1. BImSchV
Ausfertigungsdatum: 26.01.2010
Vollzitat:
“Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.10.2021 I 4676 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 22.3.2010 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Brennstoffe |
| § 4 | Allgemeine Anforderungen |
| § 5 | Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr |
| § 6 | Allgemeine Anforderungen |
| § 7 | Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner |
| § 8 | Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner |
| § 9 | Gasfeuerungsanlagen |
| § 10 | Begrenzung der Abgasverluste |
| § 11 | (weggefallen) |
| § 12 | Messöffnung |
| § 13 | Messeinrichtungen |
| § 14 | Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen |
| § 15 | Wiederkehrende Überwachung |
| § 16 | Zusammenstellung der Messergebnisse |
| § 17 | Eigenüberwachung |
| § 18 | (weggefallen) |
| § 19 | Ableitbedingungen für Abgase |
| § 20 | Anzeige und Nachweise |
| § 21 | Weitergehende Anforderungen |
| § 22 | Zulassung von Ausnahmen |
| § 23 | Zugänglichkeit der Normen |
| § 24 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 25 | Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen |
| § 26 | Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe |
| § 27 | Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013 |
| § 28 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage 1 (zu § 12) Messöffnung |
| Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb |
| Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6) Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen |
| Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6) Anforderungen bei der Typprüfung |
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(2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten nicht für
Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind,
Die §§ 14 und 19 bleiben in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf ab dem 20. Juni 2019 errichtete oder wesentlich geänderte stationäre Feuerungsanlagen zum Grillen oder Backen von Speisen zu gewerblichen Zwecken, die feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 einsetzen, anwendbar.
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In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
eine Änderung an einer Feuerungsanlage, die die Art oder Menge der Emissionen erheblich verändern kann; eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor bei
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(1) In Feuerungsanlagen nach § 1 dürfen nur die folgenden Brennstoffe eingesetzt werden:
(5) Brennstoffe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13 müssen folgende Anforderungen erfüllen:
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(5) Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik auszustatten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 zu Kachelofenheizeinsätzen mit Füllfeuerungen nach DIN EN 13229/A1, Ausgabe Oktober 2005, wie folgt nachgewiesen wird:
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(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentrationen die folgenden Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) nicht überschreiten:
| Brennstoff nach § 3 Absatz 1 |
Nennwärme- leistung (Kilowatt) |
Staub (g/m3) |
CO (g/m3) |
|
|---|---|---|---|---|
| Stufe 1: Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden |
Nummer 1 bis 3a |
≥ 4 ≤ 500 | 0,09 | 1,0 |
| >500 | 0,09 | 0,5 | ||
| Nummer 4 bis 5 |
≥4 ≤ 500 | 0,10 | 1,0 | |
| > 500 | 0,10 | 0,5 | ||
| Nummer 5a | ≥ 4 ≤ 500 | 0,06 | 0,8 | |
| > 500 | 0,06 | 0,5 | ||
| Nummer 6 bis 7 |
≥ 30 ≤ 100 | 0,10 | 0,8 | |
| > 100 ≤ 500 | 0,10 | 0,5 | ||
| > 500 | 0,10 | 0,3 | ||
| Nummer 8 und 13 |
≥ 4 < 100 | 0,10 | 1,0 | |
| Stufe 2: Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden |
Nummer 1 bis 5a |
≥4 | 0,02 | 0,4 |
| Nummer 6 bis 7 |
≥ 30 ≤ 500 | 0,02 | 0,4 | |
| > 500 | 0,02 | 0,3 | ||
| Nummer 8 und 13 |
≥ 4 < 100 | 0,02 | 0,4 |
.
Abweichend von Satz 1 gelten bei Feuerungsanlagen, in denen ausschließlich Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Form von Scheitholz eingesetzt werden, die Grenzwerte der Stufe 2 erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet werden.
(4) Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, soll ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von zwölf Litern je Liter Brennstofffüllraum vorgehalten werden. Es ist mindestens ein Wasser-Wärmespeichervolumen von 55 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung zu verwenden. Abweichend von Satz 1 genügt bei automatisch beschickten Anlagen ein Wasser-Wärmespeicher mit einem Volumen von mindestens 20 Litern je Kilowatt Nennwärmeleistung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein sonstiger Wärmespeicher gleicher Kapazität verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
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(1) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger und einer Feuerungswärmeleistung unter 1 Megawatt, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die eingesetzten Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass der unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage 3 Nummer 2 ermittelte Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung die folgenden Werte nicht überschreitet:
bei Einsatz von Heizöl EL im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9:
| Nennwärmeleistung (kW) |
Emissionen in mg/kWh |
|---|---|
| ≤ 120 | 110 |
| > 120 ≤ 400 | 120 |
| > 400 | 185 |
bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung:
| Nennwärmeleistung (kW) |
Emissionen in mg/kWh |
|---|---|
| ≤ 120 | 60 |
| >120 ≤ 400 | 80 |
| > 400 | 120 |
.
