1. WOMitbestG
Ausfertigungsdatum: 27.05.2002
Vollzitat:
“Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 7.8.2021 I 3311 |
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(+++ Textnachweis ab: 1. 6.2002 +++)
| § 1 | Geltungsbereich | ||||||
| Teil 1 | |||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
| Kapitel 1 | |||||||
| Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge | |||||||
| Abschnitt 1 | |||||||
| Einleitung der Wahl | |||||||
| § 2 | Bekanntmachung des Unternehmens | ||||||
| § 3 | Betriebswahlvorstand | ||||||
| § 4 | Bildung des Betriebswahlvorstands | ||||||
| § 5 | Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands | ||||||
| § 6 | Mitteilungspflicht | ||||||
| § 7 | Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands | ||||||
| § 8 | Wählerliste | ||||||
| § 9 | Bekanntmachung über die Bildung des Betriebswahlvorstands und die Wählerliste | ||||||
| § 10 | Änderungsverlangen | ||||||
| § 11 | Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste | ||||||
| Abschnitt 2 | |||||||
| Abstimmung über die Art der Wahl | |||||||
| § 12 | Bekanntmachung | ||||||
| § 13 | Antrag auf Abstimmung | ||||||
| § 14 | Abstimmungsausschreiben | ||||||
| § 15 | Stimmabgabe | ||||||
| § 16 | Abstimmungsvorgang | ||||||
| § 17 | (weggefallen) | ||||||
| § 18 | Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe | ||||||
| § 19 | Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe | ||||||
| § 20 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 21 | Abstimmungsniederschrift | ||||||
| § 22 | Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses | ||||||
| Abschnitt 3 | |||||||
| Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge | |||||||
| Unterabschnitt 1 | |||||||
| Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
| § 23 | Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | ||||||
| Unterabschnitt 2 | |||||||
| Wahlvorschläge | |||||||
| § 24 | Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen | ||||||
| § 25 | Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer | ||||||
| § 26 | Wahlvorschläge der Gewerkschaften | ||||||
| § 27 | Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder | ||||||
| Unterabschnitt 3 | |||||||
| Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten | |||||||
| § 28 | Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten | ||||||
| § 29 | Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten | ||||||
| § 30 | Abstimmung der leitenden Angestellten | ||||||
| § 31 | Abstimmungsniederschrift | ||||||
| Unterabschnitt 4 | |||||||
| Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge | |||||||
| § 32 | Prüfung der Wahlvorschläge | ||||||
| § 33 | Ungültige Wahlvorschläge | ||||||
| § 34 | Nachfrist für Wahlvorschläge | ||||||
| § 35 | Bekanntmachung der Wahlvorschläge | ||||||
| Abschnitt 4 | |||||||
| Anzuwendende Vorschriften | |||||||
| § 36 | Anzuwendende Vorschriften | ||||||
| Kapitel 2 | |||||||
| Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
| Abschnitt 1 | |||||||
| Wahlausschreiben | |||||||
| § 37 | Wahlausschreiben | ||||||
| Abschnitt 2 | |||||||
| Durchführung der Wahl | |||||||
| Unterabschnitt 1 | |||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | |||||||
| § 38 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
| § 39 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 40 | Verteilung der Stimmenzahlen | ||||||
| Unterabschnitt 2 | |||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags | |||||||
| § 41 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
| § 42 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 43 | Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber | ||||||
| Unterabschnitt 3 | |||||||
| Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang | |||||||
| § 44 | Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang | ||||||
| Unterabschnitt 4 | |||||||
| Schriftliche Stimmabgabe | |||||||
| § 45 | Voraussetzungen | ||||||
| § 46 | Verfahren bei der Stimmabgabe | ||||||
| Unterabschnitt 5 | |||||||
| Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | |||||||
| § 46a | Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen | ||||||
| § 46b | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung | ||||||
| § 46c | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung | ||||||
| § 47 | Wahlniederschrift | ||||||
| § 48 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | ||||||
| § 49 | Aufbewahrung der Wahlakten | ||||||
| Kapitel 3 | |||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte | |||||||
| Abschnitt 1 | |||||||
| Wahl der Delegierten | |||||||
| Unterabschnitt 1 | |||||||
| Delegierte mit Mehrfachmandat | |||||||
| § 50 | Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden | ||||||
| § 51 | Delegierte, die zugleich für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen gewählt werden | ||||||
| Unterabschnitt 2 | |||||||
| Einleitung der Wahl | |||||||
| § 52 | Errechnung der Zahl der Delegierten | ||||||
| § 53 | Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten | ||||||
| Unterabschnitt 3 | |||||||
| Wahlvorschläge für Delegierte | |||||||
| § 54 | Einreichung von Wahlvorschlägen | ||||||
| § 55 | Prüfung der Wahlvorschläge | ||||||
| § 56 | Ungültige Wahlvorschläge | ||||||
| § 57 | Nachfrist für Wahlvorschläge | ||||||
