OLG Oldenburg: Zum Zusammenspiel zwischen Widerrufsrecht nach VerbrKrG und HWiG, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäftes erfüllt

Leitsatz: Bei Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht besichert sind und bei denen demgemäß ein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG besteht, ist § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend auszulegen, dass einem Verbraucher das Widerrufsrecht des § 1 Abs.1 HWiG a. F. zusteht, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäftes erfüllt.

Oberlandesgericht Oldenburg

2 U 65/02
7 O 571/01 LG Osnabrück

Verkündet am 19.06.2002

Urteil

Im Namen des Volkes!

In dem Rechtsstreit

des Arbeiters … F…, …

Kläger und Berufungskläger,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt …,

gegen

die … AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden …, …

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte … ,

Streithelferin:

Firma …, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter …, …

Prozeßbevollmächtigter: Rechtanwalt …,

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2002 durch die Richter …, … und … für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Februar 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg teilweise geändert.

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars B… vom 27. Juni 1992 (UR …/…) wird für unzulässig erklärt, soweit sie nicht in den belasteten Grundbesitz erfolgt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und der Wert der Beschwer betragen bis zu 95.000 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Abweichend von der Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte den Vortrag des Klägers zum Hergang der Vertragsgespräche bestritten.

Mit seiner Berufung beantragt der Kläger,

das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars B… vom 27.06.1992 (UR …/…) für unzulässig zu erklären, soweit sie nicht in den belasteten Grundbesitz erfolgt.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 12.06.2002 verwiesen.

II. Die Berufung hat Erfolg. Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars B… vom 27.06.1992 ist gemäß § 767 Abs. 1 ZPO für unzulässig zu erklären, soweit sie nicht in den belasteten Grundbesitz erfolgt. Der Beklagten steht insoweit kein materiellrechtlicher Anspruch zu, denn der Kläger und dessen frühere Ehefrau haben den Darlehensvertrag vom 02.07.1992 wirksam gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen. Der Beklagten steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zu.

1. Der Anwendbarkeit der Vorschriften des HWiG steht nicht die Tatsache entgegen, daß es vorliegend um einen Realkreditvertrag im Sinn des Verbraucherkreditgesetzes geht. Besteht – wie hier – kein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG, weil die Gewährung des Kredits von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden ist (vgl. dazu zuletzt BGH NJW 2002, 1199), ist § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend auszulegen, daß einem Verbraucher das Widerrufsrecht des § 1 Abs. 1 HWiG a. F. zusteht, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllt (BGH, Urteil vom 09.04.2002, Az.: XI ZR 91/99, und Urteil vom 09.04.2002, Az.: XI ZR 32/99).

2. Der Kläger und seine damalige Ehefrau, die Zeugin F…, sind zum Abschluß des Darlehensvertrags vom 02.07.1992 durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung – wie es § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. fordert – bestimmt worden.

Nach der glaubhaften Aussage der vor dem Senat vernommenen Zeugin … F… und den ebenfalls glaubhaften Angaben des im Termin angehörten Klägers steht insoweit folgender Sachverhalt fest:

