37. BImSchV
Ausfertigungsdatum: 15.05.2017
Vollzitat:
“Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 20 G v. 21.12.2020 I 3138 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2018 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2015/652 (CELEX Nr: 32015L0652)
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Aus dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommener Strom, der ausschließlich dazu verwendet wird, die Anlage im Notfall herunterzufahren, steht einer Berücksichtigung des Wertes nach Satz 2 nicht entgegen, auch wenn für diesen Strom die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht erfüllt sind.
Sofern der Hersteller von der Regelung nach § 3 Absatz 4 Gebrauch machen will, muss aus den Unterlagen ersichtlich sein, ab welchem Zeitpunkt der Herstellung der Kraftstoffe die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 erfüllt sind. Änderungen zu den nach Satz 1 vorgelegten Unterlagen sind dem Umweltbundesamt durch den Hersteller unverzüglich mitzuteilen.
Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unterlagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen.
Änderungen zu den vorgelegten Unterlagen hat der Hersteller der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen.
Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unterlagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen.
Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unterlagen auch für kürzere Zeiträume vorlegen.
| Kraftstoff | Rohstoffquelle und Verfahren | Spezifische Treibhausgasemissionen (in kg CO2Äq pro GJ) |
|
|---|---|---|---|
| a) | Komprimiertes synthetisches Methan | Sabatier-Prozess mit Wasserstoff aus der durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeisten Elektrolyse | 3,3 |
| b) | Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | Vollständig durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeisten Elektrolyse | 9,1 |
| c) | Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | Vollständig durch aus Kohle gewonnenem Strom gespeiste Elektrolyse | 234,4 |
| d) | Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | Vollständig durch aus Kohle gewonnenem Strom gespeiste Elektrolyse, sofern bei der Gewinnung der Kohle das CO2 aus Prozessemissionen abgeschieden und gespeichert worden ist | 52,7 |
| Vorherrschende Umwandlungstechnologie | Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz |
|---|---|
| Verbrennungsmotor | 1 |
| Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb | 0,4 |