SchlHOLG: Unkommentierter Ausdruck eines Computerprogramms als Urteilsbegründung ungenügend

Entscheidungsveröffentlichungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

Veröffentlichungsdatum: 23.02.2001

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Entscheidung:

13 UF 99/00.

Orientierungssatz:

Unkommentierter Ausdruck eines Computerprogramms als
Urteilsbegründung.

Gesetzliche Vorschriften:

ZPO § 539.

Leitsatz:

Der Einsatz technischer Hilfsmittel bei Abfassung eines
Urteils (hier:
Computerprogramm zur Unterhaltsberechnung) ist nicht zu
beanstanden, jedoch
reicht der bloße Ausdruck eines solchen Programms nicht
aus, um ein Urteil
angemessen zu begründen. Ein solches Urteil ist als
verfahrensfehlerhaft
zustandegekommen (Urteil ohne Entscheidungsgründe)
anzusehen und unterliegt
der Aufhebung.

SchlHOLG, 4. FamS, Urteil vom 21. Dezember 2000, – 13 UF 99/00 –

13 UF 99/00
72 F 634/99 AG Itzehoe

Verkündet am: 21. Dezember 2000

Justizsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes

In der Familiensache

Klägerin, Berufungsbeklagten und Berufungsklägerin,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Beklagten, Berufungskläger und Berufungsbeklagten,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat der 4. Senat für Familiensachen des
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche
Verhandlung vom 30.11.2000
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Friedrichsen, die
Richterin am Oberlandesgericht Jantzen und den Richter am
Oberlandesgericht
Hohmann für Recht erkannt:

Auf die Berufungen der Klägerin
und des Beklagten
wird das am 13. April 2000 verkündete Urteil des
Amtsgerichts – Familiengericht – Itzehoe aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten
Verhandlung und
Entscheidung – auch über die Kosten des
Berufungsrechtszugs – an das
Amtsgericht – Familiengericht – Itzehoe zurückverwiesen.
Ausgenommen sind
die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die durch
Erlass des
erstinstanzlichen Urteils ausgelösten Kosten, die wegen
unrichtiger
Sachbehandlung nicht zu erheben sind.

Tatbestand:

Die Parteien sind miteinander verheiratet, leben jedoch
voneinander
getrennt. Aus ihrer Ehe sind vier gemeinsame minderjährige
Kinder
hervorgegangen, die bei der Mutter leben. Diese macht als
Klägerin für sich
selbst Trennungsunterhalt und für die vier Kinder
Kindesunterhalt ab Mai
1999 geltend, davon für die Zeit von Mai bis August 1999
als Rückstand, im
übrigen als laufenden Unterhalt in Höhe von 799,- DM
monatlich für sie
selbst, sowie 384,- DM monatlich für S, 325,- DM monatlich
für L, 325,- DM
für W und 230,- DM monatlich für L. Der Beklagte ist
angestellter
Zahntechniker. Er hat ohne Leistungsbestimmung fortlaufend
monatlich 1.000,-
DM Unterhalt an die Klägerin und die Kinder gezahlt und in
erster Instanz
anerkannt, laufend 374,76 DM monatlich für die Klägerin,
151,20 DM für S,
129,92 DM für L, 125,87 DM für W und 98,60 DM monatlich
für L zu schulden.

Das Amtsgericht hat über die Frage, ob der Beklagte im
entscheidungserheblichen Zeitraum neben dem Festgehalt eine
Umsatzbeteiligung erhielt, Beweis erhoben durch Vernehmung
seines
Arbeitgebers und hat der Klage nach Feststellung der
Einkommensverhältnisse
des Beklagten teilweise stattgegeben. Wegen der Höhe der
ausgeurteilten
Unterhaltsbeträge wird Bezug genommen auf den Tenor der
angefochtenen
Entscheidung. Dabei hat das Amtsgericht im wesentlichen
ausgeführt, die
ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien vom
Erwerbseinkommen des
Beklagten geprägt gewesen. Die Beweisaufnahme habe
ergeben, dass er eine
zusätzliche Umsatzbeteiligung nicht (mehr) erhalte. Zu
berücksichtigen seien
einkommensmindernd Fahrtkosten, ein (negativer) Wohnwert
sowie die laufende
Tilgung eines Darlehens. Einkommenserhöhend sei eine
Einkommenssteuererstattung zu berücksichtigen. Auf Seiten
der Klägerin seien
geringfügige nicht prägende Erwerbseinkünfte sowie ein
trennungsbedingter
Mehrbedarf in Form von Mietkosten zu berücksichtigen.
Wegen der Höhe der zu
berücksichtigenden Positionen wird Bezug genommen auf den
Tatbestand des
angefochtenen Urteils. Im übrigen bestehen die
Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils aus einem 11 Seiten langen Ausdruck
eines
Computerprogramms, das mit Ausnahme einzelner Stichwörter
ausschließlich
Zahlenkolonnen enthält, ohne dass diese durch
zusammenhängenden Text
erläutert würden.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung
eingelegt, wobei der
Beklagte im wesentlichen vorträgt, die Klägerin habe ihre
Arbeit ausgeweitet
und verdiene entsprechend mehr. Überdies wohne sie mit
einem neuen Partner
zusammen und habe hierdurch Vorteile. Die Klägerin stützt
ihre Berufung im
wesentlichen auf die Behauptung, der Beklagte habe ein
höheres monatliches
Nettoeinkommen und erziele eine höhere Steuererstattung
als vom Amtsgericht
angenommen. Sie selbst habe aufgrund der Trennung weiteren
Mehrbedarf, weil
sie einen Kredit habe aufnehmen müssen. Ihr Lebensgefährte
sei im übrigen
nicht in der Lage sie zu unterstützen. Zusätzlich müsse
sie für das jüngste
Kind für dessen Unterbringung im Kindergarten nunmehr
monatliche Beiträge
aufbringen. Schließlich habe der Beklagte inzwischen das
in seinem
Alleineigentum stehende Haus verkauft und sei
verpflichtet, den
verbleibenden Übererlös zinsgünstig anzulegen.

