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4. KugBeV – Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

4. KugBeV

Ausfertigungsdatum: 17.12.2025

Vollzitat:

“— nicht zu ermitteln —“

V aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 109 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Verlängerung der Bezugsdauer

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.