2. BImSchV
Ausfertigungsdatum: 10.12.1990
Vollzitat:
“Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 106 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 106 V v. 19.6.2020 I 1328 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.3.1991 +++)
Kurzüberschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 21.8.2001 I 2180 mWv 25.8.2001
Erster Abschnitt | ||
Allgemeine Vorschriften | ||
§ 1 | Anwendungsbereich | |
§ 2 | Einsatzstoffe | |
Zweiter Abschnitt | ||
Errichtung und Betrieb | ||
§ 3 | Oberflächenbehandlungsanlagen | |
§ 4 | Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen | |
§ 5 | Extraktionsanlagen | |
Dritter Abschnitt | ||
Anforderungen an Altanlagen | ||
§ 6 | (weggefallen) | |
§ 7 | (weggefallen) | |
§ 8 | (weggefallen) | |
§ 9 | (weggefallen) | |
Vierter Abschnitt | ||
Eigenkontrolle und Überwachung | ||
§ 10 | Messöffnungen | |
§ 11 | Eigenkontrolle | |
§ 12 | Überwachung | |
Fünfter Abschnitt | ||
Gemeinsame Vorschriften | ||
§ 13 | Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen | |
§ 14 | Ableitung der Abgase | |
§ 15 | An- und Abfahren von Anlagen | |
§ 16 | Allgemeine Anforderungen | |
§ 17 | Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit | |
§ 18 | Weitergehende Anforderungen | |
§ 19 | Zulassung von Ausnahmen | |
§ 20 | Ordnungswidrigkeiten | |
Sechster Abschnitt | ||
(weggefallen) |
Die Einschränkung für Dichlormethan nach Satz 4 Nr. 2 gilt nicht für Anlagen, in denen unter Verwendung dieses Stoffes ausschließlich Felle entfettet werden. Werden Zusatzstoffe ab dem 25. August 2001 als krebserzeugend eingestuft oder bekannt gegeben, dürfen sie abweichend von Satz 3 noch bis zum Ablauf von einem Jahr nach der Einstufung oder Bekanntgabe eingesetzt werden.
Wird die Anlagenluft im Entnahmebereich abgesaugt, bezieht sich die in Satz 1 Nr. 2 genannte Massenkonzentration auf den Austritt der Anlagenluft aus dem Entnahmebereich.
Aufzeichnungen zu führen, soweit er dazu nicht schon auf Grund abfall- oder wasserrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Für Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen ist zusätzlich das Gewicht des Reinigungsgutes zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Betriebsstunden sind durch einen Betriebsstundenzähler zu erfassen.
betragen. Soweit das Betriebsverhalten der Anlage dies erfordert, ist die Meßdauer entsprechend zu verkürzen. Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn das Ergebnis jeder Einzelmessung den festgelegten Grenzwert nicht überschreitet.
nach dem Stand der Technik begrenzt ist.
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.