17. BImSchV
Ausfertigungsdatum: 02.05.2013
Vollzitat:
“Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 43) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.2.2024 I Nr. 43 |
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(+++ Textnachweis ab: 2.5.2013 +++)
Die V wurde als Artikel 3 der V v. 2.5.2013 I 1021 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, nach Anhörung der beteiligten Kreise, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 10 Abs. 1 dieser V am 2.5.2013 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Anforderungen an die Anlieferung, die Annahme und die Zwischenlagerung der Einsatzstoffe |
| § 4 | Errichtung und Beschaffenheit der Anlagen |
| § 5 | Betriebsbedingungen |
| § 6 | Verbrennungsbedingungen für Abfallverbrennungsanlagen |
| § 7 | Verbrennungsbedingungen für Abfallmitverbrennungsanlagen |
| § 8 | Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen |
| § 9 | Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen |
| § 10 | Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte |
| § 11 | Ableitungsbedingungen für Abgase |
| § 12 | Behandlung der bei der Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung entstehenden Rückstände |
| § 13 | Energieeffizienz |
| § 14 | Messplätze |
| § 15 | Messverfahren und Messeinrichtungen |
| § 16 | Kontinuierliche Messungen |
| § 17 | Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen |
| § 18 | Periodische Messungen |
| § 19 | Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen |
| § 20 | Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen |
| § 20a | Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs |
| § 21 | Störungen des Betriebs |
| § 22 | Jährliche Berichte über Emissionen |
| § 23 | Veröffentlichungspflichten |
| § 24 | Zulassung von Ausnahmen |
| § 25 | Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderungen |
| § 26 | Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern |
| § 27 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 28 | Übergangsregelungen |
| Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und 6 und § 20 Absatz 1) |
Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe |
| Anlage 2 (zu Anlage 1 Buchstabe d und e) |
Äquivalenzfaktoren – polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB |
| Anlage 2a (zu § 18 Absatz 3) |
Zu ermittelnde polybromierte Dibenzo-p-dioxine und Furane |
| Anlage 3 (zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 1) |
Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen |
| Anlage 4 (zu § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 5) |
Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse |
| Anlage 5 (zu § 2 Absatz 12) |
Umrechnungsformel |
| Anlage 6 (zu § 4 Absatz 1) |
Umweltmanagementsysteme |
| Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3) |
Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der in Nummer 2 genannten Verordnung genehmigungsbedürftig sind und in denen folgende Abfälle und Stoffe eingesetzt werden:
(2) Diese Verordnung gilt weder für Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen noch für einzelne Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungslinien, die, abgesehen vom Einsatz der in den Nummern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführten Stoffe, ausschließlich bestimmt sind für den Einsatz von
(3) Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf
(4) Diese Verordnung enthält Anforderungen an Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen,
die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen sind bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur
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(4) „Abfallmitverbrennungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Feuerungsanlage, deren Hauptzweck in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1, bei gemischten Siedlungsabfällen nur soweit es sich um aufbereitete gemischte Siedlungsabfälle handelt,
Die Anlage in diesem Sinne erstreckt sich auf die gesamte Abfallmitverbrennungsanlage, dazu gehören alle Abfallmitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Absatz 1, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe nach § 1 Absatz 1, für Brennstoffe und Luft, der Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Abfällen und Abwässern, die bei der Abfallmitverbrennung entstehen, der Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und zur Überwachung der Verbrennungsbedingungen. Falls die Abfallmitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Abfallverbrennungsanlage im Sinne des Absatzes 5.
