Urteil vom 14.12.2000
2 U 58/00
Internet-Auktion
…
hat der 2. Zivilsenat auf die
mündliche Verhandlung vom 4. November 2000 durch …
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger einen PKW, Fabrikat VW Passat, Variant TDI, 110 PS, Farbe:
satinsilber metallic, schwarze Innenausstattung mit den Ausstattungsmerkmalen,
Trendline, Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik- und Winterpaket sowie
Radiovorbereitung und Nebelscheinwerfer ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) zu
übergeben und ihm das Eigentum an diesem PKW zu verschaffen, Zug um Zug
gegen Zahlung von 26.350,00,-.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt
der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 64.000,00 DM
abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Den Parteien wird gestattet, die
Sicherheit durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen Großband, öffentlichen Sparkasse oder
Genossenschaftsbank zu leisten.
Die Beschwer des Beklagten liegt unter
60.000,00 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob sie
anläßlich der Durchführung einer Auktion im Internet über
den Anbieter “X.de” einen wirksamen Vertrag über den Kauf eines Pkw
geschlossen haben.
Die X.de AG in Hamburg verkauft über das Internet
eigene Gegenstände gegen Höchstgebot, vermittelt auf diesem Wege
Vertragsabschlüsse mit anderen Anbietern und gibt unter der Bezeichnung
“Xprivate auktionen” auch Dritten die Möglichkeit, eigene
Verkaufsveranstaltungen durchzuführen.
Vor der Teilnahme müssen sich die Teilnehmer bei
“X.de” anmelden und dabei die Anerkennung der AGB durch Doppelklick
erklären. Bereits auf der Homepage von “X.de” wird auf die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für “X.de” Verkaufsveranstaltungen (AGB)
hingewiesen. Die Teilnehmer können durch zweimaliges Anklicken den Text der
AGB in druckgerechter Form abrufen.
Die AGB lauten u. a. wie folgt:
§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes,
Verkaufsangebot bei private Auktionen
(1) X.de ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des
jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstände, die im Rahmen von private
auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu
präsentieren.
(5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der
Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in Abs. 4 und § 5 Abs. 4
genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber X.de abzugeben. X.de
handelt dabei als Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3
BGB. Die Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die
geforderten Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat.
§ 4 Vertragsangebot
(1) Für die von X.de im Rahmen von X
auktionen und die von anbietenden Teilnehmern im Rahmen von private
auktionen angebotenen Gegenstände können alle Teilnehmer mit
Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises während des jeweils
für den angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraumes (§ 6)
verbindliche Kaufangebote über die X.de-Website abgeben.
(3) Die Angebote sind verbindlich und unwiderruflich.
Sie erlöschen ohne weiteres mit Ablauf des übernächsten Werktages
nach dem Ende des jeweiligen Angebotszeitraumes, wenn sie nicht bis dahin von
X.de oder dem anbietenden Teilnehmer angenommen worden sind, § 151 Satz 2
BGB.
(5) Um eine ordnungsgemäße Durchführung
von X auktionen und private auktionen sicherzustellen, ist X.de
berechtigt, Angebote ohne Angabe von Gründen, insbesondere jedoch Angebote
von Teilnehmern, die
a) von X. de gemäß § 1 Abs. 3 von der
Teilnahme an Verkaufsveranstaltungen ausgeschlossen werden könnten
oder
b) gemäß Abs. 2 kein Kaufangebot abgeben
dürfen, zurückzuweisen; insofern stehen die Kaufangebote unter der
auflösenden Bedingung, daß sie von X.de nicht innerhalb von einer
Woche nach Ende des jeweiligen Angebotszeitraumes zurückgewiesen
werden.
(7) Bei Angeboten, die im Rahmen von private
auktionen abgegeben werden, handelt X.de als Empfangsvertreter der
anbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.
§ 5 Annahme eines
Vertragsangebotes
(1) Der Vertrag über einen angebotenen Gegenstand
kommt ohne Erklärung gegenüber dem Teilnehmer, der das Vertragsangebot
abgegeben hat (nachfolgend auch “Antragender” genannt) , bereits durch Annahme
des Vertragsangebotes zustande. Der Antragende verzichtet auf eine
Annahmeerklärung, § 151 S. 1 BGB. Über die Annahme seines
Vertragsantrages wird der Antragende alsbald, spätestens jedoch bis 24.00
Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) von X.de
per e-mail unter der von ihm angegebenen e-mail-Adresse
unterrichtet.
