3. WOMitbestG
Ausfertigungsdatum: 27.05.2002
Vollzitat:
“Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2002 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 116 +++)
§ 1 | Geltungsbereich | ||||||
Teil 1 | |||||||
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
Kapitel 1 | |||||||
Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge | |||||||
Abschnitt 1 | |||||||
Einleitung der Wahl | |||||||
§ 2 | Bekanntmachung der Unternehmen | ||||||
§ 3 | Wahlvorstände | ||||||
§ 4 | Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands | ||||||
§ 5 | Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands | ||||||
§ 6 | Mitteilungspflicht | ||||||
§ 7 | Geschäftsführung der Wahlvorstände | ||||||
§ 8 | Wählerliste | ||||||
§ 9 | Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände und die Wählerliste | ||||||
§ 10 | Änderungsverlangen | ||||||
§ 11 | Übersendung der Wählerliste | ||||||
§ 12 | Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste | ||||||
Abschnitt 2 | |||||||
Abstimmung über die Art der Wahl | |||||||
§ 13 | Bekanntmachung | ||||||
§ 14 | Antrag auf Abstimmung | ||||||
§ 15 | Abstimmungsausschreiben | ||||||
§ 16 | Stimmabgabe | ||||||
§ 17 | Abstimmungsvorgang | ||||||
§ 18 | (weggefallen) | ||||||
§ 19 | Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe | ||||||
§ 20 | Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe | ||||||
§ 21 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
§ 22 | Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands | ||||||
§ 23 | Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands | ||||||
§ 24 | Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses | ||||||
Abschnitt 3 | |||||||
Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge | |||||||
Unterabschnitt 1 | |||||||
Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
§ 25 | Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | ||||||
Unterabschnitt 2 | |||||||
Wahlvorschläge | |||||||
§ 26 | Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen | ||||||
§ 27 | Wahlvorschläge der in 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer | ||||||
§ 28 | Wahlvorschläge der Gewerkschaften | ||||||
§ 29 | Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder | ||||||
Unterabschnitt 3 | |||||||
Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten | |||||||
§ 30 | Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten | ||||||
§ 31 | Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten | ||||||
§ 32 | Abstimmung der leitenden Angestellten | ||||||
§ 33 | Abstimmungsniederschrift | ||||||
Unterabschnitt 4 | |||||||
Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge | |||||||
§ 34 | Prüfung der Wahlvorschläge | ||||||
§ 35 | Ungültige Wahlvorschläge | ||||||
§ 36 | Nachfrist für Wahlvorschläge | ||||||
§ 37 | Bekanntmachung der Wahlvorschläge | ||||||
Abschnitt 4 | |||||||
Anzuwendende Vorschriften | |||||||
§ 38 | Anzuwendende Vorschriften | ||||||
Kapitel 2 | |||||||
Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
Abschnitt 1 | |||||||
Wahlausschreiben | |||||||
§ 39 | Wahlausschreiben | ||||||
Abschnitt 2 | |||||||
Durchführung der Wahl | |||||||
Unterabschnitt 1 | |||||||
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | |||||||
§ 40 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
§ 41 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
§ 42 | Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands | ||||||
§ 43 | Verteilung der Stimmenzahlen | ||||||
Unterabschnitt 2 | |||||||
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags | |||||||
§ 44 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
§ 45 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
§ 46 | Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands | ||||||
§ 47 | Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber | ||||||
Unterabschnitt 3 | |||||||
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang | |||||||
§ 48 | Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang | ||||||
Unterabschnitt 4 | |||||||
Schriftliche Stimmabgabe | |||||||
§ 49 | Voraussetzungen | ||||||
§ 50 | Verfahren bei der Stimmabgabe | ||||||
Unterabschnitt 5 | |||||||
Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | |||||||
§ 50a | Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen | ||||||
§ 50b | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung | ||||||
§ 50c | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung | ||||||
§ 51 | Wahlniederschrift | ||||||
§ 52 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | ||||||
§ 53 | Aufbewahrung der Wahlakten | ||||||
Kapitel 3 | |||||||
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte | |||||||
Abschnitt 1 | |||||||
Wahl der Delegierten | |||||||
Unterabschnitt 1 | |||||||
Delegierte mit Mehrfachmandat | |||||||
§ 54 | Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden | ||||||
§ 55 | Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern mehrerer Unternehmen gewählt werden | ||||||
Unterabschnitt 2 | |||||||
Einleitung der Wahl | |||||||
§ 56 | Errechnung der Zahl der Delegierten | ||||||
§ 57 | Zuordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu anderen Betrieben | ||||||
§ 58 | Mitteilungen des Hauptwahlvorstands | ||||||
§ 59 | Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten | ||||||
Unterabschnitt 3 | |||||||
Wahlvorschläge für Delegierte | |||||||
§ 60 | Einreichung von Wahlvorschlägen | ||||||
§ 61 | Prüfung der Wahlvorschläge | ||||||
§ 62 | Ungültige Wahlvorschläge | ||||||
§ 63 | Nachfrist für Wahlvorschläge | ||||||
§ 64 | Bekanntmachung der Wahlvorschläge | ||||||
Unterabschnitt 4 | |||||||
Wahl von Delegierten in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | |||||||
§ 65 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
§ 66 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
§ 67 | Ermittlung der Gewählten | ||||||
Unterabschnitt 5 | |||||||
Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang | |||||||
§ 68 | Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang | ||||||
Unterabschnitt 6 | |||||||
Schriftliche Stimmabgabe | |||||||
§ 69 | Voraussetzungen | ||||||
§ 70 | Verfahren bei der Stimmabgabe | ||||||
Unterabschnitt 7 | |||||||
Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | |||||||
§ 71 | Wahlniederschrift | ||||||
§ 72 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | ||||||
Unterabschnitt 8 | |||||||
Ausnahme | |||||||
