2. DV LuftBO
Ausfertigungsdatum: 06.04.2009
Vollzitat:
“Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung) vom 6. April 2009 (BAnz. 2009 S. 1327), die durch Artikel 180 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 180 G v. 29.3.2017 I 626 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 16.4.2009 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
Pflichten des Luftfahrtunternehmers
| § 3 | Festlegung von höchstzulässigen Dienstzeiten, Flugdienstzeiten, Blockzeiten und Ruhezeiten |
| § 4 | Führung von Aufzeichnungen |
Dienstzeiten und Ortstage
| § 5 | Dienstzeiten |
| § 6 | Ortstage |
Flugdienstzeit
| § 7 | Zusammensetzung der Flugdienstzeit |
| § 8 | Zulässige Flugdienstzeiten der Besatzungsmitglieder |
| § 9 | Verlängerung der Flugdienstzeit bei verstärkter Besatzung |
| § 10 | Unterbrochene Flugdienstzeit |
| § 11 | Vorzeitige Beendigung |
Blockzeit, Positionierung, Bereitschaftszeit
| § 12 | Blockzeit |
| § 13 | Positionierung |
| § 14 | Bereitschaftszeit |
Ruhezeit
| § 15 | Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder |
| § 16 | Ruhezeit – Berücksichtigung von Zeitzonenunterschieden |
| § 17 | Zeitüberschreitungen, Verkürzung von Ruhezeiten |
Ausnahmeregelungen
| § 18 | Verlängerung der Flugdienstzeit und Verkürzung der Ruhezeit in besonderen Fällen |
| § 19 | Ausnahmen für besondere Flüge |
| § 20 | Abweichungen bei besonderen Belastungen |
Abweichende Regelungen für Besatzungsmitglieder, die in Hubschraubern des Rettungsdienstes eingesetzt werden
| § 21 | Begrenzung der Flugdienstzeiten im Hubschrauberrettungsdienst |
| § 22 | Dienstperioden und Ruhezeiten im Hubschrauberrettungsdienst |
Schlussvorschriften
| § 23 | Übergangsregelungen |
| § 24 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(6) Reisezeit ist
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(1) Die Flugdienstzeit umfasst
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(6) Eine nach den Absätzen 4 oder 5 verringerte Zeitverlängerung ist
zu kürzen.
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(2) Sofern in den Fällen des Absatzes 1 die Dienstzeiten die höchstzulässigen täglichen Flugdienstzeiten nach § 8 Absatz 1 bis 7 überschreiten, gelten folgende Maßgaben:
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(1) Bereitschaftszeit ist als Flugdienstzeit anzurechnen, wenn Bereitschaftszeit und Flugdienstzeit nicht durch eine Ruhezeit nach § 15 unterbrochen werden und
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(2) Wichtige Gründe für die Verlängerung der Flugdienstzeit oder für die Verkürzung der Ruhezeit können insbesondere sein:
(4) Bei Prüfung des Antrags werden berücksichtigt:
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(1) Die Aufsichtsbehörde kann für Flüge zum Zwecke der Forschung, für Arbeits- und Wettbewerbsflüge Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn:
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Treten besondere Belastungen auf, insbesondere wegen
kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Anerkennung der vom Unternehmer festzulegenden höchstzulässigen Flugdienstzeiten und angemessenen Ruhezeiten geringere Flugdienstzeiten oder längere Ruhezeiten für die Besatzungsmitglieder festlegen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.
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