Unter Widerruf des erstinstanzlich abgegebenen
Anerkenntnisses beantragt der
Beklagte

das angefochtene Urteil zu ändern
und die Klage
abzuweisen, sowie die Berufung der Klägerin
zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen
Urteils nach den
in erster Instanz gestellten Klaganträgen zu erkennen und
für die Zeit ab
01. November 2000 an die Klägerin für die Kinder insgesamt
unter
Einbeziehung des bisher monatlich verlangten Betrages
folgende monatliche
Unterhaltsbeträge zu zahlen:

S 411,- DM, L 327,- DM, W 312,-
DM, L 205,- DM

sowie

die Berufung des Beklagten
zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen der Parteien führen zur
Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung, denn das
Verfahren des
ersten Rechtszugs leidet an einem wesentlichen Mangel, §
539 ZPO. Dabei ist
zwar keine fehlerhafte Prozessführung des Amtsgerichts
festzustellen, aber
der wesentliche Mangel liegt in der angefochtenen
Entscheidung selbst. Auch
schwerwiegende Mängel eines Urteils berechtigen zur
Aufhebung nach § 539 ZPO
(Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., Rn. 21 zu § 539). Der
wesentliche Mangel
liegt im vorliegenden Fall darin, dass das Urteil nur
formal
Entscheidungsgründe hat, tatsächlich aber inhaltlich keine
eigenständige
nachvollziehbare und begründete Entscheidung des Gerichts
darstellt. Es
beschränkt sich vielmehr im wesentlichen auf den Ausdruck
eines
Computerprogramms.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass es grundsätzlich
zulässig und im
Interesse einer erleichterten Bearbeitung nicht zu
beanstanden ist, sich bei
der Erledigung von Rechtsstreitigkeiten moderner
technischer Hilfsmittel zu
bedienen und deshalb auch Computerprogramme zur
Unterhaltsberechnung
einzusetzen. Der Einsatz solcher Programme darf jedoch die
eigenständige
Begründung des Gerichts für die Entscheidung des konkreten
Einzelfalls nicht
ersetzen und das Verständnis für den Fall und die
getroffene Entscheidung
nicht erschweren. Beides ist jedoch im vorliegenden Fall
geschehen. Das
Amtsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung
darauf beschränkt,
einige einleitende Ausführungen über die Ansatzpunkte zu
machen, so etwa
über das Erwerbseinkommen des Beklagten als Ausgangspunkt
für die
durchzuführende Unterhaltsberechnung, über abzuziehende
Belastungen, über
einen Wohnvorteil und über ein von einem bestimmten
Zeitraum zu
berücksichtigendes eigenes Einkommen der Klägerin sowie
über ihren
trennungsbedingten Mehrbedarf. Im übrigen enthält das
Urteil keine
eigenständige Begründung mehr für die gefundene
Entscheidung – schon die
grundsätzliche Frage, ob der Unterhaltsanspruch der
Klägerin nach der
Differenz- oder nach der Anrechnungsmethode zu ermitteln
ist, wird nicht
mehr beantwortet. Dies erschließt sich erst durch längeres
Studium des
elfseitigem Tabellenwerkes. Auch die Anerkennung
trennungsbedingten
Mehrbedarfs trotz grundsätzlicher Ermittlung des
Unterhaltsanspruchs nach
der Differenzmethode wird nicht gesondert begründet.

