AGH Hamm: Zum Führen der Bezeichnung “Sozietät von Rechtsanwälten” auf anwaltlichem Briefkopf

Beschluß des AGH Hamm vom 2. Juni 2000 – 2 ZU 4/00

Zum Führen der Bezeichnung “Sozietät von Rechtsanwälten” auf anwaltlichem Briefkopf; PartGG § 11 Satz 3 EURAG § 8

* 1. Nach § 11 Satz 3 PartGG dürfen nur Partnerschaftsgesellschaften die Bezeichnung “& Partner” führen, es sei denn, sie fügen der Bezeichnung in ihrem Namen einen Hinweis auf die andere Rechtsform zu.

* 2. Die Bezeichnung als “Sozietät” verweist nicht in der gebotenen Klarheit auf die zutreffende Rechtsform. Es ist erforderlich, dem Namen der Sozietät den eindeutigen Rechtsform-Zusatz (z.B: “GbR”, “Gesellschaft bürgerlichen Rechts” oder “BGB-Gesellschaft”) hinzuzufügen.

AGH Hamm, Besch. v. 2. 6. 2000 – 2 ZU 4/00

Aus den Gründen:

I. Mit seinem Antrag wendet sich der Ast. gegen den Bescheid des Vorstandes der Agin. vom 9. 2. 2000. Der Ast. ist Gesellschafter bürgerlichen Rechts der RAe A., B. & Partner, einem Zusammenschluss von RAen, WP und StB. Mit Verfügung v. 9. 2. 2000 beanstandete die Agin. die Briefkopfgestaltung, die in den beiden Kopfzeilen folgenden Text enthält:

“A., B. & Partner,

Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern”.

Die Agin. sah in dem Zusatz “& Partner” einen Verstoß gegen § 11 Satz 3 PartGG. Denn es sei erforderlich, bei Verwendung der Bezeichnung “& Partner” einen Hinweis auf die andere Rechtsform durch die Worte “Gesellschaft bürgerlichen Rechts”, “BGB-Gesellschaft” oder die Bezeichnung “GbR” zu ergänzen. Zur Begründung bezog sich die Rechtsanwaltskammer auf ihr Schr. v. 16. 12. 1999, in dem diese Rechtsauffassung auch mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 11 PartGG begründet wurde. Mit Einführung des PartGG müsse jeweils durch einen Hinweis klargestellt werden, um welche Gesellschaftsform es sich bei der Bezeichnung “& Partner” handele. Insoweit habe sich zur früheren Rechtslage eine Änderung ergeben. Denn der Begriff “Sozietät” bezeichne lediglich einen Zusammenschluss von RAen, sage aber nichts darüber aus, um welche Gesellschaftsform es sich handelte.

II. Der form- und fristgerecht gestellte Antrag nach § 223 Abs. 1 BRAO hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Verfügung vom 9. 2. 2000 rechtmäßig ist. Nach § 11 Satz 3 PartGG dürfen nur Partnergesellschaften die Bezeichnung “& Partner” führen, es sei denn, sie fügen der Bezeichnung “& Partner” in ihrem Namen einen Hinweis auf die andere Rechtsform zu. Auch § 8 des Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der EG auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte (EURAG) v. 9. 3. 2000 (BGBl. I S. 184) geht davon aus, dass die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben ist. Einen solchen klarstellenden Zusatz enthält die vom Ast. im Briefkopf verwendete Bezeichnung nicht. Die Bezeichnung als “Sozietät” verweist nicht in der gebotenen Klarheit auf die zutreffende Rechtform. Den gesetzlichen Erfordernissen wäre allerdings dadurch Genüge getan, dass der Ast. der Formulierung “A., B. & Partner – Sozietät von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern” den Zusatz “GbR”, “Gesellschaft bürgerlichen Rechts” oder “BGB-Gesellschaft” hinzufügt. Ohne diesen Zusatz wird bei Verwendung der Bezeichnung “& Partner” nicht in einer § 11 PartGG entsprechenden Weise klar, um welche Gesellschaftsform es sich handelt. Die Vorschrift will den Rechtsverkehr schützen und die Verwendung des Begriffs “& Partner” grundsätzlich den Partnerschaftsgesellschaften i.S. des PartGG vorbehalten. Anderen Zusammenschlüssen soll diese Bezeichnung als “Partner” nur dann gestattet sein, wenn aus einem klarstellenden Hinweis die andere Gesellschaftsform hervorgeht. Dies ergibt sich schon aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 11 PartGG (BT-Drucks. 12/6152, S. 23), wie die Agin. zutreffend dargelegt hat. Die Übergangsvorschrift für gesellschaftliche Zusammenschlüsse soll danach Verwechselungsgefahren begegnen. Für die in Zukunft gegründeten Gesellschaften sind die im PartGG genannten Bezeichnungen reserviert. Bestehende Gesellschaften sollen Bestandsschutz genießen. Allerdings müssen diese Gesellschaften nach einer Übergangsfrist e inen eindeutigen Hinweis auf die andere Gesellschaftsform, in der sie sich formiert haben, aufnehmen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die bislang die genannten Bezeichnungen verwendet hat, wird also in Zukunft – so die Gesetzesbegründung weiter – den Zusatz “Gesellschaft bürgerlichen Rechts” oder “GbR” führen müssen.

Ein solcher klarstellender Hinweis auf die Rechtsform entspricht vor allem auch dem Sinn des Gesetzes, für den Rechtsverkehr Klarheit bei der Verwendung der Bezeichnung “& Partner” zu schaffen. Die Bezeichnung “Sozietät” kann dies nicht leisten, da der Rechtsverkehr hieraus keine klare Zuordnung zu einer Gesellschaftsform entnehmen kann. So kann darunter sowohl eine BGB-Gesellschaft aber auch eine Bürogemeinschaft verstanden werden (Creifelds, Rechtswörterbuch, 15. Aufl., 1999, 1185, Ulmer, in: Münchener Kommentar, Rdnr. 27 vor § 705 BGB). Die Gefahr einer Irreführung oder Verwechselung ist daher durch diese Bezeichnung nicht beseitigt. Es ist vielmehr erforderlich, dass dem Namen der Sozietät zur Vermeidung solcher nach der gesetzlichen Neuregelung des Partnerschaftsrechts gerade nicht hinzunehmender Gefahren der eindeutige Rechtsform-Zusatz “Gesellschaft bürgerlichen Rechts”, “GbR” oder “BGB-Gesellschaft” beigefügt wird. Diese gesetzlichen Wertungen sind auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da es sich um angemessene Berufsausübungsregelungen nach Art. 12 GG handelt, die zum Schutze vor allem der Rechtsuchenden geboten und damit durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind.

Der Senat hat die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof gem. § 223 III BRAO nicht zugelassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war.