Der Kläger und seine damalige Ehefrau, beide nach dem Gesamteindruck der mündlichen Verhandlung ganz offensichtlich von sehr einfachem Wesen und geschäftlich unerfahren, wurden im Juni 1992 unaufgefordert von dem ihnen bis dahin unbekannten Außendienstmitarbeiter M… der Streithelferin angerufen. Dieser teilte mit, er wolle Möglichkeiten zur Steuerersparnis aufzeigen. Dazu wurde ein Termin für einen Besuch in der Wohnung des Klägers vereinbart. Der Besuch fand am 19.06. 1992 durch zwei Mitarbeiter der Streithelferin statt. Diese eröffneten den Eheleuten F…, daß die Streithelferin vermietete Eigentumswohnungen als Geldanlage und Steuersparmodell verkaufe. Zum Zweck der Prüfung, welche Wohnung und welches Darlehen für den Kläger und seine damalige Ehefrau in Frage käme, nahmen die Mitarbeiter einen früheren Steuerbescheid und eine Lohnsteuerkarte des Klägers aus dem Vorjahr mit. In den folgenden Tagen besuchte M… mehrfach in Abwesenheit des Klägers die Zeugin F…. Dabei füllte er u.a. ein oder zwei rückständige Steuererklärungen der Eheleute aus. Zur Finanzierung des Steuersparmodells erklärte er, diese werde über die „C…„ laufen. Auf einem Papier rechnete er vor, daß die Eheleute 30% Rendite im Laufe der Jahre erzielen könnten; er erklärte, wenn sie das Geschäft nicht machen würden, seien sie „mit dem Klammerbeutel gepudert„. Da die Eheleute über kein Eigenkapital verfügten, empfahl er, einen bestehenden Bausparvertrag bei der „S… …l„ sowie zwei Kinderunfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr zu kündigen. Er setzte die Kündigungserklärungen auf, die die Eheleute später – wohl im Notartermin am 27.06.1992 – unterschrieben. Am Samstag, dem 27.06.1992, erschien M… mit einer weiteren Mitarbeiterin der Streithelferin bei den Eheleuten. Gemeinsam fuhren sie zu dem am Sitz der Streithelferin im B… Raum tätigen Notar B…. Dort wurde den Eheleuten eine Mappe mit einer Beschreibung der von ihnen zu erwerbenen Wohnung in H… im Rheinland, die ihnen ansonsten nicht bekannt war, überreicht. Die Mappe war mit einem „goldenen„ Schlüsselanhänger versehen, wovon die Zeugin F… und der Kläger noch im Senatstermin ersichtlich – inzwischen freilich negativ – beeindruckt waren. Neben dem Grundstückskaufvertrag und der Grundschuldbestellung nebst Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung unterschrieben die Eheleute im Notartermin auch den von M… und seiner Kollegin mitgebrachten Antrag auf Abschluß eines Darlehnsvertrags bei der Beklagten sowie drei Anträge auf Eröffnung eines Bausparkontos.

Bei dem geschilderten ersten Besuch der Vertreter der Firma K… handelte es sich – wie das Landgericht bereits zutreffend festgestellt hat – um eine Haustürsituation gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F.. Hinsichtlich der weiteren Besuche kann dahingestellt bleiben, ob diese mit den Eheleuten F… vereinbart worden sind und insoweit – hinsichtlich dieser Besuche – die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a. F. vorliegen könnten, denn für das Eingreifen des HWiG genügt es, wenn die im Rahmen einer Haustürsituation erfolgten Verhandlungen für den späteren Vertragsschluß zumindest mitursächlich gewesen sind (BGH NJW 1996, 926, 928; OLG Stuttgart ZIP 1999, 2005, 2006). Angesichts des vom Senat festgestellten Geschehensablaufs besteht an einer solchen Mitursächlichkeit des ersten Besuchs für den Abschluß des Darlehensvertrags kein Zweifel.