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffoxid durch feuerungstechnische Maßnahmen nach dem Stand der Technik weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
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Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass
Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten werden.
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Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass
Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 2 nicht überschritten werden, es sei denn, die Anlagen sind nach diesen Zeitpunkten wesentlich geändert worden oder werden wesentlich geändert.
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(1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.4 für die Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die nachfolgend genannten Prozentsätze nicht überschreiten:
| Nennwärmeleistung in Kilowatt |
Grenzwerte für die Abgasverluste in Prozent |
|---|---|
| ≥ 4 ≤ 25 | 11 |
| > 25 ≤ 50 | 10 |
| > 50 | 9 |
.
Kann bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die mit einem Heizkessel ausgerüstet ist, der die Anforderungen der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, L 195 vom 14.7.1992, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/28/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48) geändert worden ist, an den Wirkungsgrad des Heizkessels erfüllt, der Abgasverlust-Grenzwert nach Satz 1 auf Grund der Bauart des Kessels nicht eingehalten werden, so gilt ein um 1 Prozentpunkt höherer Wert, wenn der Heizkessel in der Konformitätserklärung nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 92/42/EWG als Standardheizkessel nach Artikel 2 der Richtlinie 92/42/EWG ausgewiesen und mit einem CE-Kennzeichen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 92/42/EWG gekennzeichnet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
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(3) Absatz 2 gilt nicht für
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(3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen
von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem fünften Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
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(1) Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins
Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung gemäß Satz 1 Nummer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 darf nur abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt worden ist. Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einer Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage
Können mit der Ausführung des Schornsteins nach den Sätzen 1 bis 5 schädliche Umwelteinwirkungen nicht verhindert werden, muss der Schornstein gemäß der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) unter Berücksichtigung der vorgelagerten Bebauung und der Hanglage ausgeführt werden. Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.
(2) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geändert werden, muss
bei Dachneigungen
Satz 1 gilt für den Austausch der Feuerstätte entsprechend. Die Übergangsvorschriften der §§ 25 und 26 bleiben unberührt.Die Anforderungen des Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurde und ab dem 1. Januar 2022 durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ersetzt wird.
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Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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(1) Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, für feste Brennstoffe dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunkten eingehalten werden:
| Zeitpunkt der Errichtung | Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 |
|---|---|
| bis einschließlich 31. Dezember 1994 |
1. Januar 2015 |
| vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 31. Dezember 2004 |
1. Januar 2019 |
| vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 21. März 2010 |
1. Januar 2025 |
.
Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten müssen, erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember 2012 durch den Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau. Sofern bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Feststellung des Zeitpunktes der Errichtung auch im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen.
(2) Vom 22. März 2010 bis zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten gelten für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, in Abhängigkeit von den eingesetzten Brennstoffen folgende Grenzwerte, die nach Anlage 2 zu ermitteln sind:
| Brennstoff nach § 3 Absatz 1 Nennwärme- leistung in kW |
Nummer 1 bis 3a |
Nummer 4 bis 5a | |
|---|---|---|---|
| Staub [g/m3] |
Staub [g/m3] |
CO [g/m3] |
|
| > 15 ≤ 50 | 0,15 | 0,15 | 4 |
| > 50 ≤ 150 | 0,15 | 0,15 | 2 |
| > 150 ≤ 500 | 0,15 | 0,15 | 1 |
| > 500 | 0,15 | 0,15 | 0,5 |
| Brennstoff nach § 3 Absatz 1 Nennwärme- leistung in kW |
Nummer 6 und 7 | |
|---|---|---|
| Staub [g/m3] |
CO [g/m3] |
|
| > 50 ≤ 100 | 0,15 | 0,8 |
| > 100 ≤ 500 | 0,15 | 0,5 |
| > 500 | 0,15 | 0,3 |
| Brennstoff nach § 3 Absatz 1 Nennwärme- leistung in kW |
Nummer 8 | |
|---|---|---|
| Staub [g/m3] |
CO [g/m3] |
|
| > 15 ≤ 100 | 0,15 | 4 |
.
