13. BImSchV
Ausfertigungsdatum: 06.07.2021
Vollzitat:
„Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)“
Ersetzt V 2129-8-13-2 v. 2.5.2013 I 1021, 1023, 3754 (BImSchV 13 2013) |
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(+++ Textnachweis ab: 15.7.2021 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.7.2021 I 2514 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 28.1.2021, nach Anhörung der beteiligten Kreise, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 15.7.2021 in Kraft getreten.
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Bezugssauerstoffgehalt |
§ 4 | Aggregationsregeln |
§ 5 | Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen |
§ 6 | Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen |
§ 7 | Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen |
§ 8 | Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage |
§ 9 | Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid |
§ 10 | Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen |
§ 11 | Ableitbedingungen für Abgase |
§ 12 | Abgasreinigungseinrichtungen |
§ 13 | Brennstoffkontrolle |
§ 14 | Energieeffizienzkontrolle |
§ 15 | Messplätze |
§ 16 | Messverfahren und Messeinrichtungen |
§ 17 | Kontinuierliche Messungen |
§ 18 | Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen |
§ 19 | Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen |
§ 20 | Periodische Messungen |
§ 21 | Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen |
§ 22 | Jährliche Berichte über Emissionen |
§ 23 | Zulassung von Ausnahmen |
§ 24 | Weitergehende Anforderungen |
§ 25 | Anwendungsbereich |
§ 26 | Begriffsbestimmungen |
§ 27 | Emissionsgrenzwerte für Ammoniak |
§ 28 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe |
§ 29 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen |
§ 30 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie |
§ 31 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie |
§ 32 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie |
§ 33 | Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen |
§ 34 | Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen |
§ 35 | Netzstabilitätsanlagen |
§ 36 | Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen |
§ 37 | Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen |
§ 38 | Zusätzliche periodische Messungen |
§ 39 | Übergangsregelungen |
§ 40 | Anwendungsbereich |
§ 41 | Begriffsbestimmungen |
§ 42 | Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung |
§ 43 | Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung |
§ 44 | Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung |
§ 45 | Übergangsregelungen |
§ 46 | Anwendungsbereich |
§ 47 | Begriffsbestimmungen |
§ 48 | Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen |
§ 49 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen |
§ 50 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen |
§ 51 | Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen |
§ 52 | Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen |
§ 53 | Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien |
§ 54 | Kontinuierliche Messungen |
§ 55 | Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen |
§ 56 | Übergangsregelungen |
§ 57 | Anwendungsbereich |
§ 58 | Begriffsbestimmungen |
§ 59 | Emissionsgrenzwerte |
§ 60 | Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen |
§ 61 | Übergangsregelungen |
§ 62 | Anwendungsbereich |
§ 63 | Begriffsbestimmungen |
§ 64 | Emissionsgrenzwerte |
§ 65 | Übergangsregelungen |
§ 66 | Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern |
§ 67 | Ordnungswidrigkeiten |
Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1)
|
Brennstoffkontrolle |
Anlage 2 (zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 49 Absatz 1 und 6 und § 55)
|
Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe |
Anlage 3 (zu § 20 Absatz 5 und Anlage 2 Nummer 4 und 5)
|
Äquivalenzfaktoren |
Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5)
|
Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse |
Anlage 5 (zu § 2 Absatz 3 und § 19 Absatz 1) |
Umrechnungsformel |
dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach Beurteilung der zuständigen Behörde gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden können, so gilt die von solchen Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung dieser Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der Feuerungswärmeleistungen der gesonderten Feuerungsanlagen. Die Behörde kann von der Addition nach Satz 1 im Einzelfall absehen, wenn der Betreiber plausible Gründe benennt, die der Addition entgegenstehen.
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW: | 250 mg/m³; |
bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW: | 100 mg/m³. |
Für die Bestimmung, welche Anforderungen anzuwenden sind, ist die Gesamtleistung der Feuerungsanlage nach erfolgter wesentlicher Änderung maßgeblich.
Der Betreiber hat hierzu die Anlagen vor der Inbetriebnahme mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtungen auszurüsten.