3. Unerheblich ist, daß die Vertragsverhandlungen von Mitarbeitern der Streithelferin und nicht der Beklagten geführt worden sind. § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG a. F. setzt nach seinem Wortlaut nicht voraus, daß der Vertragspartner den Kunden zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt hat. War dies ein Dritter, so sind die zu § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze entsprechend anwendbar (OLG Stuttgart ZIP 1999, 2005, 2007; StaudingerWerner (1998) § 1 HWiG, Rdn. 32). Zweifelhaft ist hier bereits, ob die Mitarbeiter der Streithelferin als unbeteiligte Dritte angesehen werden können. Dagegen spricht der Vortrag des Klägers, daß die Beklagte generell mit der Streithelferin zusammengearbeitet habe und der Beklagten von der Streithelferin bereits im Februar 1992 das Konzept für den Vertrieb und den Verkauf der Wohnungen hinsichtlich des hier streitigen Objekts vorgelegt worden sei. Letztlich kann dies dahinstehen. Die Beklagte muß sich das Verhalten der Streithelferin jedenfalls gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechend zurechnen lassen. Ihr mußte bei Abschluß des Darlehensvertrags bekannt sein, daß der Erwerb von Eigentumswohnungen der hier in Rede stehenden Art vielfach nach einem Schema verläuft, welches regelmäßig einleitende Kontakte in der Wohnung des Kunden umfaßt. Dies hätte sich ihr insbesondere deshalb aufdrängen müssen, weil sie aufgrund des Darlehensantrags davon Kenntnis hatte, daß es sich bei der Streithelferin nicht um einen Privatmann, sondern um eine gewerbliche Immobiliengesellschaft handelte. Zudem waren der Darlehensantrag und der sogenannte Besuchsbericht vom 22./27.06.1992 nicht am Sitz der Streithelferin gefertigt worden, sondern ihrem äußeren Anschein nach am damaligen Wohnort der Eheleute F… in B…. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte sich vor Abschluß des Darlehensvertrags Gewißheit über die Verhandlungssituation schaffen müssen, die zur Darlehensbeantragung geführt hat.

4. Die Eheleute F… haben durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 08.09.2000 den Darlehensvertrag rechtzeitig widerrufen. Der Widerruf ist trotz des ca. achtjährigen Zeitraums seit Abschluß des Vertrags rechtzeitig erfolgt. Die Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a. F. war im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht in Lauf gesetzt worden, da die Eheleute F… nicht ordnungsgemäß im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a. F. belehrt worden sind. Eine Widerrufsbelehrung findet sich allein in dem Darlehensantrag vom 27.06.1992. Diese genügt bereits nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 1 HWiG a. F.. Danach muß die Belehrung drucktechnisch in nicht zu übersehender Weise hervorgehoben werden, etwa durch farbliche Verdeutlichung, anderes Schriftbild, besondere Buchstabenart oder besonders große Buchstaben (BGH NJW 1994, 1800; BGH NJW 1996, 1964, 1965; StaudingerWerner, § 2 HWiG, Rdn. 33). Vorliegend ist der Widerrufstext selbst lediglich in kleinen Buchstaben gedruckt, die sich in keiner Weise vom übrigen Antragstext abheben. Lediglich das vorangestellte Wort „Widerrufsrecht„ ist – ebenfalls in kleiner Schrift – fettgedruckt, dabei jedoch deutlich kleiner als zahlreiche weitere Überschriften im Antragsformular. Insoweit fügt sich die Widerrufsbelehrung drucktechnisch harmonisch und unauffällig in das optische Bild des gesamten Antrags ein.

Inhaltlich ist die Belehrung ebenfalls unzureichend. Zu dem notwendigen Inhalt einer Widerrufsbelehrung gehört die Angabe des Fristbeginns (BGH NJW 1994, 1800, 1801). Daran fehlt es. In der Widerrufsbelehrung heißt es lediglich, daß der Antrag innerhalb einer Woche widerrufen werden könne. Es fehlt die Nennung des Ereignisses, welches den Lauf der Frist auslöst. Ferner bedarf eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung der Angabe der Postanschrift des Empfängers der Widerrufserklärung (StaudingerWerner, § 2 HWiG Rdn. 30). Auch daran fehlt es.

5. Der Beklagten steht auch kein Anspruch gemäß § 812 BGB auf Rückzahlung des gewährten Darlehensbetrags gegen den Kläger zu. Zwar sind gemäß § 3 HWiG a. F. die aufgrund des unwirksamen Vertrags empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Das Darlehen und der Erwerb der Eigentumswohnung stellen sich jedoch als verbundene Geschäfte dar. Unter diesen Umständen ist es aufgrund der wirtschaftlichen Einheit des Kaufvertrags und des Darlehensvertrags gerechtfertigt, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rückabwicklung finanzierter Abzahlungsgeschäfte entwickelten Grundsätze auf das Darlehensgeschäft anzuwenden mit der Folge, daß die Beklagte allenfalls die Übertragung der finanzierten Eigentumswohnung verlangen kann, nicht aber die Rückzahlung des Darlehens (vgl. BGH NJW 1996, 3416, 3417; OLG Stuttgart ZIP 1999, 2005, 2008).

Zwar sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Realkreditvertrag und das dadurch finanzierte Grundstücksgeschäft nicht allein deshalb als wirtschaftlich verbundene Geschäfte anzusehen, weil – wie vorliegend – die Darlehenssumme entsprechend dem Anlagekonzept zweckgebunden und unmittelbar an den Veräußerer zu überweisen ist (BGH WM 2000,1287, 1288; BGH Urteil vom 09.04.2002, Az.: XI ZR 91/99 jeweils m.w.N.); denn bei einem Immobilienkauf weiß auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie regelmäßig, daß Kreditgeber und Immobilienverkäufer verschiedene Personen sind. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist dies hier jedoch anders zu beurteilen.

Es kann dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers zutreffend ist, daß das gesamte Verkaufs und Vertriebskonzept hinsichtlich der Eigentumswohnungen des hier streitigen Objekts bereits im Februar 1992 zwischen der Beklagten und der Streithelferin abgestimmt worden sei. Jedenfalls sollte der eigentliche Zweck des Geschäfts zwischen der Streithelferin und dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau die Vermittlung eines „Steuersparmodells„ sein, wodurch für die Eheleute der Erwerb der Immobilie gänzlich in den Hintergrund trat. Die Streithelferin hat sich dabei keineswegs auf den Verkauf der Immobilie beschränkt, sondern den „finanzierten Kauf„ der Eigentumswohnung als einheitliches „Paket„ angeboten. Dementsprechend fand zwischen den Erwerbern und der Beklagten keine Finanzierungsberatung statt. Dies hatte vielmehr vollständig die Streithelferin übernommen, über die auch sämtliche Kontakte zwischen den Eheleuten F… und der Beklagten erfolgten. Die Finanzierung des Immobiliengeschäfts durch die Beklagte stand dabei zu keinem Zeitpunkt zur Disposition; den Eheleuten F… wurde sogar geraten, einen bestehenden Bausparvertrag zu kündigen. M… als Mitarbeiter der Streithelferin ist nicht nur als deren Vertreter, sondern aus der Sicht eines Laien auch als Vertreter der Beklagten aufgetreten. Der Darlehnsantrag, für dessen Ausfüllung die Streithelferin Sorge getragen hat, enthält keinerlei Hinweise auf deren Funktion gegenüber der Beklagten. Bei den Anträgen auf Eröffnung der Bausparkonten handelt es wiederum um Formulare der Beklagten, die M… „als Mitarbeiter„ (der Beklagten!?) mit unterschrieben und dabei eine „bedingungsgemäße„ Beratung – also eine solche entsprechen den Bedingungen der Beklagten! – versichert hat. Rechts oben auf den Formularen befindet sich jeweils unter den sehr kleinen Worten „vermittelt durch„ der Aufdruck einer Firma „… Bauspar und Versicherungsvermittlung GmbH„ und nachfolgend die Anschrift und Telefonnummer der – auch – als Firma K… & Co KG firmierenden Streithelferin. Von dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen Regelfall, in dem auch ein rechtsunkundiger und geschäftlich unerfahrer Laie den Unterschied zwischen Kreditgeber und Immobilienveräußerer erkennt, kann danach nicht die Rede sein; ersichtlich ist hier das Gegenteil der Fall.

6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 543 ZPO.

… … …