(10) „Bestehende abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlage,
(17) „Erdgas“ im Sinne dieser Verordnung ist
(26) „Neue Anlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Anlage, die nach dem 3. Dezember 2019 genehmigt wird und
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(1) Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage hat alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle zu ergreifen, um die Verschmutzung der Luft, des Bodens, des Oberflächenwassers und des Grundwassers, andere Belastungen der Umwelt, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit zu vermeiden oder, so weit wie möglich zu begrenzen. Zur Untersuchung der Abfallanlieferungen auf radioaktive Inhaltsstoffe hat der Betreiber einer in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichneten Abfallverbrennungsanlage eine Radioaktivitätserkennung zu installieren. Satz 2 gilt nicht für Abfallverbrennungsanlagen, in denen
(2) Der Betreiber trägt vor Annahme gefährlicher Abfälle in der Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage die verfügbaren Angaben über die Abfälle zusammen, damit festgestellt werden kann, ob die Genehmigungsbedingungen erfüllt sind. Diese Angaben müssen Folgendes umfassen:
(3) Der Betreiber muss vor Annahme gefährlicher Abfälle in der Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage mindestens folgende Maßnahmen durchführen:
Die Proben gemäß Satz 1 Nummer 2 sind nach der Verbrennung oder Mitverbrennung des betreffenden Abfalls mindestens einen Monat lang aufzubewahren. Die Verträglichkeit von flüssigen oder gasförmigen gefährlichen Abfällen ist zu überprüfen, bevor sie mit anderen flüssigen oder gasförmigen Abfällen oder mit Wasser vermischt oder vermengt werden. Die Verträglichkeit ist durch Prüfmaßnahmen und Tests sicherzustellen, um unerwünschte oder potenziell gefährliche chemische Reaktionen zwischen Abfällen, insbesondere Polymerisation, Gasentwicklung, exotherme Reaktion und Zersetzung, beim Mischen oder Vermengen auszuschließen. Die Verträglichkeitsprüfungen sind risikobasiert durchzuführen. Zu berücksichtigen sind bei Verträglichkeitsprüfungen beispielsweise
(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers für Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn diese Anlagen
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(1) Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass ein unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden, in das Oberflächenwasser oder das Grundwasser vermieden wird. Außerdem muss für das auf dem Gelände der Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das bei Störungen oder bei der Brandbekämpfung anfällt, eine ausreichende Speicherkapazität vorgesehen werden. Sie ist ausreichend, wenn das anfallende Wasser geprüft und erforderlichenfalls vor der Ableitung behandelt werden kann. Es ist sicherzustellen, dass das Abgasreinigungssystem, insbesondere unter Berücksichtigung des maximalen Abgasvolumenstroms und der maximalen Schadstoffkonzentrationen,
Zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung hat der Betreiber einer in Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichneten Anlage ein Umweltmanagementsystem nach Anlage 6 einzuführen, das die Anlage umfasst, und unter Berücksichtigung der Richtlinie VDI 3460 Blatt 1, Ausgabe Februar 2014, anzuwenden. Zur Verbesserung der gesamten Umweltleistung der Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage und zur Reduzierung der Emissionen in die Luft ist der Aufbau und die Implementierung von Betriebsverfahren zu berücksichtigen, um das An- und Abfahren auf das technisch notwendige Mindestmaß zu begrenzen.
(8) Der Betreiber hat eine Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage vor der Inbetriebnahme mit automatischen Vorrichtungen auszurüsten, durch die sichergestellt wird, dass
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(1) Eine Abfallverbrennungsanlage ist zur Verbesserung der gesamten Umweltleistung und zur Reduzierung der Emissionen in die Luft durch Aufbau und Implementierung von Verfahren zur Anpassung der Anlageneinstellungen durch Prozesssteuerungssysteme oder Feuerleistungsregelungen, sofern erforderlich und durchführbar, basierend auf der Charakterisierung und Kontrolle der Abfälle so zu errichten und zu betreiben, dass
Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 2 mindestens alle drei Monate mithilfe einer Probenahme und einer Analyse in Übereinstimmung mit den hierfür geltenden internationalen oder nationalen Normen nachzuweisen und zu dokumentieren.
