38. BImSchV
Ausfertigungsdatum: 08.12.2017
Vollzitat:
“Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 23.12.2025 I Nr. 367 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 3 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 14.12.2017 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 21 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2015/652 (CELEX Nr: 32015L0652)
EURL 2015/1513 (CELEX Nr: 32015L1513)
EGRL 70/98 (CELEX Nr: 31998L0070) vgl. V v. 21.5.2019 I 742
EGRL 28/2009 (CELEX Nr: 32009L0028) vgl. V v. 21.5.2019 I 742
EURL 2018/2001 (CELEX Nr: 32018L2001) vgl. V v. 12.11.2021 I 4932
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. auch V v.
21.5.2019 I 742+++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 23.12.2025 I Nr. 367 +++)
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Basiswert, Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe |
| § 4 | Erweiterung der Definition der Biokraftstoffe |
| § 4a | Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2024 bis 2027 |
| § 4b | Vor-Ort-Kontrollen |
| § 5 | Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom |
| § 6 | Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten |
| § 7 | Energetische Menge des elektrischen Stroms in anderen Fällen |
| § 8 | Mitteilung der energetischen Menge |
| § 9 | Nachweis durch den Verpflichteten |
| § 10 | Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen |
| § 11 | (weggefallen) |
| § 12 | Biogenes Flüssiggas |
| § 12a | Verflüssigtes Biomethan |
| § 13 | Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen |
| § 13a | Obergrenze für die Anrechenbarkeit abfallbasierter Biokraftstoffe |
| § 13b | Obergrenze für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung |
| § 13c | Obergrenze für die Anrechenbarkeit von tierischen Fetten der Kategorie 3 |
| § 14 | Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe |
| § 15 | Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen |
| § 16 | Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse |
| § 17 | (weggefallen) |
| § 18 | (weggefallen) |
| § 19 | (weggefallen) |
| § 20 | Zuständige Stellen |
| § 21 | Übergangsbestimmung |
| § 22 | Inkrafttreten |
| Anlage 1 | Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 |
| Anlage 2 | (weggefallen) |
| Anlage 3 | Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz |
| Anlage 4 | Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 1 Absatz 2 und § 13a |
Die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe berechnen sich ab dem Verpflichtungsjahr 2026 durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Kraftstoffe mit dem Wert 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms mit den Faktoren nach Satz 1 sowie mit dem Wert für die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland und dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3.
eingesetzt wird, auch wenn dieser Strom in einem Speicher zwischengespeichert wird, und
Als Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 gelten Messwerte des Messstellenbetreibers von Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 Nummer 10, 12 und 14 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, des zeitgleichen Verbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall. Die Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der erneuerbaren Energien in Deutschland werden von der zuständigen Stelle nach § 20 Absatz 1 jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Für Strommengen, die nur anteilig die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 nur für den entsprechenden Anteil. Der Dritte im Sinne des Absatz 1 Satz 2 führt Aufzeichnungen über den Standort und die Art der Stromerzeugungsanlage und fügt die Aufzeichnungen sowie den Nachweis nach Satz 2 der Mitteilung der energetischen Menge nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bei. Wird der Nachweis nach Satz 2 nicht oder nicht vollständig erbracht, wird zur Berechnung der Treibhausgasemissionen der Wert nach Absatz 4 verwendet. Dem Nachweis ist eine von der zuständigen Stelle bereitgestellte Erklärung zur Sorgfaltspflicht beizufügen.
§ 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann verlangen, dass der Dritte innerhalb einer angemessenen Frist die in den §§ 6 und 7 genannten Unterlagen zur Prüfung vorlegt. Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 1 können für den jeweiligen Ladepunkt für das jeweilige Verpflichtungsjahr nur einmal erfolgen. Sie prüft anhand dieser Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung erfüllt sind. Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 nicht durch den Ladepunktbetreiber selbst, sondern durch eine vom Ladepunktbetreiber bestimmte Person, dürfen mehrere Mitteilungen einer energetischen Menge des elektrischen Stroms in einem Verpflichtungsjahr nur abgegeben werden, wenn die jeweils vorhergehende Mitteilung mindestens 500 Megawattstunden umfasst hat.
§ 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde gelegt. Im Fall von biogenem Flüssiggas wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der Wert nach Anlage 2 Buchstabe a zugrunde gelegt. Im Fall von Biomethan wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der Wert nach Anlage 2 Buchstabe b zugrunde gelegt. Im Fall von verflüssigtem Biomethan nach § 12a wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswerts der Wert nach Anlage 2 Buchstabe c zugrunde gelegt.
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Verpflichtungsjahr 2021 zu übermitteln.
| Vorherrschende Umwandlungstechnologie | Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz |
|---|---|
| Verbrennungsmotor | 1 |
| Batteriegestützter Elektroantrieb | 0,4 |
| Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb | 0,4 |