3. WOMitbestG
Ausfertigungsdatum: 27.05.2002
Vollzitat:
“Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 7.8.2021 I 3311 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2002 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 116 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich | ||||||
| Teil 1 | |||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
| Kapitel 1 | |||||||
| Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge | |||||||
| Abschnitt 1 | |||||||
| Einleitung der Wahl | |||||||
| § 2 | Bekanntmachung der Unternehmen | ||||||
| § 3 | Wahlvorstände | ||||||
| § 4 | Zusammensetzung des Hauptwahlvorstands | ||||||
| § 5 | Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands | ||||||
| § 6 | Mitteilungspflicht | ||||||
| § 7 | Geschäftsführung der Wahlvorstände | ||||||
| § 8 | Wählerliste | ||||||
| § 9 | Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände und die Wählerliste | ||||||
| § 10 | Änderungsverlangen | ||||||
| § 11 | Übersendung der Wählerliste | ||||||
| § 12 | Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste | ||||||
| Abschnitt 2 | |||||||
| Abstimmung über die Art der Wahl | |||||||
| § 13 | Bekanntmachung | ||||||
| § 14 | Antrag auf Abstimmung | ||||||
| § 15 | Abstimmungsausschreiben | ||||||
| § 16 | Stimmabgabe | ||||||
| § 17 | Abstimmungsvorgang | ||||||
| § 18 | (weggefallen) | ||||||
| § 19 | Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe | ||||||
| § 20 | Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe | ||||||
| § 21 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 22 | Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands | ||||||
| § 23 | Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Hauptwahlvorstands | ||||||
| § 24 | Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses | ||||||
| Abschnitt 3 | |||||||
| Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge | |||||||
| Unterabschnitt 1 | |||||||
| Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
| § 25 | Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | ||||||
| Unterabschnitt 2 | |||||||
| Wahlvorschläge | |||||||
| § 26 | Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen | ||||||
| § 27 | Wahlvorschläge der in 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer | ||||||
| § 28 | Wahlvorschläge der Gewerkschaften | ||||||
| § 29 | Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder | ||||||
| Unterabschnitt 3 | |||||||
| Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten | |||||||
| § 30 | Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten | ||||||
| § 31 | Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten | ||||||
| § 32 | Abstimmung der leitenden Angestellten | ||||||
| § 33 | Abstimmungsniederschrift | ||||||
| Unterabschnitt 4 | |||||||
| Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge | |||||||
| § 34 | Prüfung der Wahlvorschläge | ||||||
| § 35 | Ungültige Wahlvorschläge | ||||||
| § 36 | Nachfrist für Wahlvorschläge | ||||||
| § 37 | Bekanntmachung der Wahlvorschläge | ||||||
| Abschnitt 4 | |||||||
| Anzuwendende Vorschriften | |||||||
| § 38 | Anzuwendende Vorschriften | ||||||
| Kapitel 2 | |||||||
| Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
| Abschnitt 1 | |||||||
| Wahlausschreiben | |||||||
| § 39 | Wahlausschreiben | ||||||
| Abschnitt 2 | |||||||
| Durchführung der Wahl | |||||||
| Unterabschnitt 1 | |||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | |||||||
| § 40 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
| § 41 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 42 | Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands | ||||||
| § 43 | Verteilung der Stimmenzahlen | ||||||
| Unterabschnitt 2 | |||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags | |||||||
| § 44 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
| § 45 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 46 | Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands | ||||||
| § 47 | Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber | ||||||
| Unterabschnitt 3 | |||||||
| Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang | |||||||
| § 48 | Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang | ||||||
| Unterabschnitt 4 | |||||||
| Schriftliche Stimmabgabe | |||||||
| § 49 | Voraussetzungen | ||||||
| § 50 | Verfahren bei der Stimmabgabe | ||||||
| Unterabschnitt 5 | |||||||
| Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | |||||||
| § 50a | Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen | ||||||
| § 50b | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung | ||||||
| § 50c | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung | ||||||
| § 51 | Wahlniederschrift | ||||||
| § 52 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | ||||||
| § 53 | Aufbewahrung der Wahlakten | ||||||
| Kapitel 3 | |||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte | |||||||