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(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können die zuständigen Behörden andere Mindesttemperaturen oder Mindestverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen) zulassen, sofern
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 ist zumindest einmal bei der Inbetriebnahme der Abfallverbrennungsanlage unter den geänderten Verbrennungsbedingungen durch Messungen oder durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten zu erbringen. Die zuständigen Behörden haben Ausnahmegenehmigungen nach Satz 1 den zuständigen obersten Immissionsschutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an die Europäische Kommission vorzulegen.
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(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann die zuständige Behörde andere Verbrennungsbedingungen zulassen, sofern
Die zuständigen Behörden haben Ausnahmegenehmigungen nach Satz 1 den zuständigen obersten Immissionsschutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an die Europäische Kommission vorzulegen.
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(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
| Gesamtstaub | 5 mg/m3, |
| organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 10 mg/m3, |
| gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, |
6 mg/m3, |
| gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, |
0,9 mg/m3, |
| Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, |
30 mg/m3, |
| Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, |
120 mg/m3, |
| Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, |
0,01 mg/m3, |
| Kohlenmonoxid | 50 mg/m3, |
| Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird |
10 mg/m3; |
kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
| Gesamtstaub | 20 mg/m3, |
| organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 20 mg/m3, |
| gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, |
40 mg/m3, |
| gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, |
4 mg/m3, |
| Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, |
200 mg/m3, |
| Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, |
400 mg/m3, |
| Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, |
0,035 mg/m3, |
| Kohlenmonoxid | 100 mg/m3, |
| Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird |
15 mg/m3; |
(2) Für bestehende Abfallverbrennungsanlagen gilt
(5) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 beziehen sich auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 11 Prozent. Sofern weitere Maßnahmen durchgeführt werden, die einen Einfluss auf die Bestimmung der Emissionswerte haben, sind die Anforderungen an die Überwachung im Einzelfall mit der zuständigen Behörde abzustimmen, so dass die geänderten Bedingungen nicht zu Lasten der Betreiber gehen. Zu diesen Maßnahmen zählt insbesondere der Einsatz technischer Einrichtungen
Soweit ausschließlich gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen, oder Altöle im Sinne von § 1a Absatz 1 der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, eingesetzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt 3 Prozent.
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(1) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass folgende Emissionsgrenzwerte in den Abgasen eingehalten werden:
die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 3, sofern
die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 und 2 und § 10 Absatz 1, sofern
Mitverbrennungsstoffe sind dabei die eingesetzten Abfälle und Stoffe nach § 1 Absatz 1 sowie die für ihre Mitverbrennung zusätzlich benötigten Brennstoffe.
(3) Werden in Anlagen nach Absatz 2 mehr als 40 Prozent der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung aus gefährlichen Abfällen einschließlich des für deren Verbrennung zusätzlich benötigten Brennstoffs erzeugt, gelten abweichend von Absatz 2 die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1. Für die Ermittlung des prozentualen Anteils nach Satz 1 unberücksichtigt bleiben flüssige brennbare Abfälle und Stoffe nach § 1 Absatz 1, wenn
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(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:
| Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, | 100 mg/m3, |
| Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, | 0,005 mg/m3. |
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(4) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine Stelle, die von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegeben wurde, gemäß Absatz 5
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(1) Der Betreiber hat unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Anlage 4 folgende Parameter kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszuwerten:
Der Betreiber hat hierzu die Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen vor Inbetriebnahme mit geeigneten Messeinrichtungen und Messwertrechnern auszurüsten. Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 gilt nicht, soweit Emissionen einzelner Stoffe nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder nach Nummer 2.1, 2.3, 3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6 sowie 4.1 der Anlage 3 nachweislich auszuschließen oder allenfalls in geringen Konzentrationen zu erwarten sind und soweit die zuständige Behörde eine entsprechende Ausnahme erteilt hat. Hiervon ausgenommen sind die Emissionsmessungen für Kohlenmonoxid und organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff.
