1. SprengV
Ausfertigungsdatum: 23.11.1977
Vollzitat:
“Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169; |
| Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2021 I 5238 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1987 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 49 (F ab 2009-07-17) +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 4/2012 (CELEX Nr: 32012L0004) vgl. V v. 11.10.2012 I 2171
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) vgl. V v. 11.10.2012 I 2171
Umsetzung der
EURL 29/2013 (CELEX Nr: 32013L0029) vgl. V v. 11.6.2017 I 1617
EURL 28/2014 (CELEX Nr: 32014L0028) vgl. V v. 11.6.2017 I 1617
EURL 58/2014 (CELEX Nr: 32014L0058) vgl. V v. 11.6.2017 I 1617 +++)
Diese Verordnung wurde vom Bundesminister des Innern erlassen. Wegen der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass dieser Verordnung vgl. BGBl. 1977 I S. 2141
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Abschnitt I | -Anwendungsbereich des Gesetzes |
| Abschnitt II | Anforderungen an Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör |
| Abschnitt III | Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör; Führen von Listen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung |
| Abschnitt IV | -Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung, und das Überlassen an andere |
| Abschnitt V | -Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände |
| Abschnitt VI | -Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe |
| Abschnitt VII | -Fachkunde und Prüfungsverfahren |
| Abschnitt VIII | -Staatlich anerkannte Lehrgänge |
| Abschnitt IX | Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde |
| Abschnitt X | -Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes |
| Abschnitt XI | -Sachverständigenausschuß |
| Abschnitt XII | -Ordnungswidrigkeiten |
| Abschnitt XIII | -Übergangs- und Schlußvorschriften |
| Anlage 1 | Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör |
| Anlage 2 | Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von elektrischen Brückenzündern der Typen A, U und HU, an die Kategorisierung pyrotechnischer Sätze sowie an die Klassifizierung von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren |
| Anlage 3 | (weggefallen) |
| Anlage 4 | Zeichen für Sprengzubehör nach § 6 Absatz 4 Satz 2 |
| Anlage 5 | Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Absatz 2 |
| Anlage 6 | Schutzabstände für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4 (Feuerwerkskörper) und T2 (pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater) |
| Anlage 7 | -Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach § 12a Abs. 1 |
| Anlage 8 | -Qualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1 |
| Anlage 9 | -Anforderungen an die benannten Stellen nach § 12a Abs. 4 und § 12c Abs. 2 |
| Anlage 10 | -Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4 |
| Anlage 11 | -Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4 |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
(2) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3 bezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, die beim Wasser- und Luftsport oder beim Bergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von Personen erworben, aufbewahrt, verwendet oder verbracht werden, die
Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungsnachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen seiner Ausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen worden ist.
(3) § 15 Abs. 1 und 6 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich um das Aufbewahren und Verwenden handelt, sind nicht anzuwenden auf das Einführen und Verbringen von
sofern die Teilnahme durch eine Einladung der veranstaltenden Vereinigung nachgewiesen wird und das nicht verbrauchte Pulver oder die nicht verbrauchten Modellraketen spätestens innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt der Einfuhr an gerechnet wieder ausgeführt werden.
(1) Die §§ 5, 5f, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Sprengstoffgesetzes, soweit er sich auf § 16 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf
das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Verbringen und die Einfuhr kleiner Mengen von Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, die für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke verwendet werden durch
Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten Personen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Fachkunde besitzen. Als kleine Mengen im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten höchstens 100 g von explosionsgefährlichen Stoffen, die gegen mechanische und thermische Beanspruchung nicht empfindlicher sind als Pentaerythrittetranitrat und höchstens 3 g von empfindlicheren explosionsgefährlichen Stoffen.
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen
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(2) Wird die Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör beantragt, der nach den Angaben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Feststellung beschränkt werden, ob
(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Zulassung anzugeben
(2) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9 Abs. 3 zuständigen Stelle
(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu enthalten:
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(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat folgende Listen zu führen:
(2) Die Listen nach Absatz 1 sollen die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes enthalten. Bei Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen sollen die Listen auch den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten oder des Einführers enthalten. Bei pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission von 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 28) sollen die Listen die folgenden zusätzlichen Angaben enthalten:
das Datum der Ausstellung
(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung führt ferner eine Liste der aktuellen mandatierten europäischen Normen mit Prüfvorschriften für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:
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(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn
der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Verschlüsse
die Verpackung und ihre Verschlüsse in allen Teilen so fest und widerstandsfähig sind, dass
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die explosionsgefährlichen Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück folgende Kennzeichnungen anzubringen:
(3) Absatz 1 sowie § 18 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 7 sind nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe, die
(1) Wer Explosivstoffe auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/28/EU, auch in Verbindung mit der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist, ein System der eindeutigen Identifizierung und Rückverfolgbarkeit bestehen muss, hat diese Explosivstoffe und deren kleinste Verpackungseinheit mit einer dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG entsprechenden eindeutigen Kennzeichnung zu versehen, die Folgendes enthalten muss:
(7) Wer Explosivstoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn sie oder ihre Verpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungselementen nach den Absätzen 1 bis 5 mit folgenden Angaben und Kennzeichnungen versehen sind:
bei Zündmitteln:
(8) Die CE-Kennzeichnung muss bei den folgenden Explosivstoffen auf den beigefügten Unterlagen angebracht werden:
(1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände und ihre Verpackungen mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind:
(2) Der Hersteller hat pyrotechnische Gegenstände zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:
Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge.