| Abschnitt 1 | |||||||
| Wahl der Delegierten | |||||||
| Unterabschnitt 1 | |||||||
| Delegierte mit Mehrfachmandat | |||||||
| § 54 | Keine Wahl von Delegierten, soweit im Rahmen eines anderen Wahlverfahrens bereits Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden | ||||||
| § 55 | Delegierte, die für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern mehrerer Unternehmen gewählt werden | ||||||
| Unterabschnitt 2 | |||||||
| Einleitung der Wahl | |||||||
| § 56 | Errechnung der Zahl der Delegierten | ||||||
| § 57 | Zuordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu anderen Betrieben | ||||||
| § 58 | Mitteilungen des Hauptwahlvorstands | ||||||
| § 59 | Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten | ||||||
| Unterabschnitt 3 | |||||||
| Wahlvorschläge für Delegierte | |||||||
| § 60 | Einreichung von Wahlvorschlägen | ||||||
| § 61 | Prüfung der Wahlvorschläge | ||||||
| § 62 | Ungültige Wahlvorschläge | ||||||
| § 63 | Nachfrist für Wahlvorschläge | ||||||
| § 64 | Bekanntmachung der Wahlvorschläge | ||||||
| Unterabschnitt 4 | |||||||
| Wahl von Delegierten in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | |||||||
| § 65 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
| § 66 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 67 | Ermittlung der Gewählten | ||||||
| Unterabschnitt 5 | |||||||
| Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang | |||||||
| § 68 | Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang | ||||||
| Unterabschnitt 6 | |||||||
| Schriftliche Stimmabgabe | |||||||
| § 69 | Voraussetzungen | ||||||
| § 70 | Verfahren bei der Stimmabgabe | ||||||
| Unterabschnitt 7 | |||||||
| Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | |||||||
| § 71 | Wahlniederschrift | ||||||
| § 72 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | ||||||
| Unterabschnitt 8 | |||||||
| Ausnahme | |||||||
| § 73 | Ausnahme | ||||||
| Abschnitt 2 | |||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten | |||||||
| Unterabschnitt 1 | |||||||
| Delegiertenversammlung, Delegiertenliste | |||||||
| § 74 | Delegiertenversammlung | ||||||
| § 75 | Delegiertenliste | ||||||
| § 76 | Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste | ||||||
| Unterabschnitt 2 | |||||||
| Mitteilung an die Delegierten | |||||||
| § 77 | Mitteilung an die Delegierten | ||||||
| Unterabschnitt 3 | |||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | |||||||
| § 78 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
| § 79 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 80 | Verteilung der Stimmenzahlen | ||||||
| Unterabschnitt 4 | |||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags | |||||||
| § 81 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
| § 82 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 83 | Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber | ||||||
| Unterabschnitt 5 | |||||||
| Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang | |||||||
| § 84 | Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang | ||||||
| Unterabschnitt 6 | |||||||
| Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | |||||||
| § 84a | Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen | ||||||
| § 84b | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung | ||||||
| § 84c | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung | ||||||
| § 85 | Wahlniederschrift | ||||||
| § 86 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | ||||||
| § 87 | Aufbewahrung der Wahlakten | ||||||
| Teil 2 | |||||||
| Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer | |||||||
| Kapitel 1 | |||||||
| Gemeinsame Vorschriften | |||||||
| § 88 | Einleitung des Abberufungsverfahrens | ||||||
| § 89 | Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||||||
| § 90 | Prüfung des Antrags auf Abberufung | ||||||
| § 91 | Anzuwendende Vorschriften | ||||||
| Kapitel 2 | |||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | |||||||
| § 92 | Abberufungsausschreiben, Wählerliste | ||||||
| § 93 | Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten | ||||||
| Kapitel 3 | |||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | |||||||
| § 94 | Delegiertenliste | ||||||
| § 95 | Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvorstands an die Delegierten | ||||||
| § 96 | Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten | ||||||
| Kapitel 4 | |||||||
| Ersatzmitglieder | |||||||
| § 97 | Ersatzmitglieder | ||||||
| Teil 3 | |||||||
| Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben | |||||||
| Kapitel 1 | |||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
| Abschnitt 1 | |||||||
| Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge | |||||||
| § 98 | Einleitung der Wahl | ||||||
| § 99 | Abstimmung über die Art der Wahl | ||||||
| § 100 | Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen | ||||||
