2. HStruktG
Ausfertigungsdatum: 22.12.1981
Vollzitat:
“2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), das durch Artikel 14. des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist”
Stand: | Geändert durch Art. 14. G v. 29. 6.1998 I 1666 |
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3.
4.
1982 | elf Zwölftel, |
1983 | zehn Zwölftel, |
1984 | neun Zwölftel, |
1985 | acht Zwölftel, |
1986 | sieben Zwölftel, |
1987 | sechs Zwölftel, |
1988 | fünf Zwölftel, |
1989 | vier Zwölftel, |
1990 | drei Zwölftel, |
1991 | zwei Zwölftel, |
1992 | ein Zwölftel |
des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Ausgleich darf den nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Umwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Ruhensbetrag nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes vermindert.
solange ein Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 zusteht, ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3.
1982 | elf Zwölftel, |
1983 | zehn Zwölftel, |
1984 | neun Zwölftel, |
1985 | acht Zwölftel, |
1986 | sieben Zwölftel, |
1987 | sechs Zwölftel, |
1988 | fünf Zwölftel, |
1989 | vier Zwölftel, |
1990 | drei Zwölftel, |
1991 | zwei Zwölftel, |
1992 | ein Zwölftel |
des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Ausgleich darf den nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Umwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Ruhensbetrag nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes vermindert.
solange ein Ausgleich nach Absatz 2 oder 3 zusteht, ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bis 3.