10. ProdSV
Ausfertigungsdatum: 29.11.2016
Vollzitat:
“Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 24 G v. 27.7.2021 I 3146 |
| Ersetzt V 8053-4-13-1 v. 9.7.2004 I 1605 (GPSGV 10) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 5.12.2016 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 8 Abs. 7, 9 Abs. 4 u. 6, 11 Abs. 1 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. Teil III Kap. 7 § 7.02 Nr. 1 Satz 2 u. § 7.03 Nr. 1 Satz 2 BinSchUO2018Anh II)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 29.11.2016 I 2668 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 5.12.2016 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) Diese Verordnung gilt für folgende Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produkte:
hinsichtlich der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau:
hinsichtlich der in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen:
bei folgenden Produkten eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren:
hinsichtlich der in Anhang I Teil C der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen:
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(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:
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(3) Folgende Antriebsmotoren dürfen auf dem Markt bereitgestellt und erstmals verwendet werden:
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(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
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(2) Ein Einführer darf ein Produkt erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, hat der Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift entsprechend § 6 Absatz 2 auf dem Produkt anzubringen.
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(2) Bevor ein Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob
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Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er
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(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure zu benennen,
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(2) Die EU-Konformitätserklärung enthält
Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die EU-Konformitätserklärung ist nach dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2013/53/EU und in deutscher Sprache auszustellen.
(4) Die EU-Konformitätserklärung ist folgenden Produkten beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden:
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(1) Für den Entwurf und Bau von Sportbooten sind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:
für die Entwurfskategorien A und B im Sinne des Anhangs I Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU
für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis weniger als 12 Meter eines der folgenden Module:
für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 Meter bis 24 Meter eines der folgenden Module:
für die Entwurfskategorie C im Sinne des Anhangs I Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU
für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis weniger als 12 Meter eines der folgenden Module:
für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 Meter bis 24 Meter eines der folgenden Module:
für die Entwurfskategorie D im Sinne des Anhangs I Teil A Nummer 1 der Richtlinie 2013/53/EU für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Meter eines der folgenden Module:
(2) Für den Entwurf und Bau von Wassermotorrädern sind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:
(3) Für den Entwurf und Bau von Bauteilen sind folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:
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Für die Bewertung der Abgasemissionen von in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Produkten sind vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:
bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:
bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:
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(1) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in den Verkehr gebracht werden, sind vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:
bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:
bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewertung eines der folgenden Module:
(2) Für die Bewertung der Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten sind vom Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:
bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:
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(1) Bei Verwendung des Moduls B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumusterprüfung so durchzuführen, wie in Nummer 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben. Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Produktvarianten umfassen, wenn
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(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Informationen der zuständigen Behörde müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs oder des privaten Einführers. Die zuständige Behörde gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
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(1) Unabhängig von den Maßnahmen nach § 22 fordert die zuständige Behörde den betreffenden Wirtschaftsakteur oder den privaten Einführer dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) Produkte, die den Anforderungen der
und die vor dem 18. Januar 2017 in Verkehr gebracht oder erstmalig verwendet werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.