In diesem Fall hat der Beteiber periodische Messungen nach § 20 Absatz 3 durchführen zu lassen sowie Nachweise über die Korrelation zwischen den Prüfungen und den Emissionsgrenzwerten zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise nach dem Ende des Nachweiszeitraums jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren. Bei Feuerungsanlagen für den alleinigen Einsatz von naturbelassenem Holz, das den Anforderungen der DIN EN 17225, Ausgabe September 2014, genügt, sind Quecksilbermessungen nicht erforderlich.
und soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) entsprechen.
Gesamtstaub: | 5 mg/m³, |
50 MW bis weniger als 300 MW: |
0,002 mg/m³, |
300 MW oder mehr: | 0,001 mg/m³, |
50 MW bis weniger als 100 MW: |
150 mg/m³, |
100 MW bis weniger als 300 MW: |
100 mg/m³, |
300 MW oder mehr: | 85 mg/m³, |
50 MW bis weniger als 100 MW: |
200 mg/m³, |
100 MW bis weniger als 300 MW: |
150 mg/m³, |
300 MW oder mehr: | 75 mg/m³; |
Gesamtstaub: | 10 mg/m³, |
Quecksilber und seine Verbindun- gen, angegeben als Quecksilber: |
0,02 mg/m³, |
50 MW bis weniger als 100 MW: |
150 mg/m³, |
100 MW oder mehr: | 200 mg/m³, |
50 bis weniger als 100 MW: |
200 mg/m³, |
100 MW bis weniger als 300 MW: |
130 mg/m³, |
300 MW oder mehr: | 125 mg/m³, |
50 MW bis weniger als 100 MW: |
220 mg/m³, |
100 MW bis weniger als 300 MW: |
200 mg/m³, |
300 MW oder mehr: | 110 mg/m³, |
es darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 Prozent nicht unterschritten werden; soweit diese Anforderung zu Emissionen von weniger als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt;
50 MW bis weniger als 100 MW: |
6 mg/m³, |
100 MW oder mehr: | 3 mg/m³, |
50 MW bis weniger als 100 MW: |
3 mg/m³, |
100 MW oder mehr: | 2 mg/m³, |
Steinkohle: | 0,005 mg/m³, |
Braunkohle: | 0,010 mg/m³; |
Steinkohle: | 0,004 mg/m³ |
und ab dem 15. Juli 2025 | 0,003 mg/m³, |
Braunkohle: | 0,005 mg/m³ |
und ab dem 15. Juli 2025 | 0,004 mg/m³. |
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist bei einer Anlage oder einer gesonderten Feuerungsanlage, die vor dem 15. Juli 2025 nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, als systemrelevant ausgewiesen worden ist oder nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in der Kapazitätsreserve gebunden worden ist, der Emissionsgrenzwert für Quecksilber von 0,004 mg/m³ einzuhalten.
Abweichend von Satz 1 darf bei Altanlagen mit einer auf die gesonderte Feuerungsanlage bezogene Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 500 MW ein Emissionsgrenzwert von 0,007 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden, wenn der Quecksilbergehalt im eingesetzten Brennstoff 0,15 mg/kg oder mehr aufweist. Für die Zwecke nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 hat der Betreiber den Nachweis zu führen, dass der Quecksilbergehalt im eingesetzten Brennstoff (wasser- und aschefrei) den Mindestwert im Jahresmittel erreicht oder überschritten hat. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen einmal jährlich geeignete Unterlagen vorzulegen, die den Quecksilbergehalt im eingesetzten Brennstoff belegen. Verfügt die Anlage über einen Dampferzeuger nach Satz 1 Nummer 2, hat der Anlagenbetreiber die Verweilzeit des Rauchgases in der Brennkammer gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Der Nachweis der Verweilzeit erfolgt einmalig durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten.
Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummern 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 befreien.
Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c befreien. 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, sowie steinkohlegefeuerte Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW, die vor dem 1. Juli 1987 in Betrieb gegangen sind und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, dürfen abweichend von Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 einen Emissionsgrenzwert von 330 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 660 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschreiten, wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet.
Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert in Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 befreien.
Gesamtstaub: | 5 mg/m³, |
bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2 000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder mehr: |
200 mg/m³, |
bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen: |
150 mg/m³, |
100 MW oder mehr: | 100 mg/m³, |
50 MW bis weniger als 100 MW: |
70 mg/m³, |
100 MW bis weniger als 300 MW: |
50 mg/m³, |
300 MW oder mehr: | 35 mg/m³, |
50 MW bis weniger als 100 MW: |
7 mg/m³, |
100 MW oder mehr: | 5 mg/m³, |
Gesamtstaub: | 10 mg/m³, |
Quecksilber und seine Verbindun- gen, angegeben als Quecksilber: |
0,005 mg/m³, |
bei dem Einsatz von naturbelassenem Holz: |
150 mg/m³, |
bei dem Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen: |
250 mg/m³, |
bei dem Einsatz von naturbelassenem Holz: |
200 mg/m³, |
bei dem Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen: |
250 mg/m³, |
bei Einsatz von Brennstoffen mit einem Kaliumgehalt von 2 000 mg/kg trocken oder mehr oder von Brennstoffen mit einem Natriumgehalt von 300 mg/kg oder mehr: |
250 mg/m³, |
bei Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen: |
200 mg/m³, |
bei einer Feuerungswärmeleis- tung von 100 MW bis weniger als 300 MW: |
200 mg/m³, |
bei einer Feuerungswärmeleis- tung von 300 MW oder mehr: |
150 mg/m³, |
50 MW bis weniger als 100 MW: |
175 mg/m³, |
100 MW bis weniger als 300 MW: |
85 mg/m³, |
300 MW oder mehr: | 70 mg/m³, |
anorganische gasförmige Chlor- verbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff: |
12 mg/m³, |
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff: |
10 mg/m³, |
anorganische gasförmige Fluor- verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff: |
1 mg/m³, |
Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 befreien.
Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 oder 5 befreien.
Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 befreien.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 darf bei bestehenden Anlagen bei Einsatz von Brennstoffen mit einem mittleren Chlorgehalt von 0,1 Gewichts-Prozent trocken oder mehr sowie bei bestehenden Anlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 25 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 100 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr die in Satz 2 vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 oder nach Satz 2 befreien.
Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b gelten bezüglich der Anforderungen in Anlage 2 Nummer 1, 2 und 3 nicht für den Einsatz von Stoffen nach Satz 1, wenn die Ergebnisse der Brennstoffkontrollen nach § 13 zweifelsfrei die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte belegen können.
50 MW bis weniger als 300 MW: |
10 mg/m³, |
300 MW oder mehr: | 5 mg/m³, |
Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: |
75 mg/m³, |
50 MW bis weniger als 300 MW: |
175 mg/m³, |
300 MW oder mehr: | 50 mg/m³; |
Gesamtstaub: | 10 mg/m³, |
Kohlenmonoxid: | 80 mg/m³, |
Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: |
100 mg/m³, |
50 MW bis weniger als 300 MW: |
200 mg/m³, |
300 MW oder mehr: | 120 mg/m³, |
es darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 Prozent nicht unterschritten werden; soweit diese Anforderung zu Emissionen von weniger als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt;
Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine Altanlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 befreien.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 270 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 330 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 660 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei 2003-Altanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf bei 2003-Altanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, bei Einsatz von anderen flüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von 365 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 730 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf bei Altanlagen bei Einsatz von anderen flüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von 110 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 145 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 290 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei 2003-Altanlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, bei Einsatz von leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet. Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1, Satz 2 oder Satz 5 befreien.
wobei die Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert keine Anwendung finden.
Für 2003-Altanlagen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 75 Prozent nicht unterschritten werden. Für alle nicht unter Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a fallenden 2003-Altanlagen sowie für bestehende Anlagen und Altanlagen bleiben die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d zum Schwefelabscheidegrad unberührt. Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine bestehende Anlage, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nach Satz 1 Nummer 1 befreien.
Gesamtstaub bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas: |
7 mg/m³, |
Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: |
60 mg/m³, |
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas: |
150 mg/m³, |
Hochofengas oder Koksofengas: | 10 mg/m³, |
sonstigen gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen Erdgas, Flüssiggas und Wasserstoff: |
5 mg/m³, |
Erdgas: | 50 mg/m³, |
Hochofengas oder Koksofengas: | 100 mg/m³, |
sonstigen gasförmigen Brennstoffen: |
80 mg/m³, |
Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: |
85 mg/m³, |
Flüssiggas: | 5 mg/m³, |
Erdgas: | 35 mg/m³, |
Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von bis zu 50 Prozent: |
200 mg/m³, |
Hochofengas und Koksofengas mit einem Koksofengasanteil von mehr als 50 Prozent: |
300 mg/m³, |
sonstigen gasförmigen Brennstoffen: |
35 mg/m³, |
Abweichend von Satz 1 darf bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 135 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 270 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 darf bei bestehenden Anlagen, die andere gasförmige Brennstoffe als Erdgas, Hochofengas oder Koksofengas einsetzen, bei einer Feuerungswärmeleistung
wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet.
Gesamtstaub: | 5 mg/m³, |
bei ausschließlichem Einsatz von gas- förmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie: |
80 mg/m³, |
in allen nicht in Doppelbuch- stabe aa genannten Fällen: |
85 mg/m³, |
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: |
100 mg/m³, |
Gesamtstaub: | 10 mg/m³, |
Kohlenmonoxid: | 80 mg/m³, |
bei ausschließlichem Einsatz von gasförmigen Produktions- rückständen aus der chemischen Industrie: |
100 mg/m³, |
in allen nicht in Dreifach- buchstabe aaa genannten Fällen: |
110 mg/m³, |
300 MW oder mehr: | 100 mg/m³, |
bei ausschließlichem Einsatz von gas- förmigen Produktionsrückständen der chemischen Industrie: |
35 mg/m³, |
bei einer Feuerungswärme- leistung von 50 MW bis weniger als 300 MW: |
200 mg/m³, |
bei einer Feuerungswärme- leistung von 300 MW oder mehr: |
150 mg/m³, |
50 MW bis weniger als 100 MW: | 7 mg/m³, |
100 MW oder mehr: | 5 mg/m³, |
50 MW bis weniger als 100 MW: |
3 mg/m³, |
100 MW oder mehr: | 2 mg/m³, |
organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff: |
10 mg/m³, |
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 290 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 330 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 660 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 2 darf bei 2003-Altanlagen, deren Brennstoff einen Stickstoffgehalt von 0,6 Gewichts-Prozent übersteigt, ein Emissionsgrenzwert von 380 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 760 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden. Abweichend von Satz 4 darf bei 2003-Altanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind und deren Brennstoff einen Stickstoffgehalt von 0,6 Gewichts-Prozent übersteigt, ein Emissionsgrenzwert von 380 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 760 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Gesamtstaub bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen: |
5 mg/m³, |
in Anlagen im Kombibetrieb (Gas- und Dampfturbinen- prozess): |
15 mg/m³, |
in sonstigen Gasturbinen- anlagen: |
30 mg/m³, |
von Hochofengas oder Koksofengas: |
35 mg/m³; |
Gesamtstaub bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen: |
10 mg/m³, |
Kohlenmonoxid: | 100 mg/m³, |
in Anlagen im Kombibetrieb (Gas- und Dampfturbinen- prozess): |
40 mg/m³, |
in sonstigen Gasturbinen- anlagen: |
50 mg/m³, |
von anderen gasförmigen Brenn- stoffen, ausgenommen Wasserstoff und gasförmige Brennstoffe mit einem Wasserstoffanteil von 10 Volumen-Prozent oder mehr, und flüssigen Brennstoffen: |
50 mg/m³; |
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Anlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, oder in Anlagen, für die der Betreiber vor dem 15. Juli 2022 einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat, in Anlagen im Kombibetrieb ein Emissionsgrenzwert von 30 mg/m³ und in sonstigen Gasturbinenanlagen ein Emissionsgrenzwert von 35 mg/m³ im Jahresmittel einzuhalten.
Bei Gasturbinen, die ausschließlich dem Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, sind bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen die Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a nicht anzuwenden; Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn die Prüfung durch die zuständige Behörde ergibt, dass die Anwendung dieser Vorschriften unverhältnismäßig ist.
bis zu 600 MW: | 45 mg/m³, |
600 MW oder mehr: | 40 mg/m³, |
einem brennstoffbezogenen Nettowirkungsgrad von 75 Prozent oder mehr: |
50 mg/m³, |
nicht überschritten werden;
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen mit einem brennstoffbezogenen Nettowirkungsgrad von mindestens 75 Prozent und einer Feuerungswärmeleistung von
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen mit einem brennstoffbezogenen Nettowirkungsgrad von weniger als 75 Prozent und einer Feuerungswärmeleistung von
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf
Abweichend von Satz 1 darf in 2003-Altanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 150 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet. Satz 4 Nummer 2 bleibt unberührt. Für die von Absatz 1 abweichenden Vorschriften dieses Absatzes findet Absatz 2 entsprechend Anwendung.
Für die von Absatz 1 abweichenden Vorschriften dieses Absatzes findet Absatz 2 entsprechend Anwendung.
Gesamtstaub bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen: |
20 mg/m³, |
flüssigen Brennstoffen: | 140 mg/m³, |
gasförmigen Brennstoffen: | 100 mg/m³; |
flüssigen Brennstoffen: | 20 mg/m³, |
gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen Erdgas, Flüssiggas und Wasserstoff: |
10 mg/m³, |
flüssigen Brennstoffen: | 300 mg/m³, |
gasförmigen Brennstoffen: | 250 mg/m³, |
in Fremdzündungsmotoren im Magerbetrieb: |
900 mg/m³, |
in anderen als in Doppelbuch- stabe aa genannten Fremdzündungsmotoren: |
300 mg/m³, |
in Zweistoffmotoren: | 1 330 mg/m³, |
flüssigen Brennstoffen: | 140 mg/m³, |
gasförmigen Brennstoffen: | 100 mg/m³; |
Gesamtstaub: | 10 mg/m³, |
Quecksilber und seine Verbindun- gen, angegeben als Quecksilber: |
0,03 mg/m³, |
Kohlenmonoxid: | 250 mg/m³, |
50 MW bis 300 MW: | 200 mg/m³, |
mehr als 300 MW: | 150 mg/m³, |
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: |
25 mg/m³, |
50 MW bis 100 MW: | 250 mg/m³, |
mehr als 100 MW bis 300 MW: | 200 mg/m³, |
mehr als 300 MW: | 150 mg/m³, |
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: |
50 mg/m³, |
Gesamtkohlenstoff: | 10 mg/m³, |
50 MW bis 100 MW: | 250 mg/m³, |
mehr als 100 MW bis 300 MW: | 200 mg/m³, |
mehr als 300 MW: | 150 mg/m³, |
50 MW bis 300 MW: | 200 mg/m³, |
mehr als 300 MW: | 150 mg/m³, |
Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird: |
10 mg/m³, |
Kohlenmonoxid: | 80 mg/m³, |
Gesamtstaub: | 10 mg/m³, |
50 MW bis 100 MW: | 300 mg/m³, |
mehr als 100 MW bis 300 MW: | 150 mg/m³, |
mehr als 300 MW: | 100 mg/m³, |
50 MW bis 100 MW: | 350 mg/m³, |
mehr als 100 MW bis 300 MW: | 200 mg/m³, |
mehr als 300 MW: | 150 mg/m³; |
bei Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 Prozent nicht unterschritten werden; soweit diese Anforderung zu Emissionen von weniger als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr als 50 mg/m³ für den Tagesmittelwert führt;
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Die Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c bleiben unberührt.
Soweit dieser Absatz keine abweichenden Regelungen zum Schwefelabscheidegrad vorsieht, bleiben die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c zum Schwefelabscheidegrad unberührt.
Gesamtstaub: | 5 mg/m³, |
Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: |
100 mg/m³, |
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: |
35 mg/m³; |
für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Monatsmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
Abweichend von Satz 1 kann innerhalb einer Raffinerie die zuständige Behörde auf Antrag für bestehende Großfeuerungsanlagen, die Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern, für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, einen Emissionsgrenzwert von 600 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 1 200 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert als über die Abgasvolumenströme gewichteten Durchschnittswert zulassen.
Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: |
50 mg/m³, |
Kohlenmonoxid: | 100 mg/m³, |
Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird: |
10 mg/m³; |
![]() |
. |
Darin bedeuten:
In diese Berechnung können auf Antrag bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Raffinerie Anlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2014/738/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas mit einbezogen werden, für die eine gleichlautende Regelung zur Berechnung vorgegeben ist. Es ist sicherzustellen, dass die bei Anwendung der Sätze 1 bis 3 entstehenden Emissionen geringer sind als die, die bei Einhaltung der einzelquellbezogenen Emissionsbegrenzungen entstehen würden. Bei Änderung einer der in dieser Berechnung berücksichtigten Anlage ist der berechnete Emissionsgrenzwert zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu ermitteln.
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. |
Darin bedeuten:
In diese Berechnung können auf Antrag bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Raffinerie Anlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2014/738/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas mit einbezogen werden, für die eine gleichlautende Regelung zur Berechnung vorgegeben ist. Es ist sicherzustellen, dass die bei Anwendung der Sätze 1 bis 3 entstehenden Emissionen geringer sind als die, die bei Einhaltung der einzelquellbezogenen Emissionsbegrenzungen entstehen würden. Bei Änderung einer der in dieser Berechnung berücksichtigten Anlage ist der berechnete Emissionsgrenzwert zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu ermitteln.
Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird: |
10 mg/m³, |
Gesamtstaub: | 5 mg/m³, |
Erdgas: | 50 mg/m³, |
sonstigen Gasen: | 80 mg/m³, |
Stickstoffmonoxid und Stickstoff- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid: |
100 mg/m³, |
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: |
35 mg/m³, |
Gesamtstaub: | 5 mg/m³, |
Erdgas: | 50 mg/m³, |
sonstigen gasförmigen Brennstoffen: |
80 mg/m³, |
Erdgas: | 100 mg/m³, |
sonstigen gasförmigen Brennstoffen: |
200 mg/m³ |
mehr als 300 MW: | 100 mg/m³, |
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid: |
35 mg/m³, |
die Liste der nach Nummer 6 zu bestimmenden Stoffe kann auf jene Stoffe begrenzt werden, von denen auf der Grundlage von Informationen über die vorgelagerten Prozesse und die dort eingesetzten Einsatzstoffe erwartet werden kann, dass sie im Brennstoff vorhanden sind;
oder insgesamt 0,05 mg/m³ für:
Stoff | Äquivalenzfaktor | |
---|---|---|
Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) | WHO-TEF 2005 | |
2,3,7,8 | – Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) | 1 |
1,2,3,7,8 | – Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) | 1 |
1,2,3,4,7,8 | – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,7,8,9 | – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,6,7,8 | – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8 | – Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) | 0,01 |
Octachlordibenzodioxin (OCDD) | 0,0003 | |
Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) | WHO-TEF 2005 | |
2,3,7,8 | – Tetrachlordibenzofuran (TCDF) | 0,1 |
2,3,4,7,8 | – Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,3 |
1,2,3,7,8 | – Pentachlordibenzofuran (PeCDF) | 0,03 |
1,2,3,4,7,8 | – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,7,8,9 | – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,6,7,8 | – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
2,3,4,6,7,8 | – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8 | – Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 |
1,2,3,4,7,8,9 | – Heptachlordibenzofuran (HpCDF) | 0,01 |
Octachlordibenzofuran (OCDF) | 0,0003 | |
Polychlorierte Biphenyle | WHO-TEF 2005 | |
Non ortho PCB | ||
PCB 77 | 0,0001 | |
PCB 81 | 0,0003 | |
PCB 126 | 0,1 | |
PCB 169 | 0,03 | |
Mono ortho PCB | ||
PCB 105 | 0,00003 | |
PCB 114 | 0,00003 | |
PCB 118 | 0,00003 | |
PCB 123 | 0,00003 | |
PCB 156 | 0,00003 | |
PCB 157 | 0,00003 | |
PCB 167 | 0,00003 | |
PCB 189 | 0,00003 |
Kohlenmonoxid | 10 Prozent, |
Schwefeldioxid | 20 Prozent, |
Stickstoffoxide | 20 Prozent, |
Methan | 20 Prozent, |
Gesamtstaub | 30 Prozent, |
organisch gebundener Gesamtkohlenstoff | 30 Prozent, |
Formaldehyd | 30 Prozent, |
Quecksilber | 40 Prozent, |
Ammoniak | 40 Prozent, |
Chlorwasserstoff | 40 Prozent. |
Für Quecksilber bezieht sich abweichend von Satz 1 Buchstabe h der genannte Prozentsatz auf die für den Tagesmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung und soweit für den kontinuierlich zu überwachenden Luftschadstoff keine für den Jahresmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung vorgegeben ist, bezieht sich Satz 1 insoweit auf die für den Tagesmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung.
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