2. FlGDV
Ausfertigungsdatum: 12.11.2008
Vollzitat:
“2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 30.10.2023 I Nr. 290 |
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(+++ Textnachweis ab: 19.11.2008 +++)
Die V wurde als Artikel 2 der V v. 12.11.2008 I 2186 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassen. Sie ist gem. Art. 8 Satz 1 dieser V am 19.11.2008 in Kraft getreten.
Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 ist durch die Vorlage geeigneter Unterlagen über die betriebliche Ausstattung und die bei dem antragstellenden Unternehmen beschäftigten Personen zu führen.
Die Zulassung erfolgt nur für die Gerätegruppen und Gerätetypen, mit denen der Klassifizierer die jeweilige praktische Prüfung bestanden hat. Bei Gerätetypen mit Einzelzulassung ist für jeden Gerätetyp eine gesonderte Sachkundeprüfung erforderlich.
Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Zulassung zuständigen Behörde zu beantragen und eine Kopie oder Ablichtung dieses Antrages dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.
Die Markierungsstelle darf caudal/cranial und medial/lateral jeweils höchstens um 1,0 cm abweichen.
Sofern der Prüfungsteilnehmer die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage nicht fehlerfrei erklären und demonstrieren kann, ist die Prüfung nicht bestanden.
Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.