§ 73 | Ausnahme | ||||||
Abschnitt 2 | |||||||
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten | |||||||
Unterabschnitt 1 | |||||||
Delegiertenversammlung, Delegiertenliste | |||||||
§ 74 | Delegiertenversammlung | ||||||
§ 75 | Delegiertenliste | ||||||
§ 76 | Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste | ||||||
Unterabschnitt 2 | |||||||
Mitteilung an die Delegierten | |||||||
§ 77 | Mitteilung an die Delegierten | ||||||
Unterabschnitt 3 | |||||||
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | |||||||
§ 78 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
§ 79 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
§ 80 | Verteilung der Stimmenzahlen | ||||||
Unterabschnitt 4 | |||||||
Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags | |||||||
§ 81 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
§ 82 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
§ 83 | Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber | ||||||
Unterabschnitt 5 | |||||||
Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang | |||||||
§ 84 | Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang | ||||||
Unterabschnitt 6 | |||||||
Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | |||||||
§ 84a | Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen | ||||||
§ 84b | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung | ||||||
§ 84c | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung | ||||||
§ 85 | Wahlniederschrift | ||||||
§ 86 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | ||||||
§ 87 | Aufbewahrung der Wahlakten | ||||||
Teil 2 | |||||||
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer | |||||||
Kapitel 1 | |||||||
Gemeinsame Vorschriften | |||||||
§ 88 | Einleitung des Abberufungsverfahrens | ||||||
§ 89 | Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||||||
§ 90 | Prüfung des Antrags auf Abberufung | ||||||
§ 91 | Anzuwendende Vorschriften | ||||||
Kapitel 2 | |||||||
Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | |||||||
§ 92 | Abberufungsausschreiben, Wählerliste | ||||||
§ 93 | Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten | ||||||
Kapitel 3 | |||||||
Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | |||||||
§ 94 | Delegiertenliste | ||||||
§ 95 | Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvorstands an die Delegierten | ||||||
§ 96 | Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten | ||||||
Kapitel 4 | |||||||
Ersatzmitglieder | |||||||
§ 97 | Ersatzmitglieder | ||||||
Teil 3 | |||||||
Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben | |||||||
Kapitel 1 | |||||||
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
Abschnitt 1 | |||||||
Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge | |||||||
§ 98 | Einleitung der Wahl | ||||||
§ 99 | Abstimmung über die Art der Wahl | ||||||
§ 100 | Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen | ||||||
§ 101 | Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten | ||||||
Abschnitt 2 | |||||||
Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
§ 102 | Wahlausschreiben im Seebetrieb | ||||||
§ 103 | Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | ||||||
Abschnitt 3 | |||||||
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte | |||||||
§ 104 | Wahl der Delegierten | ||||||
§ 105 | Wahlausschreiben in Seebetrieben | ||||||
§ 106 | Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben | ||||||
§ 107 | Wahlniederschrift | ||||||
Kapitel 2 | |||||||
Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
Abschnitt 1 | |||||||
Gemeinsame Vorschrift | |||||||
§ 108 | Gemeinsame Vorschrift | ||||||
Abschnitt 2 | |||||||
Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | |||||||
§ 109 | Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste | ||||||
§ 110 | Stimmabgabe | ||||||
Abschnitt 3 | |||||||
Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | |||||||
§ 111 | Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten | ||||||
§ 112 | Abberufungsausschreiben in Seebetrieben | ||||||
§ 113 | Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses | ||||||
Teil 4 | |||||||
Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes | |||||||
§ 113a | Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen | ||||||
Teil 5 | |||||||
Übergangs- und Schlussvorschriften | |||||||
§ 114 | Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen | ||||||
§ 115 | Berechnung von Fristen | ||||||
§ 116 | Übergangsregelung | ||||||
§ 117 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Sind in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach dieser Verordnung teilnehmen, auch nach der Ersten oder Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, ist das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten noch nicht erlassen und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als zwölf Monate vor oder nach dem Beginn der Amtszeit der nach dieser Verordnung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so teilt dieses Unternehmen dies unverzüglich nach der Bekanntmachung nach Absatz 2 den in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten Arbeitnehmervertretungen mit. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens nach dieser Verordnung an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen teilnehmen.
Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.
oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht, ändern.
Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist, so muss die Bekanntmachung die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben enthalten.
Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist.
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 20 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 50 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens nach dieser Verordnung durch Delegierte an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen teilnehmen.
Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
des Betriebs unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in jedem Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählenden Delegierten.
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 70 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief.
vorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens sind § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes sollen möglichst gleichzeitig an den Hauptwahlvorstand abgesandt werden.