2. BesVNG
Ausfertigungsdatum: 23.05.1975
Vollzitat:
“Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 77 G v. 20.8.2021 I 3932 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.9.1980 +++)
Art. VI Nr. 2: SoZuwG 2032-6
| Artikel I: | Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes |
| Artikel II: | Änderung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1.BesVNG) |
| Artikel III: | Anwendung der Übergangsvorschriften des Artikels II des 1.BesVNG auf Versorgungsempfänger |
| Artikel IV: | Änderung des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenrechtsrahmengesetzes |
| Artikel V: | Änderung anderer Gesetze |
| Artikel VI: | Neufassung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung |
| Artikel VII: | Anpassung der Versorgungsbezüge in Bund und Ländern |
| Artikel VIII: | Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung |
| Artikel IX: | Übergangsvorschriften |
| Artikel X: | Überleitung von Beamten an den Hochschulen |
| Artikel XI: | Schlußvorschriften |
Bei Festsetzung der Einstufungshöchstgrenzen sind die für bundesunmittelbare Versicherungsträger geltenden Maßstäbe anzulegen. Für Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, ist das Recht des aufsichtsführenden Landes anzuwenden.
Künftig wegfallende Ämter dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A oder B ausgebrachtes Amt möglich ist.
überzuleiten sind.
An die Stelle der bisherigen Funktionsbezeichnungen treten die vergleichbaren Funktionsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung R.
so erhält er eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Bei der Ruhegehaltfähigkeit werden die Mindestbeträge des Artikel II Nr. 2.3 und Nr. 9 angerechnet.
so erhält der Beamte, Richter oder Soldat eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage.
gewährt. Die Ausgleichszulage wird nur solange gewährt, die die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage oder der sonstigen Bezüge weiterhin erfüllt wären. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 wird die Ausgleichszulage längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt; ergibt sich durch die Neufestsetzung eines Kaufkraftausgleichs ein verringerter Kaufkraftzuschlag, so werden dem Kaufkraftausgleich abweichend von § 54 die bisherigen Dienstbezüge zugrunde gelegt.
Satz 2 ist auf Beamte im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchstabe a, die nicht die Rechtsstellung eines ordentlichen Professors hatten, entsprechend anzuwenden.