(4) Bei private auktionen erklärt der
anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite
gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter
Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen
Kaufangebotes. Der anbietende Teilnehmer wird von X.de vom Zustandekommen des
Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten
Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) per e-mail unter der von
dem anbietenden Teilnehmer angegebenen e-mail-Adresse
unterrichtet.
§ 6 Angebotszeitraum
(1) Angebote zum Vertragsschluß können nur
während eines für den jeweiligen Gegenstand von X.de festgelegten
Zeitraumes abgegeben werden (“Angebotszeitraum”). Bei private auktionen
wird X.de die Wünsche des anbietenden Teilnehmers nach Möglichkeit
berücksichtigen.
(3) X.de ist berechtigt, den Angebotszeitraum nach
eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen
ohne Abschluß eines Vertrages abzubrechen.
Wegen weiterer Einzelheiten der AGB wird auf deren
Fotokopie (GA 8 ff.) verwiesen.
Der Beklagte ist BWL-Student, der im Rahmen seines Ende
1997 angemeldeten Gewerbes nach seinen Angaben ca. 20 bis 50 Neufahrzeuge als
EU-Reimporte auf Kundenbestellung auf “konventionellem Wege” verkauft
hat.
1999 führte er unter “X private auktionen”
eine eigene Verkaufsveranstaltung durch und bot unter dem Namen “A-Automobile”
einen Neuwagen mit der Beschreibung:
“Passat Variant TDI 110 PS Neuwagen Trendline,
satinsilber metallic, innen schwarz, Edelholzausstattung, Klimaautomatic,
Technik- und Winterpaket, Radiovorbereitung, Nebelscheinwerfer etc. ohne
Zulassung, 0 KM”
bei einem Startpreis von 10,00 DM ohne Angabe eines
Mindestpreises vom 22.07.1999, 21.33 Uhr, bis zum 27.07.1999, 21.33 Uhr,
an.
Ein Neufahrzeug mit diesen Ausstattungsmerkmalen hatte
im Autohandel einen Listenpreis von ca. 57.000,00 DM.
Innerhalb der Bieterzeit gab der Kläger als 963ster
und letzter Bieter online ein Gebot über 26.350,00 DM ab. Am 27.07.1999 um
21.54 Uhr erhielt er von “X.de” per e-mail die Nachricht, daß er “bei X
private (…) fuer 26.350,00 DM den Zuschlag bei der Auktion von A-Automobile
mit dem Titel VW Passat Variant TDI 110 PS – Neuwagen (Auktions-Nr.: 174124)
erhalten” habe. Neben der Beglückwünschung zum erhaltenen Zuschlag
wies “X.de” den Kläger unter Angabe der e-mail-Adresse und
Telefon-/Fax-Nummer des Beklagten darauf hin, “sich mit A-Automobile in
Verbindung (zu setzen), um Versand und Bezahlung schnell und einfach zu
regeln”.
Daraufhin nahm der Kläger am 28. und 29.07.1999
jeweils telefonisch Kontakt mit dem Beklagten auf. Im Rahmen dieser Telefonate
lehnte der Beklagte die Lieferung des von ihm angebotenen Fahrzeuges zu dem vom
Kläger gebotenen Kaufpreis i.H.v. 26.350, 00 DM ab.
