1. WoZErhV
Ausfertigungsdatum: 26.07.1982
Vollzitat:
“Erste Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung vom 26. Juli 1982 (BGBl. I S. 1009)”
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) Diese Verordnung ist auf Baudarlehen und auf Annuitätsdarlehen (§ 42 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) aus Wohnungsfürsorgemitteln anzuwenden, die
worden sind.
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(3) Die höhere Verzinsung beginnt bei
Stimmt der Beginn eines neuen Zahlungsabschnittes (§ 18b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes) mit diesen Zeitpunkten nicht überein, beginnt die höhere Verzinsung mit dem darauffolgenden Zahlungsabschnitt.
(4) Fallen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder entsprechender Bewilligungsbescheide für die von der Zinserhöhung betroffenen Wohnungen Aufwendungsdarlehen, Aufwendungszuschüsse, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen aus öffentlichen Haushalten ganz oder teilweise weg und ist deswegen eine Mieterhöhung zulässig, so verschiebt sich der nach Absatz 3 maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Zinserhöhung bei einem Wegfall
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(1) Betrifft die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 und 2 Wohnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, ist sie wie folgt begrenzt:
Die monatliche Durchschnittsmiete je Quadratmeter Wohnfläche darf nach Abzug des Betriebskostenanteils folgende Beträge nicht übersteigen (Kappungsgrenzen):
Die Kappungsgrenzen erhöhen sich um 0,75 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche bei Einfamilienhäusern und bei Wohnungen für Alleinstehende. Sie verringern sich um die entsprechenden Kostenansätze für
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