SchlHOLG: Einschaltung eines Maklers bei Sicherungsverwertung

Entscheidungsveröffentlichung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

Veröffentlichungsdatum: 23.02.2001

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Entscheidung:

5 U 87/99.

Orientierungssatz:

Einschaltung eines Maklers bei Sicherungsverwertung.

Gesetzliche Vorschriften:

BGB § 652; AGB Banken § 12 V.

Leitsatz:

– Eine Bank hat bei der Verwertung von Sicherheiten
die berechtigten
Belange des Sicherungsgebers in angemessener und
zumutbarer Weise zu
berücksichtigen, soweit nicht ihre eignen
Sicherungsinteressen dem
entgegenstehen.

– Die Einschaltung eines Immobilienmaklers ist
regelmäßig nicht zu
beanstanden. Die dadurch entstehenden Kosten fallen dem
Sicherungsgeber zur
Last.

SchlHOLG, 5. ZS, Beschluß vom 21. September 2000, – 5 U
87/99 -,

5 U 87/99
2 O 212/98 LG Kiel

B e s c h l u ß

In dem Rechtsstreit

des Herrn Christoph L.

Klägers und Berufungsklägers,

– Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

g e g e n

die Deutsche P AG,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

– Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in
Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht
am 21. September 2000 beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für
die Durchführung
des Berufungsverfahrens zu bewilligen, wird
zurückgewiesen.

G r ü n d e

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf
Erfolg (§ 114
ZPO). Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht einen
bereicherungsrechtlichen Anspruch des
Klä-gers verneint. Zwar wäre der Kläger nicht gehindert,
den Anspruch allein
durch-zusetzen und ohne Mitwirkung seiner Ehefrau als
weiterer
Gesamtgläubigerin Leistung an sich zu verlangen
(Staudinger/Noack 13. Aufl.
[1999] § 428 BGB Rn. 8, 15). Indes hat die Beklagte den
streitbefangenen
Betrag in Höhe von 10.971,00 DM nicht ohne Rechtsgrund
erlangt.

Ihr Anspruch insoweit folgt aus § 12 Abs. 5 AGB Banken in
der ab dem 1.
Januar 1993 geltenden Fassung (Bl. 13 d. A.), die nach dem
eigenen Vortrag
des Klägers (Bl. 2 d. A.) in die vertragliche Beziehung
zur Beklagten
einbezogen worden sind. Danach trägt der Kunde sämtliche
Auslagen, die bei
der Verwertung von Sicher-heiten anfallen. Schon deshalb
war die Beklagte
berechtigt, die Aufwendungen, die durch die Beauftragung
der K Immobilien
GmbH entstanden sind, von dem ihr zugeflossenen
Verwertungserlös in Abzug zu
bringen. Daneben treten die besonderen
Finanzierungsbedingungen unter Nr.
22.1 (Bl. 18 d. A.). Auch dort ist geregelt, daß sämtliche
aus der Sicherung
und der Durchsetzung der darlehens-vertraglichen Ansprüche
der Beklagten
entstandenen Kosten und Auslagen zu La-sten des
Kreditnehmers gehen.
Gleiches gilt für Maßnahmen, die auf einer nicht
vertragsgemäßen
Darlehensabwicklung durch den Darlehensnehmer oder auf
[sonstigem]
vertragswidrigem Verhalten beruhen.

Ihre aus dem Sicherungsvertrag folgenden Pflichten hat die
Beklagte durch
die Einschaltung der K Immobilien GmbH nicht verletzt.
Wohl hat eine Bank,
die eine Verwertung der ihr begebenen Sicherheit betreibt,
die berechtigten
Belange des Sicherungsgebers in angemessener und
zumutbarer Weise zu
berücksichti-gen, soweit nicht ihre eigenen
Sicherungsinteressen dem
entgegenstehen (vgl. BGH WM 2000, 1574; BGH WM 1997, 432;
BGH WM 1997, 1474;
Schimansky/ Bunte/Lwowski/Ganter, Bankrechts-Handbuch § 90
Rn. 432). Diesen
Vorgaben hat die Beklagte jedoch Rechnung getragen. Dabei
waren ihre eigenen
Siche-rungsinteressen und die des Klägers als
Darlehensschuldner im
Ausgangspunkt gleichgelagert. Denn beiden mußte daran
gelegen sein, einen
hohen Verwer-tungserlös zu erzielen, um die aufgelaufenen
Verbindlichkeiten
abdecken zu kön-nen. Um dieses Ziel zu erreichen, war es
für die in Bonn
geschäftsansässige Be-klagte tunlich, einen mit den
Gegebenheiten in Kiel
vertrauten Makler einzuschal-ten, um möglichst viele
Bietinteressenten zu
akquirieren. Das war um so mehr angezeigt, als der im
Rahmen einer
Zwangsversteigerung erzielte Verwertungser-lös
erfahrungsgemäß hinter dem
festgesetzten Verkehrswert deutlich zurückbleibt, so daß
eine große Anzahl
von Interessenten eine Belebung des Bietgeschehens und
damit eine
betragsmäßige Erhöhung des Gebotes, auf das der Zuschlag
erfolgt,
verspricht.

Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht
gehalten, ihn
per-sönlich oder die L Immobilien GmbH zu beauftragen. Zum
einen ist der
Siche-rungsnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, den
Sicherungsgeber an
den zur Verwertung erforderlichen Geschäften rechtlich zu
beteiligen. Der
Sicherungsneh-mer darf alle erforderlichen
Rechtshandlungen ohne Mitwirkung
seines Vertrags-partners selbständig wahrnehmen, soweit er
die Gebote von
Treu und Glauben und die Verkehrssitte beachtet (BGH WM
1997, 432). Zum
anderen hatte sich der Kläger als unzuverlässiger
Vertragspartner erwiesen.
Er selbst hat in der Beru-fungsbegründung vorgetragen, nur
deshalb die
Zahlungen an die Grundpfand-rechtsgläubiger eingestellt zu
haben, weil er
sich von seiner Ehefrau getrennt hat-te und diese sich
einem freihändigen
Verkauf der Immobilie widersetzte. Erst da-durch wurden die
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überhaupt veranlaßt.
Überdies hat der Kläger der Beklagten weder seine neue
Privatanschrift
mitgeteilt, noch sich ordnungsgemäß umgemeldet, so daß die
Beklagte nicht in
der Lage war, seine aktuelle Anschrift über die
Meldebehörde zu ermitteln.
Anders als der Kläger dies meint, war es nicht Aufgabe der
Beklagten,
weitere Nachforschungen über seinen Aufenthaltsort
anzustellen. Die Beklagte
brauchte sich insbesondere nicht an die geschäftliche
Anschrift der L
Immobilien GmbH zu wenden. Der Kläger, der noch nicht
einmal Geschäftsführer
der GmbH ist, hatte mit dem Ver-trag vom 15. Juli 1993
eine private
Verbindlichkeit begründet, die mit seiner Stel-lung als
Gesellschafter der
GmbH nichts zu tun hatte. Im übrigen wäre es ihm
un-benommen geblieben, von
sich aus an die Beklagte heranzutreten und ihr seine
(unentgeltliche)
Mithilfe bei der Suche nach Bietinteressenten anzudienen.
Daß der Kläger
nicht oder zu spät von der drohenden Zwangsversteigerung
erfahren hatte,
weil ihn die für ihn bestimmte Post nicht erreichte, ist
allein von ihm zu
ver-antworten.

Die Entscheidung der Beklagten, die Immobilien K GmbH zu
beauftragen, ist
auch sonst nicht zu beanstanden. Die K GmbH ist der ihr
angetragenen
Auf-gabe ordnungsgemäß nachgekommen; ihr Courtageanspruch
ist verdient.
Inso-weit kann auf die Ausführungen im landgerichtlichen
Urteil und die
dortige Wür-digung des Ergebnisses der Beweisaufnahme
verwiesen werden. Der
Erwerb in der Zwangsversteigerung stellt sich als Ergebnis
einer dafür
wesentlichen Makler-leistung dar. Die Nachweistätigkeit
der Immobilien K
GmbH ist zumindest mit-ursächlich geworden. Es genügt, daß
der Makler durch
seine Leistung dem Inter-essenten den Anstoß dafür gegeben
hat, sich konkret
um einen Erwerb des in Rede stehenden Objekts zu bemühen.
Selbst bei
Vorkenntnis kann der Nachweis noch ursächlich sein, wenn
der Makler für den
Vertragsabschluß zusätzliche und wesentliche Informationen
liefert. Daß
diese Erkenntnisse aufgrund eigener Be-mühungen hätten
erlangt werden
können, wie etwa durch eine Nachfrage beim
Versteigerungsgericht, schadet
nicht (Palandt/Sprau § 652 BGB Rn. 36).

Die Beklagte war mithin aufgrund des mit der Immobilien K
GmbH gemäß § 652
BGB geschlossenen Maklervertrags zur Zahlung der Provision
verpflichtet. Es
war nicht interessenwidrig, sich auf eine solche
Verkäuferprovision
einzulas-sen. Zwar kann mit dem Makler vereinbart werden,
die anfallende
Courtage auf den Erwerber der Immobilie abzuwälzen. Dies
mag bei einem
freihändigen Verkauf von Grundstücken auch üblich sein.
Indes bereitet eine
solche Abrede bei der Verwertung im Wege der
Zwangsversteigerung
tatsächliche wie rechtliche Schwierigkeiten. Nach der
Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kann der Er-werb in der
Zwangsversteigerung dem Abschluß
eines Grundstückskaufvertrags nur durch
Individualvereinbarung
gleichgestellt werden. Eine Gleichstellungsklau-sel in
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen scheidet damit aus (BGHZ 112, 59;
BGHZ 119, 32). Wäre
aber die Immobilien K GmbH vor der Versendung eines
Exposés und der
Erteilung weiterer Auskünfte an alle Interessenten
gleicher-maßen mit einem
entsprechenden Provisionsverlangen herangetreten, wären
die Merkmale des § 1
Abs. 1 AGBG erfüllt gewesen. Im Hinblick auf die
vertragliche Vereinbarung
mit der Beklagten und ihrer daraus folgenden Freistellung
von der
Verpflichtung zur Zahlung einer Verkäuferprovision hätte
diese Allgemeine
Ge-schäftsbedingung nicht zur Disposition gestanden, so
daß für eine
individualver-traglich bestimmte Provisionsabrede zwischen
der Immobilien K
GmbH und den Bietinteressenten von vornherein kein Raum
gewesen wäre. Es ist
nicht er-sichtlich, daß vor diesem Hintergrund die
Immobilien K GmbH oder
eine an-dere Maklerfirma zum Tätigwerden bereit gewesen
wäre. Daß die
Beklagte sich nicht an den Kläger persönlich oder die L
Immobilien GmbH zu
wenden brauchte, ist bereits ausgeführt.
Nicht zuletzt verweist die Beklagte zutreffend darauf, daß
eine etwaige
Provisions-verpflichtung Ausfluß auf das Bietverhalten der
jeweiligen
Interessenten gehabt und sich in einer den
Verwertungserlös mindernden Weise
ausgewirkt hätte.