Ebenso lehnte der Beklagte dies auch im vorprozessualen
Anwaltsschriftwechsel ab und erklärte unter dem 6.8.1999, daß “eine
etwaig auf Abschluß eines Kaufvertrages abgegebene Willenserklärung
(…) gemäß § 119 BGB angefochten” werde.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es sei
zwischen ihm und dem Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden, da
der Beklagte als anbietender Teilnehmer bei “private auktionen” im
Hinblick auf § 5 Abs. 4 der AGB durch die Aufnahme des von ihm angebotenen
Fahrzeuges auf den Internetseiten von “X.de” ein bindendes Vertragsangebot
abgegeben habe, welches seinerseits durch die online erklärte Abgabe des
höchsten Gebotes innerhalb des vorgesehenen Bieterzeitraumes angenommen
worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm einen PKW, Fabrikat VW
Passat Variant TDI, 110 PS, Farbe: satinsilber metallic, schwarze
Innenausstattung mit den Ausstattungsmerkmalen Trendline, Edelholzausstattung,
Klimaautomatik, Technik- und Winterpaket sowie Radiovorbereitung und
Nebelscheinwerfer ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) zu übergeben und ihm
das Eigentum an diesem PKW zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von
26.350,00 DM.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, daß ein Kaufvertrag
nicht zustande gekommen sei. Zum einen seien die AGB nicht anzuwenden, zum
anderen stelle die Darstellung des angebotenen Fahrzeuges im Internet lediglich
eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar. Eine Annahmeerklärung des
vom Kläger mit einem Preis von 26.350,00 DM abgegebenen Angebotes sei durch
ihn, den Beklagten, nicht erfolgt. Im übrigen habe er eine etwaig
abgegebene Willenserklärung angefochten, da er irrtümlich anstelle des
beabsichtigten Startpreises von 10.000,00 DM nur 10,00 DM angegeben gehabt habe.
Schließlich habe er mit dem Kläger anläßlich eines
Telefongesprächs eine Vertragsaufhebung vereinbart.
Das Landgericht hat die Klage mit dem hiermit in Bezug
genommenen Urteil vom 21.01.2000 (GA 139 – 156) in Gestalt des
Berichtigungsbeschlusses vom 14.02.2000 (GA 179) abgewiesen. Dabei hat es seine
Entscheidung im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, daß bei
der gebotenen Auslegung angesichts des unter Einstandspreis des Beklagten
liegenden Gebotes des Klägers eine wirksame antizipierte
Annahmeerklärung des Beklagten nicht vorliege.
Hiergegen richtet sich die Berufung des
Klägers.
Er vertritt die Ansicht, das Landgericht habe die
maßgeblichen Bewertungskriterien unzutreffend gewichtet und daher zu
Unrecht das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen ihm und dem
Beklagten verneint.
So würden derzeit weltweit über Auktionen
monatlich hunderttausende von Gegenständen sowohl von Privaten als auch
“business to business” veräußert. Dabei habe sich das Internet
zwischenzeitlich als attraktive Plattform zum Handel und zum Absatz von
Produkten über Auktionen erwiesen, wobei sich die
streitgegenständliche Art der Auktion, die sich rechtlich als Verkauf gegen
Höchstgebot unter zeitlicher Limitierung mit Bestimmung des Preises durch
den zeitlich letzten Bieter darstelle, internetspezifisch etabliert habe. Die
zeitliche Begrenzung der Veranstaltung und vom Verkäufer vorgegebene
“Schrittweiten”, Startpreise mit/ohne Angabe eines Mindestpreises schafften
für die potentiellen Erwerber aleatorische Kaufreize, welche von den
Anbietern bewußt ausgenutzt würden. So hätten Untersuchungen
ergeben, daß der größte Teil der online angebotenen Waren zu
deutlich höheren Preisen verkauft worden sei, als die Marktlage sich
“offline” dargestellt habe. Soweit gewerbliche Unternehmen – wie der Beklagte –
online auf Auktionen Waren anböten, versprächen sie sich häufig
durch besonders günstige Angebote i.S.v. “Lockvogelangeboten” einen
besonderen Werbeeffekt. Das System der Online-Auktionen der vorliegenden Art
basiere auf Rechtssicherheit, nämlich darauf, daß der letzte Bieter
dahingehend abgesichert sei, daß er den angebotenen Kaufgegenstand zu dem
von ihm gebotenen Preis auch erhalte. Hinsichtlich der rechtstechnischen
Gestaltung der AGB durch “X.de” sowie vergleichbare Anbieter existiere eine
durch Online-Auktionen millionenfach statuierte Verkehrssitte dahin, daß –
wie Verkäufer und Käufer weltweit wüßten – der Kauf zu dem
Gebot des zeitlich letzten Bieters verbindlich zustande komme und somit vom
Anbieter in jedem Fall angenommen werde.