| § 101 | Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten | ||||||
| Abschnitt 2 | |||||||
| Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
| § 102 | Wahlausschreiben im Seebetrieb | ||||||
| § 103 | Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | ||||||
| Abschnitt 3 | |||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte | |||||||
| § 104 | Wahl der Delegierten | ||||||
| § 105 | Wahlausschreiben in Seebetrieben | ||||||
| § 106 | Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben | ||||||
| § 107 | Wahlniederschrift | ||||||
| Kapitel 2 | |||||||
| Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
| Abschnitt 1 | |||||||
| Gemeinsame Vorschrift | |||||||
| § 108 | Gemeinsame Vorschrift | ||||||
| Abschnitt 2 | |||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | |||||||
| § 109 | Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste | ||||||
| § 110 | Stimmabgabe | ||||||
| Abschnitt 3 | |||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | |||||||
| § 111 | Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten | ||||||
| § 112 | Abberufungsausschreiben in Seebetrieben | ||||||
| § 113 | Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses | ||||||
| Teil 4 | |||||||
| Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes | |||||||
| § 113a | Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen | ||||||
| Teil 5 | |||||||
| Übergangs- und Schlussvorschriften | |||||||
| § 114 | Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen | ||||||
| § 115 | Berechnung von Fristen | ||||||
| § 116 | Übergangsregelung | ||||||
| § 117 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | ||||||
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(1) Die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens bestimmen sich nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn an der Wahl oder an der Abberufung nach § 4 oder § 5 des Gesetzes auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen, insbesondere weil
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(1) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wählen sind, teilt spätestens 25 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den anderen Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 4 oder § 5 des Gesetzes an der Wahl teilnehmen, schriftlich mit, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. In der Mitteilung ist ferner anzugeben:
(3) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wählen sind, übersendet die Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich
Sind in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach dieser Verordnung teilnehmen, auch nach der Ersten oder Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, ist das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten noch nicht erlassen und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als zwölf Monate vor oder nach dem Beginn der Amtszeit der nach dieser Verordnung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so teilt dieses Unternehmen dies unverzüglich nach der Bekanntmachung nach Absatz 2 den in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten Arbeitnehmervertretungen mit. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens nach dieser Verordnung an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen teilnehmen.
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(4) Der Konzernbetriebsrat bestellt die Mitglieder des Hauptwahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein Konzernbetriebsrat, so werden diese Mitglieder des Hauptwahlvorstands
Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.
(5) Der Konzernsprecherausschuss bestellt die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mitglieder des Hauptwahlvorstands. Besteht kein Konzernsprecherausschuss, so werden diese Mitglieder des Hauptwahlvorstands
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(6) Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 45 Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung kein Betriebswahlvorstand gebildet, so beauftragt der Hauptwahlvorstand für diesen Betrieb den Betriebswahlvorstand eines anderen Betriebs des Unternehmens mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebswahlvorstands. Der beauftragte Betriebswahlvorstand kann beschließen, dass in dem Betrieb, für den kein Betriebswahlvorstand gebildet worden ist, die Stimmabgabe bei den in Kapitel 1 und Kapitel 2 bezeichneten Abstimmungen und Wahlen schriftlich erfolgt. Im Fall des Satzes 2 erhalten die Wahlberechtigten dieses Betriebs die in § 19 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe, ohne dass es eines Verlangens bedarf; die in den §§ 15 und 39 bezeichneten Ausschreiben sind um folgende Angaben zu ergänzen:
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(4) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer
oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht, ändern.
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(2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift sowie die Anschrift des Hauptwahlvorstands bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt vom Tag ihres Erlasses bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses Zeitraums. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:
(3) Hat der Betriebswahlvorstand bei der Aufstellung der Wählerliste nach § 8 Abs. 1 über die Eintragung der Wahlberechtigten als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte nicht ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefasst, so muss die Bekanntmachung nach Absatz 2 auch die folgenden Angaben enthalten:
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(1) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, in der Regel insgesamt nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, so erlässt der Hauptwahlvorstand unverzüglich nach Übersendung der Wählerlisten eine Bekanntmachung. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist, so muss die Bekanntmachung die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben enthalten.
(2) Sind in den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, in der Regel insgesamt mehr als 8.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, so erlässt der Hauptwahlvorstand zu dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung. Sie muss folgende Angaben enthalten:
Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist.
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(2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Abstimmungsausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab das Abstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Abstimmungsausschreiben um die folgenden Angaben:
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(1) Abstimmungsberechtigten, die im Zeitpunkt der Abstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf ihr Verlangen
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 20 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die abstimmende Person
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(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
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Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest:
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(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 13 eine Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt die Bekanntmachung um die folgenden Angaben:
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(4) Wahlgang im Sinne dieses Kapitels ist
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(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 13 eine Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
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(4) Die abstimmende Person kennzeichnet die von ihr Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Ungültig sind Stimmzettel,
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Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift fest:
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(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
(2) Wahlvorschläge,
sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
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(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen in § 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3 bezeichneten Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Hauptwahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
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(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es muss folgende Angaben enthalten:
(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Wahlausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab es in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden Angaben:
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
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(5) Ungültig sind Stimmzettel,
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(1) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
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(4) Ungültig sind Stimmzettel,
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Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
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(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen
für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berechtigt ist, gesondert
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 50 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler
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(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
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(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich
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(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so findet eine Wahl von Delegierten nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht statt, soweit
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens nach dieser Verordnung durch Delegierte an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen teilnehmen.
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(5) Ergibt die Errechnung nach Absatz 4 in einem Betrieb für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden Angestellten mehr als
Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.
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(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Betriebswahlvorstand unverzüglich nach der Errechnung der Zahl der Delegierten (§ 56) oder, falls eine Zuordnung (§ 57 Abs. 2) zu einem anderen Betrieb erfolgt ist, unverzüglich nach der Feststellung über diese Zuordnung mit:
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(1) Unverzüglich nach Eingang der in § 58 bezeichneten Mitteilung erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten. Es muss folgende Angaben enthalten:
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist
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(1) Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberechtigten des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag für Delegierte
des Betriebs unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in jedem Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählenden Delegierten.
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(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
(2) Wahlvorschläge,
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
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(1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
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(4) Ungültig sind Stimmzettel,
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(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen
für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berechtigt ist, gesondert
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 70 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler
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(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften
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(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung mit:
Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief.
(3) Stellt der Hauptwahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten
vorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.
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(4) Ungültig sind Stimmzettel,
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(4) Ungültig sind Stimmzettel,
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(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
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(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 bis 3 zusätzlich
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(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens sind § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
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(2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich
§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
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(3) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
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(6) In Seebetrieben ist § 9 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Der Hauptwahlvorstand versendet im Seebetrieb gleichzeitig mit der Wählerliste eine Bekanntmachung. Sie muss folgende Angaben enthalten:
(7) In Seebetrieben ist § 10 nicht anzuwenden. Abweichend von § 12 Abs. 1 kann im Seebetrieb
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(1) Die Bekanntmachung nach § 26 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:
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(1) Das Wahlausschreiben nach § 39 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:
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(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 Satz 2) übersendet der Hauptwahlvorstand
Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes sollen möglichst gleichzeitig an den Hauptwahlvorstand abgesandt werden.
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(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebetriebe. Es muss folgende Angaben enthalten:
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(4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und den Wahlvorgang (§§ 78, 81 und 84) sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
(5) Die Vorschriften über die Auszählung der Stimmen (§§ 79 und 82) sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Seebetriebe mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
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(1) Für die Wahlniederschrift ist § 85 nicht anzuwenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
die Zahl der
die Zahl der
die Zahl der
bei Verhältniswahl
bei Mehrheitswahl
(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
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Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. § 16 Abs. 2 und die §§ 19, 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
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