(3) Der Hersteller hat Feuerwerkskörper zusätzlich mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:
(4) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen vom Hersteller zusätzlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
(6) Elektrische Anzündmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die eine elektrische Anzündung enthalten, sind vom Hersteller zusätzlich mit den folgenden Angaben in der Gebrauchsanleitung oder auf der Verpackung zu kennzeichnen:
(7) Der Hersteller hat für die folgenden pyrotechnischen Gegenstände die Schutzabstände für normale Verwendungsbedingungen zu bestimmen:
Er hat die so bestimmten Schutzabstände in die Kennzeichnung aufzunehmen.
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Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:
Sprengzubehör darf nur verwendet werden, wenn es mit den folgenden Angaben gekennzeichnet ist:
bei Zündleitungen und Verlängerungsdrähten:
bei Zündeinrichtungen, Steuer- und Prüfgeräten:
Satz 1 gilt nicht für Sprengzubehör, das ausschließlich für die Verwendung mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen, die ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden, auf dem Markt bereitgestellt wurde.
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(1) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das folgende Lebensalter haben:
| Kategorie F1: | 12 Jahre, |
| Kategorie F2: | 18 Jahre, |
| Kategorie F3: | 18 Jahre, |
| Kategorie F4: | 21 Jahre, |
| Kategorie P1: | 18 Jahre, |
| Kategorie P2: | 21 Jahre, |
| Kategorie T1: | 18 Jahre, |
| Kategorie T2: | 21 Jahre. |
(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 Absatz 1 oder § 27 Absatz 1 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vertrieben und überlassen oder von diesen verwendet werden:
Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes.
(4) In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzugeben:
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände
auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.
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(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, dürfen einer anderen Person nur gegen Vorlage der Erlaubnis oder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten weiteren Ausfertigung der Erlaubnis überlassen werden. Beim Überlassen von Explosivstoffen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes sind die folgenden Angaben in die Erlaubnis des Erwerbers einzutragen:
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(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ganz oder teilweise stammen aus
Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2 genannten Gegenständen von Lagermunition, die
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(1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt
ausreichende technische Kenntnisse über
soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erforderlich sind.
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(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt werden für:
den Umgang – ausgenommen das Verwenden –
den Umgang – ausgenommen das Herstellen – mit
(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf folgenden Sachgebieten anerkannt werden:
(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn
in einem theoretischen Teil ausreichende Kenntnisse vermittelt werden über
Der praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Personen, die nur den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben wollen, entfallen.
(2) Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen ferner nur anerkannt werden, wenn
Ist eine Haftpflichtversicherung nach Satz 1 Nr. 4 nicht nachgewiesen, kann der Lehrgang mit der Auflage anerkannt werden, daß der Nachweis des Versicherungsschutzes vor der erstmaligen Durchführung des Lehrgangs erfolgen muß.
(2) Zu einem Grundlehrgang für den Umgang – ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen – mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sind Personen zuzulassen, die
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Zu einem Sonderlehrgang für den Umgang – ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen – mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten sind Personen zuzulassen, die
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes nicht anzuwenden, soweit sie
(1) Der Nachweis der Fachkunde im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für die den Antrag stellende Person als erbracht anzusehen
für die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewinnung, die Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe, wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war:
für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder für die Aufbewahrung dieser Stoffe, wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz beim Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war:
Die ausgeübte Tätigkeit muss in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die Erlaubnis beantragt wird.
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges tätig war:
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(1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten:
(3) Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß mindestens enthalten:
Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
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(3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden und folgenden Mitgliedern zusammen:
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter müssen auf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sachverständig und erfahren sein.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter, dabei erfolgt die Berufung
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Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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(2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich
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25 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
| 10 Zünder | 60 Ohm |
| 20 Zünder | 110 Ohm |
| 30 Zünder | 160 Ohm |
| 50 Zünder | 260 Ohm |
| 80 Zünder | 410 Ohm |
| 100 Zünder | 510 Ohm |
| 160 Zünder | 810 Ohm |
| 200 Zünder | 1 010 Ohm |
| 300 Zünder | 1 510 Ohm |
| 400 Zünder | 2 010 Ohm |
26 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.
27 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
| 10 Zünder | 55 Ohm |
| 20 Zünder | 90 Ohm |
| 30 Zünder | 125 Ohm |
| 50 Zünder | 195 Ohm |
| 80 Zünder | 300 Ohm |
| 100 Zünder | 370 Ohm |
| 160 Zünder | 580 Ohm |
| 200 Zünder | 720 Ohm |
| 300 Zünder | 1 070 Ohm |
| 400 Zünder | 1 420 Ohm |
28 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
29 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
| 20 Zünder | 15 Ohm |
| 80 Zünder | 50 Ohm |
| 160 Zünder | 100 Ohm |
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(1) Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn
(1) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen ein zündfähiges Methan-Luft-Gemisch bei der Verwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:
Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich der Mörser jeweils in einer Prüfkammer mit dem zündfähigen Gemisch.
