2. AgrarErzAnpBeihV
Ausfertigungsdatum: 11.10.2023
Vollzitat:
“2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung vom 11. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 273), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 67) geändert worden ist”
| Die V tritt gem. § 9 Abs. 2 idF d. Art 3 V v. 23.2.2024 I Nr. 67 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft | |
| Stand: | Geändert durch Art. 3 V v. 23.2.2024 I Nr. 67 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 18.10.2023 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 2 F 2024-02-23 +++)
Für die Feststellungen nach Satz 1 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die
Sofern die im Rahmen einer Kontrolle nachträglich für den Stichtag 9. Juli 2023 festgestellte Anbaufläche kleiner ist als die nach den Sätzen 1 und 2 zu Grunde gelegte Anbaufläche, ist die nachträglich festgestellte Anbaufläche maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe.
Fordert eine der in Satz 1 genannten Behörden einen nach § 2 Beihilfeberechtigten schriftlich oder elektronisch auf, Auskünfte zu erteilen oder Belege einzureichen, so können die Auskünfte oder Belege schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Kontrollen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 5 Absatz 3.