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(3) Der Betreiber hat in den Messbericht nach Absatz 2 Folgendes aufzunehmen:
(6) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn
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(3) Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend halbjährlich an mindestens drei Tagen durchführen zu lassen. Abweichend von Satz 1 führen abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen mit Feuerungswärmeleistungen von 300 MW und mehr ihre Wiederholungsmessungen der Emissionen von Anlage 1 Buchstabe a, b und c einmal vierteljährlich durch. Messungen und Wiederholungsmessungen nach den Sätzen 1 und 2 umfassen mindestens sechs einzelne Messungen über jeweils 30 Minuten. Abweichend von Satz 3 sind im Falle der Überwachung von Emissionen nach Anlage 1 mindestens drei einzelne Messungen vorgeschrieben. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die Messungen von Benzo(a)pyren und von Distickstoffmonoxid jährlich durchführen zu lassen. Sollte die periodische Messung von Stoffen nach Anlage 1 Buchstabe c halbjährlich oder vierteljährlich erfolgen, so gilt die Summenbildung nach Anlage 1 Buchstabe c ohne Benzo(a)pyren. Zusätzlich sind für Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen, in denen gezielt Abfälle verbrannt werden, die bromierte Flammschutzmittel enthalten, oder für Anlagen, die kontinuierlich bromhaltige Verbindungen in den Feuerraum einbringen, einmalig bis zum 16. Februar 2025 Messungen zur Bestimmung der Emissionen von polybromierten Dibenzodioxinen und ‑furanen nach Anlage 2a durchführen zu lassen. Nach Vorliegen einer internationalen oder nationalen Norm für ein geeignetes Messverfahren sind in folgenden Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen, abweichend von Satz 7, Messungen zur Bestimmung der Emissionen von polybromierten Dibenzodioxinen und ‑furanen nach Anlage 2a wiederkehrend halbjährlich an mindestens drei Tagen durchzuführen:
Für den Fall, dass der Maximalwert der periodischen Messungen nach den Sätzen 1 und 2 mit einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2, Ausgabe Juli 1997, den jeweiligen Emissionsgrenzwert nicht überschreitet, hat der Betreiber die Wiederholungsmessungen abweichend von den Sätzen 1 und 2 einmal jährlich durchführen zu lassen.
(7) Die Überwachung der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anlage 1 Buchstabe e wird nicht angewendet, wenn durch Messungen nach § 18 Absatz 3 nachgewiesen wird, dass die Emissionen eine ausreichende Stabilität aufweisen. Dies ist anzunehmen, wenn
wurden. Abweichend von Satz 2 kann die ausreichende Stabilität für Anlagen, die keine bestehenden Anlagen sind, angenommen werden, wenn die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 Buchstabe d im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme bei jeder Messung alle zwei Monate sicher eingehalten wurden.
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(1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der periodischen Messungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
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(2) Die zuständige Behörde trägt durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge, dass der Betreiber
(3) Bei Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen, die aus einer oder mehreren Abfallverbrennungslinien mit gemeinsamen Abgaseinrichtungen bestehen, soll die Behörde für technisch unvermeidbare Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen in der Anlagengenehmigung den Zeitraum festlegen, währenddessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 8 und Anlage 3 unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf. Nicht abgewichen werden darf von den Emissionsgrenzwerten für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlenmonoxid nach
(4) Die Anlage darf in Fällen des Absatzes 3 nicht länger weiterbetrieben werden als,
Die Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub darf eine Massenkonzentration von 150 mg/m3 Abgas, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. § 4 Absatz 8 und 9, § 8 Absatz 5 sowie § 9 Absatz 4 gelten entsprechend.
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(1) Der Betreiber einer abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlage hat der zuständigen Behörde jährlich jeweils bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres für jede einzelne Anlage unter Beachtung von § 9 Absatz 4 Satz 4 Folgendes zu berichten:
den jährlichen Gesamtenergieeinsatz, in Terajoule pro Jahr, bezogen auf den unteren Heizwert, aufgeschlüsselt in die folgenden Brennstoffkategorien:
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(1) Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage hat nach erstmaliger Kalibrierung der Messeinrichtungen und danach einmal jährlich Folgendes zu veröffentlichen:
Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Die zuständige Behörde legt Art und Form der Veröffentlichung fest.