Entscheidend für die Feststellung eines wesentlichen
Mangels und für die
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist jedoch, dass
diese aus sich
heraus nicht verständlich ist, weil sie sich zum weit
überwiegenden Teil
darauf beschränkt, ein tabellarisches Rechenwerk
wiederzugeben. Diese vom
Computer vorgegebene Darstellung ist ohne erläuternden
Text nicht zu
verwenden. Das angestrebte Ziel der Vereinfachung und
übersichtlichen
Darstellung wird verfehlt. Vielmehr wird das Verständnis
der Entscheidung
des Rechtsstreits erschwert, wenn nicht gar unmöglich
gemacht. Denn das zur
Begründung des Urteils angeführte Rechenwerk ist aus sich
heraus nicht
verständlich. Zwar werden alle mitgeteilten Zahlen
untereinander gesetzt,
jedoch ergibt sich keineswegs die jeweilige Zahl aus der
vorangegangenen.
Das Rechenwerk enthält auch keine in sich abgeschlossenen
nachvollziehbaren
und voneinander deutlich zu unterscheidenden
Rechenvorgänge.
Zwischenergebnisse werden als solche nicht deutlich
gemacht und sind nicht
nachvollziehbar. So wird beispielsweise auf Seite 5 der
angefochtenen
Entscheidung das zunächst mitgeteilte Einkommen des
Beklagten von 3.955,23
DM um verschiedene Positionen bereinigt und schließlich
ein anrechenbares
Nettoeinkommen von 2.858,23 DM mitgeteilt. Abzüglich
Kindesunterhalt wird
hieraus ein verbleibendes Einkommen von 1.038,- DM
gebildet. Dies wäre nach
der Rechtsprechung des Senats zum Ausgangspunkt für die
Berechnung des
Ehegattenunterhalts durch Bildung der 3/7 Quote zu machen.
Das
Computerprogramm springt jedoch offenbar zurück auf ein
Einkommen des
Beklagten von 3.647,- DM, das sich weder als das
Ausgangseinkommen des
Beklagten noch als das bereinigte Nettoeinkommen
darstellt, sondern vielmehr
eine Rechenposition ist, bei der das Einkommen des
Beklagten um
berufungsbedingte Aufwendungen aber um keine sonstigen
Positionen bereinigt
ist.

Das Rechenwerk enthält vielfach Zahlen, die offenbar das
Ergebnis einer
Zwischenberechnung darstellen, aber nicht erläutert
werden. So heißt es auf
Seite 10 des angefochtenen Urteils beispielsweise: Bedarf
des Gatten:
1.190.11 DM. Wie sich diese Zahl ergibt, ist den
vorangegangenen
Berechnungen nicht zu entnehmen. Erst durch eine
eigenständige, losgelöst
vom Rechenwerk des Urteils durchzuführende Überlegung
ergibt sich, dass sich
der Bedarf der Ehefrau offenbar aus ihrem
trennungsbedingten Mehrbedarf in
Form der Mietkosten der Wohnung, aus der Deckungsquote
ihres
Unterhaltsanspruchs sowie abzüglich eigenen
Erwerbseinkommens ergibt. Denn
eine entsprechende Berechnung (896,11 DM + 414,- DM –
120,- DM) ergibt den
kommentarlos mitgeteilten Betrag von 1.190,11 DM. Eine
solche Überlegung mag
für familienrechtlich geschulte Juristen mit
Schwierigkeiten noch möglich
sein. Die rechtssuchende aber rechtsunkundige Partei ist
hierzu mit
Sicherheit nicht in der Lage. Überdies bleibt auch für den
Juristen
letztlich zweifelhaft, ob das Amtsgericht – bzw. das
Computerprogramm –
tatsächlich so hat rechnen wollen, weil die entsprechende
Begründung fehlt.

Das Computerprogramm enthält darüber hinaus
“Rückstandsberechnungen” wobei
es sich im technischen Sinne offenbar nicht um reine
Rückstände aus der Zeit
vor Rechtshängigkeit der Klage handelt, sondern auch um
laufenden Unterhalt
auf den der Beklagte während des Rechtsstreits teilweise
Zahlungen geleistet
hat. Auf Seite 7 des Urteils wird beispielsweise für Mai
1999 als Ergebnis
der Verteilung der vom Beklagten ohne Leistungsbestimmung
gezahlten 1.000,-
DM mitgeteilt, er habe der Klägerin 530,- DM geschuldet,
jedoch nur 363,76
DM gezahlt, so dass ein restlicher Anspruch von 166,24 DM
verbleibe. Auch
dies ergibt sich im übrigen nicht aus einem erläuternden
Text, sondern nur
aus dem juristisch geschulten Verständnis der
ausgedruckten Zahlenkolonnen.
Für Juni 1999 werden dann zunächst die gleichen Beträge
(“gezahlt: 1.000,-
DM Frau: 363,76 DM) mitgeteilt, jedoch heißt es sodann in
der folgenden
Zahlenspalte, die den geschuldeten Restunterhalt für Juni
1999 ausdrücken
soll, nicht 166,24 DM, sondern 332,48 DM. Entsprechend
verändert sind die
jeweiligen Beträge für die vier Kinder. Dies setzt sich
auf Seite 9 des
Urteils fort. Erst aus ergänzenden Überlegungen nicht aber
aus dem Urteil
selbst wird deutlich, dass das verwendete Computerprogramm
offenbar eine
automatische Additionsfunktion enthält und die
“Rückstände” der vergangenen
Zeiträume aufaddiert. Dabei wird dieses Verfahren aber
auch offenbar nicht
konsequent durchgehalten, da bei einer weiteren Berechnung
auf Seite 15 für
die Monate Januar bis März 2000 jeweils gleiche Beträge
(ohne Addition)
mitgeteilt werden.