Die aufgrund der AGB des Plattformbetreibers jeweils
zwischen den Kaufparteien verbindlich vereinbarten Bedingungen von “X.de”
sähen rechtstechnisch gestaltend – wie vorliegend und generell bei allen
Betreibern in ähnlicher Form – Regelungen vor, die das verbindliche
Zustandekommen des Vertrages zum letzten Gebot sicherten.
Im Verhältnis der Parteien zueinander seien die
Regelungen des AGB – Gesetzes nicht anwendbar, da beide übereinstimmend
gegenüber “X.de” erklärt hätten, zu deren Bedingungen
abschließen zu wollen. Daß im Verhältnis der Parteien zu “X.de”
eine wirksame Einbeziehungsvereinbarung getroffen worden sei, habe die Kammer
zutreffend festgestellt.
Darüber hinaus werde unabhängig von der
Vereinbarung der AGB unter Ziff. 7 der Website “X.de” (GA 37) u. a. die
ausdrückliche Zusicherung des Verkäufers aufgenommen, daß er
“bereits zu diesem Zeitpunkt (…) die Annahme des höchsten, wirksam
abgegebenen Kaufangebotes (erkläre)” und sich “mit diesen Vorbedingungen
(…) einverstanden (erkläre)”. Diese bestätigende Erklärung
müsse vom im Netz agierenden Verkäufer – durch Klick –
ausdrücklich bestätigt werden.
Das Risiko des Verkäufers gegen Höchstgebot
werde regelmäßig – wie auch vorliegend – dadurch minimiert, daß
er eigenverantwortlich die Annahmeerklärung zum höchsten Gebot durch
Festsetzung eines Startpreises, eines Mindestpreises, der Angabe der
“Schrittweiten” bzw. der Bietungsschritte steuern könne, wobei seitens “X”
folgender Hinweis erfolge:
“Wenn Sie z.B. Ihr Auto versteigern, wählen sie
natürlich höhere Schrittweiten, als wenn Sie nur einen
Hamsterkäfig versteigern.”
Gehe man vom Text der AGB und der Zusicherung aus, habe
der Beklagte antizipiert – rechtlich zulässig – seine Annahmeerklärung
hinsichtlich des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes innerhalb des
Auktionszeitraumes abgegeben. Dieses letzte Angebot sei unstreitig von ihm, dem
Kläger, in Höhe von 26.350,00 DM abgegeben worden, so daß der
Vertrag auf dieser Basis abgeschlossen worden sei.
Es sei allerdings ebenso denkbar, in der
vorweggenommenen Annahmeerklärung ein bindendes Angebot zum Verkauf durch
den Beklagten zu sehen, welches von ihm, dem Kläger, mit seinem letzten
“Gebot” angenommen worden sei. Letztlich wirke sich die antizipierte
Annahmeerklärung wie ein bindendes Angebot des Verkäufers aus. Werte
man die Erklärung des Beklagten in diesem Sinne, so habe er ein Angebot an
einen unbestimmten Personenkreis als verbindliche Publikumsofferte abgegeben.
Auch hinsichtlich des Kaufpreises sei dieses Angebot genau konkretisiert, da die
Parteienvereinbarung, soweit sie den Betrag nicht ausdrücklich nenne, ein
nach objektiven Merkmalen ablaufendes Verfahren der Preisbestimmung festlege
oder die Bestimmung einem Dritten überlasse. Denn vorliegend sei das
Angebot des Beklagten nach der vereinbarten X-Auktions-Regel durch den
höchsten Preis des zeitlich letzten Bieters unter Berücksichtigung der
festgelegten Frist bestimmt.
Soweit die Kammer gemeint habe, die Erklärung des
Beklagten decke nicht den Erklärungsinhalt, daß dieser ein
Vertragsangebot zum Preise von 26.350,00 DM akzeptiere, der unter dem
Einkaufspreis des Beklagten liege, sei das nicht
tragfähig.
Die Erklärung des Beklagten – gleichgültig, ob
man sie als Angebot oder antizipierte Annahme werte – sei eindeutig und nicht
der Auslegung fähig.
Der Beklagte habe unter Zugrundelegung der vereinbarten
AGB und der übrigen – plattformbedingten – Erklärungen erklärt,
daß er einen Vertragsschluß zu dem zeitlich durch die Auktion
befristeten letzten höchsten Gebot des jeweiligen Bieters verbindlich
akzeptiere. Er habe erklärt, daß er – ohne sonstige zusätzliche
Bedingungen – das höchste Gebot des zeitlich letzten Bieters für den
Vertragsschluß als verbindlich erachte.
Entgegen der Ansicht der Kammer habe es insoweit keiner
weiteren Preisbestimmung bedurft, denn die Preisbestimmung durch das zeitlich
letzte Angebot sei gerade das Charakteristische des Vertrages gegen
Höchstgebot und damit der Online-Auktion.
Aber auch dann, wenn man die Erklärung des
Beklagten für auslegungsfähig erachten wollte, wäre das Ergebnis
des Landgerichts nicht haltbar.
Maßgeblich für eine Auslegung der
Erklärung des Beklagten sei seine, des Klägers, verständige Sicht
als Erklärungsempfänger. Maßgeblich sei somit, wie er, der
Kläger, nach Treu und Glauben die Erklärung des Beklagten habe
verstehen dürfen. Bedeutsam seien hier der Sinn und Zweck von
Online-Auktionen. Er bestehe darin, für den potentiellen Bieter die
Sicherheit zu geben, daß er den angebotenen Kaufgegenstand
tatsächlich auch zu dem Preis seines höchsten abgegebenen
Kaufangebotes – beziehungsweise der Annahmeerklärung – erhalte. Ebenso
werde durch die AGB als Vertragsbasis gesichert, daß der Verkäufer
verbindlich auch gegenüber dem Käufer des zeitlich letzten Gebotes
seinen Kaufpreis- und Abnahmeanspruch durchsetzen könne.
Es solle also ein für beide Seiten bindender
Vertrag zum höchsten Gebot zustande kommen. Der Verkäufer werde
insoweit maßgeblich durch § 4 (1) AGB und dadurch gesichert,
daß “X.de” nach § 4 (7) AGB als Empfangsvertreter für die
Willenserklärung des Käufers fungiere.
Sämtliche dieser aufgezeigten Umstände seien
beiden Parteien bei der Online-Auktion – auch als Verkehrssitte – bekannt
gewesen und deshalb bei der Auslegung maßgeblich
heranzuziehen.
Hierauf basierend bestehe auf der einen Seite für
den Käufer die Chance, einen Kaufgegenstand weit unter Marktpreisen – sogar
unter Einstandspreisen – zu erhalten, andererseits für den Verkäufer –
die häufig eher wahrscheinliche – Konstellation, einen Kaufgegenstand weit
über marktgerechten Preisen im Internet absetzen zu können. Anders als
die Kammer gemeint habe, gingen potentielle Käufer im “Online-Markt” davon
aus, daß Waren besonders günstig als “Lockvogelangebote” angeboten
würden. Entscheidend sei darüber hinaus, daß der Beklagte die
Möglichkeit gehabt habe, u. a. durch ein Preislimit sein wirtschaftliches
Risiko zu minimieren. Davon habe er keinen Gebrauch gemacht. Unstreitig habe der
Beklagte den Startpreis auf 10,00 DM festgelegt und einen Mindestpreis nicht
angegeben. Weiterhin seien die “Schrittweiten” mit 50,00 DM festgelegt worden.
Ein verständiger Empfänger der Erklärungen des Beklagten, der die
oben aufgezeigten Gesamtumstände kenne, könne die fehlenden Angaben
des Beklagten zur Kaufpreisfestlegung – als Risikominimierung des
Verkäufers – nur dahin werten, daß der Beklagte als Verkäufer –
da keine zusätzlichen preisbestimmenden Parameter von ihm eingegeben worden
seien – bedingungslos bereit gewesen sei, “ohne Limit” das zeitlich letzte
Angebot zum höchsten Preis als verbindlich für den Abschluß des
Kaufvertrages gegen sich gelten zu lassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Münster abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Pkw, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110
PS, Farbe: satinsilber metallic, schwarze Innenausstattung mit den
Ausstattungsmerkmalen Trendline, Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik-
und Winterpaket sowie Radiovorbereitung und Nebelscheinwerfer ohne bisherige
Zulassung (Neuwagen) zu übergeben und ihm das Eigentum an diesem PKW zu
verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM,
sowie hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 30.650,00 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 28.07.1999 zu zahlen.