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(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
die Anforderungen folgender Richtlinien eingehalten werden:
(3) Ausnahmeanträge, die nach der Beurteilung durch die zuständige Behörde zu erheblichen Änderungen der Betriebsbedingungen oder der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt führen können, sind entsprechend der Anforderungen von § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 sowie § 19 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Einwendungsbefugt sind
Gründe für die Zulassung von Ausnahmen und damit verbundener Auflagen sind im Genehmigungsbescheid oder im Zulassungsbescheid zu dokumentieren. Gründe für die Zulassung von Ausnahmen und damit verbundener Auflagen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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(1) Für bestehende Anlagen, ausgenommen bestehende abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen und bestehende abfallmitverbrennende Feuerungsanlagen, gelten die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 4. Dezember 2023. Bis zu dem in Satz 1 genannten Datum gelten die Anforderungen der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der bis zum 16. Februar 2024 geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 gelten
ab dem 4. Dezember 2025. Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von den Sätzen 1 und 3 gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 1 für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder weniger ab dem 4. Dezember 2028. Satz 2 gilt entsprechend.
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Für die in den Buchstaben a bis d genannten Schwermetalle und krebserzeugenden Stoffe gelten folgende Emissionsgrenzwerte:
| Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium, | , |
in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
| 50 MW bis weniger | insgesamt |
| als 300 MW: | 0,012 mg/m³, |
| 300 MW oder mehr: | insgesamt |
| 0,006 mg/m³, |
| in mit Biobrennstoffen gefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: |
insgesamt |
| 0,005 mg/m³, |
| in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: | insgesamt |
| 0,05 mg/m³, |
| in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: | insgesamt |
| 0,02 mg/m³, |
| Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon, Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer, Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan, Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel, Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn, |
| in kohlegefeuerten abfallmit- verbrennenden Großfeue- rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr: |
insgesamt |
| 0,2 mg/m³, |
| in mit Biobrennstoffen gefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: |
insgesamt |
| 0,3 mg/m³, |
| in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: | insgesamt |
| 0,5 mg/m³, |
| in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: | insgesamt |
| 0,3 mg/m³, |
| Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen, Benzo(a)pyren, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt, Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom |
insgesamt 0,05 mg/m3 |
| oder Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen, Benzo(a)pyren, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt, Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom, |
insgesamt 0,05 mg/m3 |
und
| Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2 |
| in abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: |
insgesamt |
| 0,03 ng/m³, |
| in Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2: | insgesamt |
| 0,1 ng/m³, |
| in allen bestehenden Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, die keine abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen oder Anlagen nach Anlage 3 Nummer 2 sind: | insgesamt |
| 0,08 ng/m³, |
| in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: | insgesamt |
| 0,06 ng/m³, |
Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle gemäß Anlage 2
| in bestehenden Abfallverbrennungsanlagen: | insgesamt |
| 0,1 ng/m³, |
| in anderen Abfallverbrennungsanlagen: | insgesamt |
| 0,08 ng/m³. |
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Für den nach Anlage 1 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine, Furane und dl-PCB mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.
