20. BImSchV
Ausfertigungsdatum: 27.05.1998
Vollzitat:
“Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2014 I 1447; |
| zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.7.2021 I 3146 |
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(+++ Textnachweis ab: 4.6.1998 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 63/94 (CELEX Nr: 394L0063) +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 24.4.2012 I 661 mWv 28.4.2012
| Erster Teil | ||
| Allgemeine Vorschriften | ||
| § 1 | Anwendungsbereich | |
| § 2 | Begriffsbestimmungen | |
| Zweiter Teil | ||
| Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb | ||
| § 3 | Lagerung in Tanklagern | |
| § 4 | Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern | |
| § 5 | Bewegliche Behältnisse | |
| § 6 | Befüllung der Lagertanks von Tankstellen | |
| Dritter Teil | ||
| Verfahren zur Messung und Überwachung | ||
| § 7 | Meßöffnungen und Meßplätze | |
| § 8 | Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen | |
| § 9 | Genehmigungsbedürftige Anlagen | |
| Vierter Teil | ||
| Gemeinsame Vorschriften | ||
| § 10 | Andere oder weitergehende Anforderungen | |
| § 11 | Zulassung von Ausnahmen | |
| § 12 | Zugänglichkeit der Normen | |
| § 13 | Ordnungswidrigkeiten | |
| Fünfter Teil | ||
| Übergangs- und Schlussvorschriften | ||
| § 14 | Übergangsregelung | |
| § 15 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
errichtet und betrieben werden.
zugeführt werden.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Umfüllen von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin bei Eisenbahnkesselwagen, Tankcontainern oder Binnentankschiffen und für das Umfüllen bei einer ortsfesten Anlage mit einem Rauminhalt von weniger als 1 Kubikmeter oder bei einem jährlichen Durchsatz von höchstens 100 Kubikmetern Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin.
Satz 1 Nummer 2 gilt für Eisenbahnkesselwagen nur, soweit in ihnen Ottokraftstoff, Kraftstoffgemische oder Rohbenzin an Tanklager geliefert wird, in denen Dämpfe im Sinne des § 2 Nummer 23 zwischengelagert werden.
Festgestellte Mängel hat der Betreiber bei der erstmaligen Prüfung vor der Inbetriebnahme der Anlage und bei wiederkehrenden Prüfungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb beseitigen zu lassen.
von einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen nach Absatz 4 feststellen zu lassen.
überprüft werden.
Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnentankschiffe, ohne eine Ausnahme im Einzelfall beantragen zu müssen, ventilieren, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder eine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine Werft mit der Notwendigkeit einer Entgasung erforderlich wird und die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin nicht einer Abgasreinigungsanlage zugeführt werden können. Die Ventilierung der Binnentankschiffe ist nur zulässig, wenn sie während der Fahrt vorgenommen wird; dabei ist der Unterabschnitt 7.2.3.7 des ADN zu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zulässig