(2) Schlagwettersichere Sprengstoffe und Sprengschnüre dürfen Kohlenstaub-Luft-Gemische bei der Verwendung folgender Mörserkonfigurationen nicht zünden:
Bei der Prüfung der Schlagwettersicherheit befindet sich
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Stoff oder Gegenstand | Zeichen | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Zündleitungen | |||||
| Einfachleitungen | ZLE | ||||
| Verseilte Leitungen | ZLV | ||||
| Stegleitungen | ZLG | ||||
| Verlängerungsdrähte | ZV | ||||
| Isolierhülsen | ZI | ||||
| Zündmaschinen | ZM | ||||
| Zündgeräte für elektronische Zünder | ZMIC | ||||
| Zündmaschinenprüfgeräte | ZP | ||||
| Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder | ZPIC | ||||
| Zündkreisprüfer | ZK | ||||
| Prüfgeräte für elektronische Zündkreise | ZKIC | ||||
| Andere Zündeinrichtungen | ZE | ||||
| Ladegeräte | L | ||||
| Mischladegeräte | ML | ||||
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Die Vorschriften dieser Anlage gelten für Sprengstoffe, die
| Markierungsstoff | Mindestkonzentration |
| Ethylenglykoldinitrat (EGDN) | 0,2 Gew.-% |
| 2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) | 1 Gew.-% |
| p-Nitrotoluol (p-MNT) | 0,5 Gew.-% |
| o-Nitrotoluol (o-MNT) | 0,5 Gew.-% |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Liegen beim Verwenden eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F4 die folgenden Verwendungsbedingungen vor, so ergibt sich der zu ermittelnde Schutzabstand aus den Leistungsdaten des Feuerwerkskörpers:
Der Schutzabstand beträgt unter diesen Verwendungsbedingungen:
Liegt beim Verwenden eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F4 mindestens eine der folgenden Verwendungsbedingungen vor, ergibt sich der zu berücksichtigende Schutzabstand aus den Regelungen der Ziffern 3.4.1 bis 3.4.4:
Dem Schutzabstand liegt der durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kennzeichnung angegebene Schutzabstand oder die entsprechende Regelung gemäß Ziffer 3.3 zugrunde. Der zu berücksichtigende Schutzabstand ist durch den Verwender zu ermitteln, wobei für die jeweils zu treffenden Verwendungsbedingungen die Regelungen in der im Folgenden genannten Reihenfolge anzuwenden sind:
Beim Verwenden von Feuerwerkskörpern unter einem Neigungswinkel von der Senkrechten ist der nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4, 3.3.8, 3.4.1 und 3.4.2 ermittelte Schutzabstand in Abhängigkeit des Neigungswinkels von der Senkrechten in Neigungsrichtung folgendermaßen zu vergrößern:
| Neigungswinkel (von der Senkrechten) in ° |
Erhöhung des Schutzabstandes in % |
|---|---|
| 5 bis 10 | 40 |
| 11 bis 15 | 60 |
| 16 bis 20 | 80 |
Bei Windgeschwindigkeiten > 9 m/s sind die nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.9 und 3.4.1 bis 3.4.3 ermittelten Schutzabstände in Windrichtung folgendermaßen zu vergrößern:
| Windgeschwindigkeiten in m/s |
Erhöhung des Schutzabstandes in % |
|---|---|
| größer 9 bis 13 | 100 |
| größer 13 | 200 |
Liegen beim Verwenden eines pyrotechnischen Gegenstandes für Bühne und Theater der Kategorie T2 die folgenden Verwendungsbedingungen vor, so ergibt sich der zu ermittelnde Schutzabstand aus den Leistungsdaten des pyrotechnischen Gegenstandes:
Der Schutzabstand ist auf Basis der Effektausdehnungen, der Wurfweiten von Fragmenten und von brennendem und glimmendem Material sowie auf Basis des angegebenen Schalldruckes zu berechnen.
| SA/R [m] = 1,3 × LLeistungsparameter, max | [1] |
LLeistungsparameter, max ist der jeweilige größte Wert in m der folgenden anwendbaren Leistungsparameter, die für den jeweiligen Gegenstand in dessen Kennzeichnung angegeben sind:
Der auf den Schalldruck bezogene Schutzabstand (SchutzabstandB) ist so zu berechnen, dass Dritte einem Schalldruckpegel von maximal 120 dB(AI) ausgesetzt sind. Der Schutzabstand in Abhängigkeit vom Schallpegel ist mit folgender Formel [2] zu ermitteln:
| [2] |
Hierbei sind:

| SW = SA × cos(α) + SR× cos(90° – α) | [3] |
Hierbei sind:
In die der Verwendungsrichtung entgegengesetzte Richtung kann der Schutzabstand entsprechend folgender Formel [4] reduziert werden:
| SW = SR x cos(90° –α). | [4] |