| Stoff | Äquivalenzfaktor | |
|---|---|---|
| Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) | WHO-TEF 2005 | |
| 2,3,7,8 | – Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) | 1 |
| 1,2,3,7,8 | – Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) | 1 |
| 1,2,3,4,7,8 | – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
| 1,2,3,7,8,9 | – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
| 1,2,3,6,7,8 | – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
| 1,2,3,4,6,7,8 | – Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) | 0,01 |
| Octachlordibenzodioxin (OCDD) | 0,0003 | |
| Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) | WHO-TEF 2005 | |
| 2,3,7,8 | – Tetrachlordibenzofuran (TCDF) | 0,1 |
| 2,3,4,7,8 | – Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,3 |
| 1,2,3,7,8 | – Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,03 |
| 1,2,3,4,7,8 | – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
| 1,2,3,7,8,9 | – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
| 1,2,3,6,7,8 | – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
| 2,3,4,6,7,8 | – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
| 1,2,3,4,6,7,8 | – Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 |
| 1,2,3,4,7,8,9 | – Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 |
| Octachlordibenzofuran (OCDF) | 0,0003 | |
| Polychlorierte Biphenyle | WHO-TEF 2005 | |
| Non ortho PCB | ||
| PCB 77 | 0,0001 | |
| PCB 81 | 0,0003 | |
| PCB 126 | 0,1 | |
| PCB 169 | 0,03 | |
| Mono ortho PCB | ||
| PCB 105 | 0,00003 | |
| PCB 114 | 0,00003 | |
| PCB 118 | 0,00003 | |
| PCB 123 | 0,00003 | |
| PCB 156 | 0,00003 | |
| PCB 157 | 0,00003 | |
| PCB 167 | 0,00003 | |
| PCB 189 | 0,00003 | |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
| 2,3,7,8- | Tetrabromdibenzodioxin (TBDD) |
| 1,2,3,7,8- | Pentabromdibenzodioxin (PeBDD) |
| 1,2,3,4,7,8- | Hexabromdibenzo-p-dioxin (HxBDD) |
| 1,2,3,7,8,9- | Hexabromdibenzodioxin (HxBDD) |
| 1,2,3,6,7,8- | Hexabromdibenzodioxin (HxBDD) |
Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)
| 2,3,7,8- | Tetrabromdibenzofuran (TBDF) |
| 1,2,3,7,8- | Pentabromdibenzofuran (PeBDF) |
| 2,3,4,7,8- | Pentabromdibenzofuran (PeBDF) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Die Anlage 3 dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Abfallmitverbrennungsanlagen. Wenn in dieser Anlage für bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoffgehalt bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die rechnerische Ermittlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für diesen Emissionsparameter. Die in dieser Anlage vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen Abfallmitverbrennungsanlagen unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen.
Soweit in dieser Anlage keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte vorgegeben sind, ist die folgende Formel (Mischungsregel) anzuwenden. Die Mischungsregel ist zur Berechnung der Emissionsgrenzwerte für jeden unter § 8 Absatz 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffgehalts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieser Anlage sind die in § 8 Absatz 1 aufgeführten Schadstoffe, für die Jahresmittelwerte, Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit festgelegt sind.
Die Emissionen sind zur Überprüfung, ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 10 Prozent zu beziehen. Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.
Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m3)
| Emissionsparameter | C | |
|---|---|---|
| a) | Gesamtstaub | 10 |
| b) | gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff | 10 |
| c) | gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff | 1 |
| d) | Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid in | |
| aa) Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern und Zement | 200 | |
| bb) Anlagen zum Brennen von Kalk | 350 | |
| e) | Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid | 50 |
| f) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff | 10 |
| g) | Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber | 0,03 |
| h) | Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird | 30 |
Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
| Emissionsparameter | C | |
|---|---|---|
| a) | Gesamtstaub | 30 |
| b) | gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff | 60 |
| c) | gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff | 4 |
| d) | Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid | 200 |
| e) | Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber | 0,05 |
Feste Emissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte in mg/m3)
| Emissionsparameter | C |
| Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid | 200 |
Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
Die Emissionen sind zur Überprüfung, ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, auf folgende Bezugssauerstoffgehalte zu beziehen:
Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung der in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.
Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m3)
| Emissionsparameter | C | |
|---|---|---|
| a) | Gesamtstaub | 10 |
| b) | gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff | 10 |
| c) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff | 10 |
| d) | Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber | 0,03 |
Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
| Emissionsparameter | C | |
|---|---|---|
| a) | gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff | 60 |
| b) | Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber | 0,05 |
Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW (Jahresmittelwerte in mg/m3)
| Emissionsparameter | C | |
|---|---|---|
| Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von | ||
| a) | 50 MW bis 100 MW | 250 |
| b) | mehr als 100 MW | 100 |
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Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Jahresmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
| Kohlenmonoxid | 10 Prozent, |
| Schwefeldioxid | 20 Prozent, |
| Stickstoffoxid | 20 Prozent, |
| Gesamtstaub | 30 Prozent, |
| Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff | 30 Prozent, |
| Chlorwasserstoff | 40 Prozent, |
| Fluorwasserstoff | 40 Prozent, |
| Quecksilber | 40 Prozent. |
| Ammoniak | 40 Prozent. |
Für Quecksilber bezieht sich abweichend von Satz 1 Buchstabe h der genannte Prozentsatz auf die für den Tagesmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung und soweit für den kontinuierlich zu überwachenden Luftschadstoff keine für den Jahresmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung vorgegeben ist, bezieht sich Satz 1 insoweit auf die für den Tagesmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung.
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Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:
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Die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistungen gelten als erfüllt, wenn
ein vergleichbares Umweltmanagementsystem eingeführt wird, das die folgenden Merkmale aufweist:
Des Weiteren muss das Umweltmanagementsystem auch folgende Merkmale aufweisen:
einen Managementplan für Rückstände, einschließlich Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:
für Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen: einen Managementplan für Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs:
Sofern aufgrund fehlender Registrierung nach EMAS ein Umweltmanagementsystem nach Satz 1 Nummer 2 eingeführt werden muss, und keine Zertifizierung nach ISO 14001 vorliegt ist die Erfüllung der aufgeführten Merkmale durch einen nach § 9 des Umweltauditgesetzes zugelassenen Umweltgutachter oder eine nach § 10 des Umweltauditgesetzes zugelassene Umweltgutachterorganisation, dessen oder deren Zulassungsbereich den Wirtschaftszweig der Anlage umfasst, im Intervall von drei Jahren nachzuweisen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Mindestanforderungen an Energieeffizienzwerte (in Prozent) | ||||
| Anlage | Feste Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle sowie gefährliche Holzabfälle | Gefährliche Abfälle mit Ausnahme von gefährlichen Holzabfällen1 |
Klärschlamm | |
| Elektrischer Gesamt- wirkungsgrad (brutto)2 , 3 |
Brutto- energieeffizienz4 |
Kesselwirkungsgrad | ||
| Bestehende Anlage | 20 | 725 | 60 | 606 |
| Alle anderen Anlagen | 25 | |||
|
||||
Elektrischer Bruttowirkungsgrad bei einer Abfallverbrennungsanlage oder einem Teil einer Abfallverbrennungsanlage, die mit einer Kondensationsturbine Strom erzeugt; Bruttoenergieeffizienz bei einer Abfallverbrennungsanlage oder einem Teil einer Abfallverbrennungsanlage, die:
Dies wird wie folgt ausgedrückt:
| Elektrischer Bruttowirkungsgrad | |
| Bruttoenergieeffizienz |
Dabei ist:
| • | Qb: | Wärmeleistung, die vom Kessel erzeugt wird, in MW; |
| • | Qde: | direkt abgegebene Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser) abzüglich der Wärmeleistung des Rücklaufs, in MW; |
| • | Qhe: | Wärmeleistung, die den Wärmetauschern auf der Primärseite zugeführt wird, in MW; |
| • | Qi: | Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser), die intern genutzt wird (z. B. zur Abgasaufheizung oder Entnahme vor Entnahmekondensationsturbinen), in MW* ; |
| • | Qth: | Wärmeeintrag in die thermischen Behandlungseinrichtungen (zum Beispiel Feuerraum) einschließlich der Abfälle und Hilfsbrennstoffe, die kontinuierlich genutzt werden (ausgenommen zum Beispiel für die Anfahrphase), in MWth, ausgedrückt als unterer Heizwert; |
| • | We: | Erzeugte elektrische Leistung in MW. |