Abweichend von § 4 Absatz 2 beziehen sich bis zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten die Emissionsbegrenzungen bei den Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 Prozent. Bei handbeschickten Feuerungsanlagen ohne Pufferspeicher sind bei Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 genannten Brennstoffe die Anforderungen bei gedrosselter Verbrennungsluftzufuhr einzuhalten.
(7) Abweichend von Absatz 4 sowie § 15 Absatz 1 sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zur Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 5 Absatz 1 mit Ausnahme von
erst sechs Monate nach der Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2 überprüfen zu lassen. § 15 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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(1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann
geführt werden.
(2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:
| Datum auf dem Typschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
|---|---|
| bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar |
31. Dezember 2014 |
| 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 |
31. Dezember 2017 |
| 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 |
31. Dezember 2020 |
| 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 |
31. Dezember 2024 |
.
§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
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Messung von Abgasparametern
Messungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem Sauerstoffgehalt im Abgas als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln. Die Emissionen sind mit einer eignungsgeprüften Messeinrichtung zu bestimmen. Die gemessenen Emissionen sind nach der Beziehung
| EB = | 21 – O2B | xEM |
| 21 – O2 |
auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Es bedeuten:
| EB = | Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt |
| EM = | gemessene Emissionen |
| O2B = | Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent |
| O2 = | Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas. |
Bei Messungen im Teillastbereich nach § 25 Absatz 2 ist wie folgt vorzugehen:
Messungen an Öl- und Gasfeuerungsanlagen
Bestimmung der Abgasverluste
Der Abgasverlust wird aus den Mittelwerten der quasikontinuierlichen Messung von Abgastemperatur und Sauerstoffgehalt sowie aus den gemessenen Werten für Sauerstoffgehalt und Temperatur der Verbrennungsluft nach folgender Formel errechnet:
| qA = (tA – tL) • | ( | A | + B | ) |
| 21 – O2,A |
Es bedeuten:
| qA = | Abgasverlust in Prozent |
| tA = | Abgastemperatur in Grad Celsius |
| tL = | Verbrennungslufttemperatur in Grad Celsius |
| O2,A = | Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas in Prozent |
| Heizöl EL, naturbelassene Pflanzenöle, Pflanzenölmethylester |
Gase der öffentlichen Gasversorgung | Kokereigas | Flüssiggas und Flüssiggas-Luft-Gemische |
|
|---|---|---|---|---|
| A = | 0,68 | 0,66 | 0,60 | 0,63 |
| B = | 0,007 | 0,009 | 0,011 | 0,008 |
.
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Die Anforderungen an den Stickstoffoxidgehalt des Abgases gelten als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messtoleranzen nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999,
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Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Anforderungen bei der Typprüfung)
| Stufe 1: Errichtung ab dem 22. März 2010 |
Stufe 2: Errichtung nach dem 31. Dezember 2014 |
Errichtung ab dem 22. März 2010 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Feuerstättenart | Technische Regeln |
CO [g/m3] |
Staub [g/m3] |
CO [g/m3] |
Staub [g/m3] |
Mindest- wirkungsgrad [%] |
| Raumheizer mit Flachfeuerung |
DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005) Zeitbrand |
2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 73 |
| Raumheizer mit Füllfeuerung |
DIN EN 13240 (Ausgabe Oktober 2005) Dauerbrand |
2,5 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 70 |
| Speichereinzel- feuerstätten |
DIN EN 15250/A1 (Ausgabe Juni 2007) |
2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 75 |
| Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise) |
DIN EN 13229 (Ausgabe Oktober 2005) |
2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 75 |
| Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung |
DIN EN 13229/A1 (Ausgabe Oktober 2005) |
2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 80 |
| Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung |
DIN EN 13229/A1 (Ausgabe Oktober 2005) |
2,5 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 80 |
| Herde | DIN EN 12815 (Ausgabe September 2005) |
3,0 | 0,075 | 1,50 | 0,04 | 70 |
| Heizungsherde | DIN EN 12815 (Ausgabe September 2005) |
3,5 | 0,075 | 1,50 | 0,04 | 75 |
| Pelletöfen ohne Wassertasche |
DIN EN 14785 (Ausgabe September 2006) |
0,40 | 0,05 | 0,25 | 0,03 | 85 |
| Pelletöfen mit Wassertasche |
DIN EN 14785 (Ausgabe September 2006) |
0,40 | 0,03 | 0,25 | 0,02 | 90 |
.
Durchführung der Messungen und Bestimmung des Wirkungsgrades: