OLG Köln: Virtuelles Urinieren und markenrechtlicher Unterlassungsanspruch

OLG Köln, Urt. v. 10.03.2000, Az: 6 U 152/99

GG Art 5 Abs. 1; MarkenG §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5,
15 Abs. 3; BGB §§ 823, 1004

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit (…) hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2000 (…) für
R E C H T erkannt

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.08.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 195/99 –
abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird auf 15.000.- DM festgesetzt.

T a t b e s t a n d

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die formell einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung
der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Sie führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung
der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung, weil dem klagenden
Jagdschutz-Verband das geltend gemachte Unterlassungspetitum weder unter
markenrechtlichen Gesichtspunkten, noch aus Aspekten des Ehrenschutzes nach Maßgabe der §§ 823, 1004 BGB analog zugesprochen werden kann.

I. Aus der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5
MarkenG läßt sich der gegen die konkret angegriffene
Markendarstellung gerichtete Unterlassungsanspruch nicht herleiten.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es einem
Dritten u.a. untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen
Verkehr ein mit dessen Marke identisches Zeichen auch außerhalb des Waren
und/oder Dienstleistungsbereiches, für den die Marke Schutz genießt,
zu benutzen, wenn und soweit es sich bei der Marke um ein im Inland bekanntes
Zeichen handelt, dessen Wertschätzung durch die angegriffene
Zeichenbenutzung in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund beeinträchtigt
wird.

Die angegriffene, innerhalb der Internetpublikation des von dem
Beklagten zu 2) verlegten Tierrechtsmagazin “V.” veröffentlichte,
dort unter den Schriftzeilen “Kampagne zur Abschaffung der Jagd” sowie
“Öffentliche Erklärung gegen die Jagd” enthaltene, von dem
Beklagten zu 1) stammende Darstellung, bei welcher ein auf die Markenabbildung
des Klägers zugehendes Männchen schließlich auf eben diese
uriniert, erfüllt die Voraussetzungen des genannten markenrechtlichen
Verbotstatbestandes indessen nicht.

Dabei kann es dahinstehen, ob auf Seiten der Beklagten überhaupt
ein Handeln im “geschäftlichen Verkehr” vorliegt. Die “öffentliche
Erklärung gegen die Jagd”, in deren Zusammenhang die Klagemarke in der
angegriffenen Weise verwendet worden ist, wird unverkennbar jedenfalls auch von
der ideellen Zielsetzung einer Auseinandersetzung mit dem Tierschutz und den
Zwecken der Jagd getragen, was – stellt dies den ausschließlichen
Hintergrund der Tätigkeit dar – ein Handeln im “geschäftlichen
Verkehr” ausscheiden läßt. Denn letzteres setzt eine Tätigkeit
voraus, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks
dient (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Rdn. 35 zu § 14 MarkenG; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., UWG Einleitung Rdn. 208
m.w.N.).

Aber selbst wenn man die hier zu beurteilende Markenverwendung
als eine Tätigkeit anerkennt, die zumindest auch der Förderung geschäftlicher
Zwecke, nämlich des Absatzes des “Tierrechtsmagazins V.” dienlich
ist und sich daher letztlich als eine Teilnahme am Erwerbs- bzw.
Wirtschaftsleben darstellt, sind die weiteren Merkmale des infragestehenden
markenrechtlichen Verletzungstatbestandes im Streitfall nicht erfüllt.

Dabei kann es unterstellt werden, daß es sich bei dem
Klagezeichen um eine im Inland bekannte Marke handelt, deren Wertschätzung
durch die angegriffene Markenverwendung auch beeinträchtigt worden ist. Das
ist hier deshalb nicht von streitentscheidender Bedeutung, weil die Beklagten für
die in Rede stehende Markendarstellung den Rechtfertigungsgrund der Meinungs-
und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen können,
so daß die Markenverletzung jedenfalls nicht – wie in § 14 Abs. 2 Nr.
3 MarkenG aber vorausgesetzt – “ohne rechtfertigenden Grund” erfolgt
ist (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdn. 497 zu § 14 MarkenG; Fezer,
Markenrecht, Rdn. 429 zu § 14 MarkenG – jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Beklagten können für die beanstandete
Darstellung, mit der sie eine scharfe Kritik an der Jagd zum Ausdruck bringen
und bringen wollen, das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) in Anspruch nehmen. Die öffentliche Auseinandersetzung mit den Zielen der Jagd
und den in ihrer Ausübung entfalteten Praktiken, die Bestandteil der
allgemeinen Diskussion um die Belange des Tier- und Naturschutzes sowie des
Schutzes der Umwelt im weitesten Sinne ist, liegt im Allgemeininteresse. Aktionen, die – wie im Streitfall – eine klare Gegnerschaft zur Jagd und zum
Jagdschutz zum Ausdruck bringen, muß der Kläger als ein sich den
Zwecken des Jagdschutzes verpflichtender und die Interessen der Jägerschaft
wahrnehmender Verband, der für diese Ziele seinerseits an der
gesellschaftlichen Diskussion und Meinungsbildung mitwirkt, als Teil der sich
mit dem Natur- und Tierschutz befassenden öffentlichen Auseinandersetzung
im Grundsatz auch dann hinnehmen, wenn ein die Jagd negativ kritisierender
Standpunkt allzu einseitig herausgestellt erscheint. Denn Art. 5 GG erlaubt dem
Kritiker, seinen Standpunkt auch in überaus pointierter Weise zur Geltung
zu bringen; er ist nicht auf eine ausgewogene oder gar schonende Darstellung
beschränkt. Dies bedeutet zwar nicht, daß der Kritiker – hier
konkret die Beklagten – ihr Anliegen ohne Rücksicht auf die Interessen des
Betroffenen verfolgen könnten. Denn obwohl dem Kritiker um der
Meinungsfreiheit willen in der Darstellungsweise seiner Kritik ein breiter
Gestaltungsspielraum eingeräumt werden und ihm vor allem erlaubt sein muß,
seinen Standpunkt möglichst wirkungsvoll zu vertreten, muß er seine Äußerungen
auch der Form nach noch in einem vertretbaren Verhältnis zu seinem
sachlichen Anliegen und zu den belastenden Auswirkungen für den von der
konkreten Kritik Betroffenen halten. Er darf letzteren nicht ohne sachlichen
Bezug zu seinem Anliegen in einer Weise zur Zielscheibe seiner Kritik machen,
die ihn in der Öffentlichkeit diffamiert oder diskriminiert. Denn auch das
berechtigte Interesse, sich an der öffentlichen Auseinandersetzung der
Meinungen zu beteiligen und hierzu mit einer u.U. scharfen und schonungslosen,
sogar ausfälligen Kritik beizutragen, deckt nicht ein dem Betroffenen
nachteiliges Werturteil, das in keinem inneren Zusammenhang mit dem erörterten
Gegenstand steht und das lediglich aus dem äußeren Anlaß der
Interessenwahrnehmung gemacht ist, in Wirklichkeit aber ausschließlich dazu dient, den Kritisierten zu diffamieren (vgl. für viele: BVerfG NJW
1993, 1462; BGH WRP 2000, 310/314 -“Verdachtsberichterstattung”-; BGH
GRUR 1995, 273 -“Dubioses Geschäftsgebaren”-; BGH GRUR 1984,
684/686 -“Mordoro”- jeweils m.w.N.). Um eine solche, von der in Art. 5
Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckte, ausschließlich
die Diffamierung des Klägers bezweckende sog. “Schmähkritik”
handelt es sich bei der im Streitfall zu beurteilenden Markendarstellung jedoch
nicht.

Dabei kann im Ansatz sogar davon ausgegangen werden, daß
die klägerische Marke, deren verunglimpfende Behandlung durch die Beklagten
in Rede steht, den klagenden Verband als solchen versinnbildlicht bzw. “personifiziert”.
Hinter der zweifellos aggressiven, folglich auch den Kläger verächtlich
machenden Art des Umgangs mit der Marke, über deren Stil und geschmackliche Einordnung der erkennende Senat sich eines Urteils zu enthalten hat, steht
indessen unverkennbar die Auseinandersetzung mit dem vom Kläger verfolgten
Zweck des Jagdschutzes (” Kampagne zur Abschaffung der Jagd”; “öffentliche
Erklärung gegen die Jagd”), dem die Belange des Tierschutzes entgegengesetzt werden. Schon die über das “Anklicken” der
vorangegangenen Stufen der unter “V. online! Das Tierrechtsmagazin”
veröffentlichten Homepage des Beklagen zu 2) zu bewerkstelligende Hinführung
zur hier fraglichen Seite der Internetpublikation, auf der sich die angegriffene Markendarstellung befindet, macht deutlich, daß letztere als Bestandteil
einer sich den Belangen der “Tierrechte” verpflichtet fühlenden “Kampagne
zur Abschaffung der Jagd” zu verstehen und daher als ein zur Jagd bzw. zum
Jagdschutz abgegebenes Werturteil einzuordnen ist. Verstärkt wird dies
durch die auf der fraglichen Internetseite weiter enthaltene zeichnerische
Darstellung eines den Eindruck einer verängstigten Kreatur erweckenden
Fuchses, die der “Öffentlichen Erklärung gegen die Jagd”
einen zusätzlichen emotionalen Appell verleiht. Läßt vor diesem
Hintergrund die herabsetzende Darstellung der Klagemarke und die damit in
polemisch überspitzter und bissiger Form zum Ausdruck gebrachte abwertende
Kritik der vom Kläger vertretenen Belange noch einen sachlichen und
thematischen Bezugspunkt erkennen, der vom Standpunkt der wahrgenommenen
Interessen aus auch gewichtig genug erscheint, um die geäußerte
Meinung zu veranlassen, so kann diese in der konkret zu beurteilenden Form nicht
als willkürliche, ausschließlich dem Zweck der Diffamierung des Klägers
und seiner Marke dienende Schmähkritik eingeordnet werden. Auch wenn der Kläger
selbst mit der für ihn eingetragenen Marke identifiziert werden sollte, so
dient doch die von den Beklagten gewählte Art, wie sie ihrer Meinung im
Wege der bildlichen Darstellung eines auf die Marke des Klägers
urinierenden Männchens zum Ausdruck verhelfen, ganz offensichtlich als
pointiertes Stilmittel, um die Intensität der Kritik zum Ausdruck zu
bringen, die eine besondere Abscheu vor dem vom Kläger verfolgten Zweck des Jagdschutzes dokumentieren soll.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich dabei auch nicht aus
den klägerseits angeführten Entscheidungen “Markenverunglimpfung
I” (BGH GRUR 1994, 808 ff) sowie “Markenverunglimpfung II” (BGH
GRUR 1995, 57) des Bundesgerichtshofs. Denn den genannten Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen – anders als hier – die jeweils angegriffene
Markenverwendung keinen über die bloße Wirtschaftswerbung bzw.
kommerzielle Benutzung einer fremden Marke hinausgehende Aussage wertenden,
meinungsbildenden Inhalts hatte. Vielmehr erschöpften sich die dort in Rede stehenden Handlungen darin, eine fremde Marke rein kommerziell zu dem Zweck zu
nutzen, ein sonst nicht verkäufliches eigenes Produkt auf den Markt zu
bringen (vgl.BGH a.a.O., S. 810 -“Markenverunglimpfung I”-). Eine
solche Benutzung, die keine über kommerzielle Zwecke hinausreichende
wertende Auseinandersetzung mit einem Unternehmen und/oder seinen Produkten zum Ausdruck bringt, fällt indessen von vornherein aus dem Schutzbereich des
Art. 5 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfG NJW 1994, 3342/3343 – zu BGH a.a.O., “Markenverunglimpfung
I”-) .

II. Trägt somit die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht, läßt sich
dieses weiter auch nicht aus den in §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
MarkenG formulierten Verbotstatbeständen herleiten.

Da die Marke nicht für Waren und/oder Dienstleistungen
benutzt worden ist, die mit denjenigen identisch sind, für welche die Marke
Schutz genießt, scheidet § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als Anspruchsgrundlage von vornherein aus. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich §
14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schon deshalb, weil die angegriffene Markenverwendung
sich nicht auf eine Ware und/oder Dienstleistung bezieht, die derjenigen ähnlich
ist, für welche die Klagemarke geschützt ist, so daß die für den genannten Verletzungstatbestand vorauszusetzende markenrechtliche
Verwechslungsgefahr ganz offensichtlich nicht besteht.

III. Der Kläger scheitert ebenfalls, soweit er für
die Klagemarke zugleich den in § 15 Abs. 3 MarkenG für geschäftliche
Bezeichnungen vorgesehenen Schutz beansprucht. Denn die genannte Bestimmung gewährt
den im Inland bekannten geschäftlichen Bezeichnungen (§ 5 MarkenG)
unter den nämlichen Voraussetzungen Schutz, wie sie – nahezu wortgleich –
bereits in § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG für im Inland bekannte Marken
formuliert sind. Danach können im Inland bekannte geschäftlichen Bezeichnungen nach Maßgabe von § 15 Abs. 3 MarkenG nur gegenüber
solchen Handlungen Schutz beanspruchen, die u.a. ihre Wertschätzung ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.
Da den Beklagten aus den bereits dargestellten Gründen im Streitfall der Rechtfertigungsgrund der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. l GG zur
Seite steht, liegt eine nach den Maßstäben des infragestehenden
Verletzungstatbestandes zu untersagende Verhaltensweise nicht vor und scheidet
ein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG mithin aus.

IV. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aber auch nicht aus
den §§ 823, l004 BGB analog, weil die angegriffene Markendarstellung
sich als ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers
darstellte.

Daß der Kläger als juristische Person überhaupt
Persönlichkeitsschutz beanspruchen kann, soweit seine Funktion und soziale
Wertgeltung als eingetragener Verein betroffen sind, steht zwar außer
Zweifel (vgl. Palandt- Thomas, BGB, 59. Aufl., Rdn. 181 zu § 823 m.w.N.).
Eben dieser Bereich ist hier auch berührt, da der Kläger durch die
angegriffene Verwendung der Marke gerade in seinem Zweck und in seiner Funktion
als eine sich mit den Belangen des Jagdschutzes befassende körperschaftliche Vereinigung diffamiert worden ist. Denn die verfahrensbetroffene Art der
Darstellung bzw. Verwendung der Klagemarke stellt eine herabsetzende, den Kläger
in seiner Ehre kränkende Form der Meinungsäußerung dar: Die
bildliche Darstellung eines auf die für den Kläger eingetragene und
von ihm im Verkehr als Emblem benutzte Marke urinierenden Männchens ist
zweifellos geeignet, den Kläger verächtlich zu machen und seine
soziale Wertgeltung sowie sein Ansehen im Verkehr zu beschädigen.

Das Unterlassungsbegehren scheitert indessen auch hier daran,
daß die Beklagten sich für die konkrete Art, wie sie die Klagemarke
verwendet haben, aus den oben bereits erörterten Gründen auf ein vorrangig zu bewertendes Recht zur freien Meinungsäußerung berufen können,
das die angegriffene Darstellung (noch) deckt, so daß ihnen ein
Rechtfertigungsgrund zur Seite steht.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende
Beschwer orientiert sich am Wert des vermögensrechtlichen
Unterlassungsanspruchs, mit dem der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit unterlegen ist. Der Senat sieht schließlich keinen Anlaß für
die klägerseits angeregte Zulassung der Revision. Denn die Voraussetzungen
des hier allein in Betracht zu ziehenden Zulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) liegen nicht vor. Daß
derjenige, der unter Verwendung einer fremden Marke eine bestimmte – auch
verunglimpfende – Meinung über den Markeninhaber und/oder die von ihm unter
dem Zeichen in den Verkehr gebrachten Waren zum Ausdruck bringt, sich grundsätzlich
auf das in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Recht der freien Meinungsäußerung
berufen kann, hat der Bundesgerichtshof bereits in der oben erwähnten Entscheidung “Mordoro” (BGH GRUR 1984, 684 ff) ausgeführt.
Entsprechendes geht aus dem ebenfalls bereits genannten, sich auf die
Entscheidung “Markenverunglimpfung I” (“MARS”) des Bundesgerichtshofs beziehenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (NJW
1994, 3342 f) hervor. Die im vorliegenden Fall allein in Rede stehende Anwendung
der nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des
Bundesverfassungsgerichts berücksichtigungsfähigen und maßgeblichen
Kriterien verleiht der Rechtssache jedoch keine, die Revisionszulassung
rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung.