21. BImSchV
Ausfertigungsdatum: 07.10.1992
Vollzitat:
“Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2014 I 1453; |
| zuletzt geändert Art. 12 G v. 27.7.2021 I 3146 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1993 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 126/2009 (CELEX Nr: 32009L0126) +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Errichtung und Betrieb von Tankstellen |
| § 4 | Messöffnungen |
| § 5 | Überwachung |
| § 6 | Kennzeichnungspflicht |
| § 7 | Zulassung von Ausnahmen |
| § 8 | Zugänglichkeit der Normen |
| § 9 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 10 | Übergangsregelung |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
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(3) Gasrückführungssysteme ohne Unterdruckunterstützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass
(4) Gasrückführungssysteme mit Unterdruckunterstützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass
(5) Die automatische Überwachungseinrichtung nach Absatz 4 Nummer 4 hat
Eine Störung der Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems liegt vor, wenn die fortlaufende Bewertung der Betankungsvorgänge durch die automatische Überwachungseinrichtung ergibt, dass das Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff, gemittelt über die Dauer des Betankungsvorgangs, bei zehn Betankungsvorgängen in Folge jeweils entweder 85 vom Hundert unterschreitet oder 115 vom Hundert überschreitet. In die Bewertung nach Satz 2 sind nur solche Betankungsvorgänge einzubeziehen, deren Dauer 20 Sekunden oder mehr beträgt und bei denen der Kraftstoffvolumenstrom 25 Liter je Minute oder mehr erreicht.
(7) Absatz 1 gilt nicht für
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(2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 und 4 von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in folgenden Abständen feststellen zu lassen:
Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 von der zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung nach dem Verfahren der Anlage 1 Nummer 1 feststellen zu lassen ist. Die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 ist mit jeweils einer Messung an jedem Schlauch der Zapfsäule feststellen zu lassen; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei jeder Einzelmessung das über die Dauer des Betankungsvorgangs gemittelte Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff innerhalb der nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 festgelegten Toleranz bleibt. Die Überprüfung ist entsprechend Nummer 5.4 der DIN EN 16321-2, Ausgabe Dezember 2013, durchzuführen. Das Prüfverfahren nach Nummer 5.5 oder 5.6 der DIN EN 16321-2 sollte nur dort zur Anwendung kommen, wo eine Messung nach Nummer 5.4 nicht durchgeführt werden kann.
(3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderung an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungseinrichtung nach § 3 Absatz 6 in folgenden Abständen von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen feststellen zu lassen:
(4) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2 oder 3, dass die Anforderungen nicht eingehalten sind, ist
(6) Der Betreiber hat ungeachtet der Anforderungen der Absätze 2, 4 und 5 ein Gasrückführungssystem in folgenden Abständen von einer befähigten Person auf einwandfreien Zustand überprüfen und bei festgestellten Mängeln unverzüglich von einem Fachbetrieb instand setzen zu lassen:
Bei Abgasreinigungseinrichtungen nach § 3 Absatz 6 ist ungeachtet der Anforderungen der Absätze 3 bis 5 entsprechend Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. Das Ergebnis der Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2 und die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich oder elektronisch festzuhalten und diese Ergebnisse der zugelassenen Überwachungsstelle oder dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen während der Prüfung nach Absatz 2 vorzulegen.
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Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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(1) Bestehende Tankstellen haben die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen, wenn sie
Bezugsjahr für den jährlichen Durchsatz ist das Jahr 2012. Wird die Tankstelle nicht während des gesamten Jahres 2012 betrieben, so ist der tatsächliche Durchsatz auf das Jahr hochzurechnen.
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