Urteil vom 01.06.2001
6 U 93/01
Leitsätze:
1. Verursacht der Führer eines Rettungswagens einen Verkehrsunfall, so kann er – da er ein öffentliches Amt ausübte – nicht persönlich in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für seine Haftung als Kraftfahrzeugführer gem. StVG.
2. Der verschuldensabhängige Anspruch ist gegen den Staat zu richten, nicht gegen die freiwillige Hilfsorganisation (hier: Johanniter Unfallhilfe e.V.), von der die Fahrt durchgeführt wurde.
3. Die Hilfsorganisation kann allerdings als Halterin des Rettungswagens unmittelbar gemäß § 7 StVG in Anspruch genommen werden.
Tatbestand:
Ein Rettungswagen der Johanniter fuhr unter Inanspruchnahme von Sonderrechten bei Rot in eine Kreuzung ein, wo es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers kam. Das LG verurteilte neben der Unfallhilfe als Halterin und ihrer Versicherung auch den Fahrer des Rettungswagens.
Die dagegen eingelegte Berufung (des Fahrers) hatte Erfolg.
Gründe:
Der Fahrer des Rettungswagens hafte nicht persönlich, so das Gericht. Ihm stehe das Haftungsprivileg des § 839 II BGB zur Seite, weil er in Ausführung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe. Der Rettungsdienst sei in Bayern nämlich öffentlich-rechtlich organisiert, Art. 18 BayRDG. Folglich handele auch ein Mitarbeiter einer freiwilligen Hilfsorganisation in Ausübung eines Amtes, wenn dieser die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes übertragen ist.
Im Übrigen gelte dieses Haftungsprivileg auch zu Gunsten des Rettungswagenfahrers, soweit er nach dem StVG haftet, weil auch diese Haftung des Fahrzeugführers von dessen Verschulden abhängt.