| § 58 | Bekanntmachung der Wahlvorschläge | ||||||
| Unterabschnitt 4 | |||||||
| Wahl von Delegierten in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | |||||||
| § 59 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
| § 60 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 61 | Ermittlung der Gewählten | ||||||
| Unterabschnitt 5 | |||||||
| Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang | |||||||
| § 62 | Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang | ||||||
| Unterabschnitt 6 | |||||||
| Schriftliche Stimmabgabe | |||||||
| § 63 | Voraussetzungen | ||||||
| § 64 | Verfahren bei der Stimmabgabe | ||||||
| Unterabschnitt 7 | |||||||
| Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | |||||||
| § 65 | Wahlniederschrift | ||||||
| § 66 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | ||||||
| Unterabschnitt 8 | |||||||
| Ausnahme | |||||||
| § 67 | Ausnahme | ||||||
| Abschnitt 2 | |||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten | |||||||
| Unterabschnitt 1 | |||||||
| Delegiertenversammlung, Delegiertenliste | |||||||
| § 68 | Delegiertenversammlung | ||||||
| § 69 | Delegiertenliste | ||||||
| § 70 | Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste | ||||||
| Unterabschnitt 2 | |||||||
| Mitteilung an die Delegierten | |||||||
| § 71 | Mitteilung an die Delegierten | ||||||
| Unterabschnitt 3 | |||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | |||||||
| § 72 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
| § 73 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 74 | Verteilung der Stimmenzahlen | ||||||
| Unterabschnitt 4 | |||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags | |||||||
| § 75 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
| § 76 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 77 | Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber | ||||||
| Unterabschnitt 5 | |||||||
| Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang | |||||||
| § 78 | Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang | ||||||
| Unterabschnitt 6 | |||||||
| Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | |||||||
| § 78a | Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen | ||||||
| § 78b | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung | ||||||
| § 78c | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung | ||||||
| § 79 | Wahlniederschrift | ||||||
| § 80 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | ||||||
| § 81 | Aufbewahrung der Wahlakten | ||||||
| Teil 2 | |||||||
| Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer | |||||||
| Kapitel 1 | |||||||
| Gemeinsame Vorschriften | |||||||
| § 82 | Einleitung des Abberufungsverfahrens | ||||||
| § 83 | Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||||||
| § 84 | Prüfung des Antrags auf Abberufung | ||||||
| § 85 | Anzuwendende Vorschriften | ||||||
| Kapitel 2 | |||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | |||||||
| § 86 | Abberufungsausschreiben, Wählerliste | ||||||
| § 87 | Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten | ||||||
| Kapitel 3 | |||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | |||||||
| § 88 | Delegiertenliste | ||||||
| § 89 | Delegiertenversammlung, Mitteilung des Betriebswahlvorstands an die Delegierten | ||||||
| § 90 | Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten | ||||||
| Kapitel 4 | |||||||
| Ersatzmitglieder | |||||||
| § 91 | Ersatzmitglieder | ||||||
| Teil 3 | |||||||
| Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes | |||||||
| § 91a | Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen | ||||||
| Teil 4 | |||||||
| Übergangs- und Schlussvorschriften | |||||||
| § 92 | Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen | ||||||
| § 93 | Berechnung von Fristen | ||||||
| § 94 | Übergangsregelung | ||||||
| § 95 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | ||||||
Nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens auch an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen teil (§§ 50, 51) und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als zwölf Monate vor oder nach dem Beginn der Amtszeit der nach dieser Verordnung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so ist auch dies in der Bekanntmachung anzugeben.
oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung in der Wählerliste beruht, ändern.
Sind nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist, so muss die Bekanntmachung die in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben enthalten.
Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den Vorschriften dieser Verordnung Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist.
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 19 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
Für die Bekanntmachung ist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 46 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in jedem Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählenden Delegierten.
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 64 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief.
vorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens ist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
und macht es für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abberufungsausschreiben bekannt.