Insgesamt erweist sich das mitgeteilte Rechenwerk nicht
als geeignet, um
allein als tragende Begründung für die gefundene
amtsgerichtliche
Entscheidung zu dienen. Eine Partei, der die Zusammenhänge
unterhaltsrechtlicher Berechnungen ohnehin nur schwer
zugänglich sind, ist
nicht in der Lage zu verstehen, mit welcher Begründung ihr
hinsichtlich
welcher Position Recht gegeben wurde bzw. welche Teile
ihres Vortrages das
Gericht als nicht begründet angesehen hat. Selbst das
bloße mathematische
Nachvollziehen des Rechenganges ist ihr nicht möglich. Die
Entscheidung, ob
und in welchem Umfang eine Partei gegen ein solches Urteil
Rechtsmittel
einlegen soll, welche Begründung ein solches Rechtsmittel
haben müsste und
wie die Erfolgsaussichten hierfür zu beurteilen wären,
wird über Gebühr
erschwert. Bezeichnend ist, dass die wechselseitig
eingelegten Berufungen
der Parteien sich mit kaum einem Wort mit der
angefochtenen Entscheidung
befassen, sondern sich darauf beschränken, im Laufe des
Berufungsrechtszuges
eingetretene tatsächliche Veränderungen in den
Lebensumständen der Parteien
mitzuteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
haben die
Prozessbevollmächtigten der Parteien dann auch erklärt,
sie hätten sich auf
diesen Vortrag beschränkt, weil sie das angefochtene
Urteil nicht hätten
nachvollziehen können.

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das
Amtsgericht zu
beachten haben, dass die Berücksichtigung
trennungsbedingten Mehrbedarfs
einer Partei bei Berechnung eines Unterhaltsanspruches
nach der
Differenzmethode nach der Rechtssprechung des Senats
regelmäßig nicht in
Betracht kommt (vgl. hierzu Wendl-Staudigl, Das
Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., Rn. 431 in § 4).
Anders mag dies
dann sein, wenn auf Seiten desjenigen, der den Mehrbedarf
geltend macht,
nichtprägende Einkünfte vorhanden sind, die von der
Differenzrechnung nicht
erfasst werden (Wendl-Staudigl, a. a. O., Rn. 429). Davon
will das
Amtsgericht offenbar für die Zeit ab Mitte November 1999
auf Seiten der
Klägerin ausgehen. Auch wenn grundsätzlich ein solcher
Mehrbedarf dann
berücksichtigt werden kann, entspricht es weder
allgemeiner Übung noch der
Rechtsprechung des Senats, diese Position in eine
Mangelfallberechnung zur
Ermittlung der Deckungsquote des Unterhalts
hineinzunehmen, wie es das
Rechenwerk des angefochtenen Urteils augenscheinlich tut,
soweit sich die
entsprechenden Passagen überhaupt erschließen. Die bisher
nicht weiter
begründete Berechnung der Unterhaltsansprüche der Kinder
wird sich
hinsichtlich der Frage eines evtl. Kindergeldausgleichs an
§ 1612 b Abs. 5
BGB zu orientieren haben.

Der Senat hält es nicht für sachdienlich selbst in der
Sache zu entscheiden
(§ 540 ZPO). Denn es ist nicht Aufgabe eines
Berufungsgerichts, erstmals
einen Rechtsstreit in der Sache nachvollziehbar zu
entscheiden.

Ein aufhebendes und zurückverweisendes Urteil enthält
grundsätzlich keinen
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und keine
Kostenentscheidung
(Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., Rn. 27 und 28 zu § 539).
Jedoch hat der
Senat im vorliegenden Fall eine Teilkostenentscheidung
getroffen, soweit
wegen unrichtiger Sachbehandlung Gerichtskosten nicht zu
erheben sind
(Zöller-Gummer, a. a. O., Rn. 27). Insoweit beruht das
Urteil auf § 8 GKG.