drei Jahre zu ermitteln: die Emissionen an
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(4) Der Betreiber hat bei Einsatz von Heizölen nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, von Heizölen nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern in Feuerungsanlagen, die nicht in Absatz 3 genannt sind, die Emissionen an Kohlenmonoxid sowie die Rußzahl
(5) Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, einsetzen, die Emissionen an Schwefeloxiden
(6) Bei Feuerungsanlagen, die Methanol, Ethanol, naturbelassenes Pflanzenöl oder Pflanzenölmethylester einsetzen, hat der Betreiber den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert des verwendeten Brennstoffs regelmäßig zu überprüfen, einen Nachweis zu führen und den Nachweis
(9) Der Betreiber hat bei nicht in Absatz 7 genannten Feuerungsanlagen, die emulgiertes Naturbitumen oder Heizöle, ausgenommen Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, und Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, einsetzen, die Emissionen an Kohlenmonoxid und Gesamtstaub
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, die Emissionen an Ammoniak gleichzeitig mit den Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid zu ermitteln. Diese Anforderung gilt nicht für
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(3) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine Stelle, die bekannt gegeben wurde von der zuständigen Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, für den Tätigkeitsbereich der Gruppe II Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der Anlage 1 zur Bekanntgabeverordnung, gemäß Absatz 4
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(3) Der Betreiber hat folgende Parameter kontinuierlich zu ermitteln, aufzuzeichnen und gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 bis 3 auszuwerten:
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(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn
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(1) Der Betreiber hat innerhalb von vier Monaten nach der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage folgende erste Messung nach den Vorgaben der Absätze 3 bis 6 und 9 vornehmen zu lassen:
Der Betreiber hat zudem Messungen nach Satz 1 spätestens vier Monate nach einer emissionsrelevanten Änderung der Feuerungsanlage vornehmen zu lassen.
(6) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Einzelmessungen einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
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(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 sowie 21 bis 29 zulassen, falls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
die Ausnahmen den Anforderungen aus dem Recht der Europäischen Union nicht entgegenstehen, insbesondere nicht
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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Andere oder weitergehende Anforderungen nach anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen bleiben unberührt, insbesondere die Anforderungen
Satz 1 gilt entsprechend für Anforderungen nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(2) Im Anlagenregister werden folgende Informationen aufgezeichnet:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) Für bestehende Anlagen gelten
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 gilt, dass
bei bestehenden Anlagen zur Verbrennung von Prozessgasen, die Stickstoffverbindungen enthalten, abweichend von § 13 Absatz 4 Nummer 2 und § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,25 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten dürfen; dies gilt für
bis zu den genannten Zeitpunkten sind die Emissionen durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu begrenzen;
bestehende Anlagen zur Verbrennung von Deponiegas
bis zu den genannten Zeitpunkten dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eine Massenkonzentration, angegeben als Schwefeldioxid, von 0,31 g/m3 nicht überschreiten;
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
| Kohlenmonoxid: | 10 Prozent; |
| Schwefeldioxid: | 20 Prozent; |
| Stickstoffoxide: | 20 Prozent; |
| Gesamtstaub: | 30 Prozent; |
| Ammoniak: | 40 Prozent. |
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Die gemessenen Emissionen sind nach folgender Gleichung auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen:
Es bedeuten: