12. ProdSV
Ausfertigungsdatum: 06.04.2016
Vollzitat:
“Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 54) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 2.3.2026 I Nr. 54 |
| Ersetzt V 8053-4-15 v. 17.6.1998 I 1393 (GSGV 12) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 20.4.2016 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 33/2014 (CELEX Nr: 32014L0033) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 2.3.2026 I Nr. 54 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt |
| § 4 | Konformitätsvermutung |
| § 5 | Allgemeine Pflichten des Montagebetriebs |
| § 6 | Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Montagebetriebs |
| § 7 | Allgemeine Pflichten des Herstellers |
| § 8 | Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers |
| § 9 | Bevollmächtigter des Montagebetriebs, Bevollmächtigter des Herstellers |
| § 10 | Allgemeine Pflichten des Einführers |
| § 11 | Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers |
| § 12 | Pflichten des Händlers |
| § 13 | Einführer oder Händler als Hersteller |
| § 14 | Angabe der Wirtschaftsakteure |
| § 15 | Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge |
| § 16 | Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile für Aufzüge |
| § 16a | Anwendung der Notfallverfahren |
| § 16b | Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge |
| § 16c | Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist |
| § 16d | Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen |
| § 16e | Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden |
| § 17 | Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure |
| § 18 | Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde |
| § 19 | Konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die ein Risiko darstellen |
| § 20 | Formale Nichtkonformität |
| § 21 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 22 | (weggefallen) |
| § 23 | Übergangsvorschriften |
| § 24 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) Diese Verordnung ist auf neue Aufzüge anzuwenden, die in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn diese Aufzüge
Auf Aufzüge, die nur zur Güterbeförderung bestimmt sind, ist diese Verordnung nur dann anzuwenden, wenn die Aufzüge über betretbare Lastträger verfügen sowie über Steuereinrichtungen, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind. Betretbar ist ein Lastträger, wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann.
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
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Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
Aufzug:
Inverkehrbringen:
Rückruf: jede Maßnahme, die
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden.
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(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
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(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er Sicherheitsbauteile für Aufzüge in den Verkehr bringt, dass sie
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(3) Ein Montagebetrieb oder ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:
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(2) Der Einführer darf ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
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(2) Bevor der Händler ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob
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Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er
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(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
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(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn
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(2) Jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung hat die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr gebracht werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen:
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(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,
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(4) Die Informationen der Marktüberwachungsbehörde gemäß Absatz 3 Satz 1 müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Aufzugs oder des betreffenden Sicherheitsbauteils für Aufzüge, seine Herkunft, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörde gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
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(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach § 17 fordert die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter,
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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