Der Beklagte, der sich auf den Hilfsantrag nicht
eingelassen hat, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf sein gesamtes erstinstanzliches
Vorbringen und trägt vor:
Er bestreite mit Nichtwissen, daß sämtliche
AGB von Online-Plattformen der vorliegenden Art ebenso wie die von “X. de”
gestaltet seien und insoweit eine durch Online-Auktionen millionenfach
statuierte Verkehrssitte dahingehend existiere, daß der Kauf zum Gebot des
zeitlich letzten Bieters verbindlich zustande komme und somit vom Anbieter in
jedem Fall verbindlich angenommen werde.
Auf diese Behauptung komme es aber gar nicht an, da sich
das Zustandekommen eines Vertrages nur nach den maßgeblichen gesetzlichen
Vorschriften richte.
Soweit der Kläger geltend mache, daß das
System von Online-Auktionen der vorliegenden Art auf Rechtssicherheit basiere,
verkenne er, daß Rechtssicherheit nur durch die Anwendung der Gesetze,
nicht aber von für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
Vertragsbedingungen gewährleistet werde.
Er, der Beklagte, habe auch kein “Lockvogelangebot” zu
Werbezwecken abgegeben.
Ferner vertrete er die Ansicht, daß die AGB von
“X” zwischen ihm und dem Kläger nicht verbindlich vereinbart worden seien.
Zum einen beruhe dies darauf, daß nicht der Kläger und/oder er, der
Beklagte, der Verwender der AGB seien, sondern ausschließlich “X” und
somit die AGB gemäß §§ 1, 2 AGBG auch nur Bestandteil eines
Vertrages zwischen “X” und dem Beklagten bzw. “X” und dem Kläger
hätten werden können. Daß der Verwender von AGB mit ihnen das
Zustandekommen eines Vertrages zwischen Dritten, d.h. den Vertragsparteien, die
nicht Verwender der AGB und die andere Vertragspartei i. S. d. § 1 I AGBG
seien, regeln könne, sei weder im AGBG noch in anderen gesetzlichen
Vorschriften vorgesehen.
Eine Erklärung, daß im Verhältnis
zwischen den Parteien die AGB von “X” verbindlich sein sollten, habe er, der
Beklagte, weder gegenüber dem Kläger noch der Kläger
gegenüber ihm, dem Beklagten, abgegeben. Auf die Frage, ob jeder Teilnehmer
davon ausgehen müsse/dürfe, daß der jeweils andere Teilnehmer
den Inhalt der AGB zur Kenntnis genommen und akzeptiert habe, komme es in diesem
Zusammenhang ebensowenig an wie auf die Regelung in § 3 Ziff. (5) und
§ 4 Ziff. (7) der AGB, wonach “X” als Empfangsvertreter aller anderen
Teilnehmer bzw. als Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer handele. Denn
diese Regelungen bezögen sich nicht auf die – fehlenden – Erklärungen
der Parteien, daß im Verhältnis zwischen ihnen die AGB von “X”
verbindlich sein sollen.
Die Bestellung als Empfangsvertreter beider Parteien
verstoße im übrigen gegen § 181 BGB.
Ferner werde den Erfordernissen des § 2 I AGBG
dadurch nicht genügt, daß die Teilnehmer durch zweimaliges Anklicken
den Text der AGB in druckgerechter Form abrufen können.
Zudem seien die AGB von “X” im Hinblick auf das AGBG
unwirksam.
Soweit es die in § 1 der AGB geregelte Zulassung
angehe, prüfe “X” lediglich, ob eine e-mail-Adresse vorhanden sei. Da
e-mail-Adressen überall erhältlich seien, könne nicht
ausgeschlossen werden, daß Teilnehmer ihre wahre Identität oder
Anmeldung fingierten.
Ob abgegebene Kaufangebote verbindlich seien, wie dies
in § 4 Ziff. (3) der AGB bestimmt sei, lasse sich nicht feststellen, zumal
jeder Teilnehmer berechtigt sei, seine Anmeldung jederzeit schriftlich
zurückzunehmen, § 1 Ziff. (5) AGB.
Außerdem habe sich “X” in § 4 Ziff. (5) AGB
vorbehalten, Angebote ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen und von
diesem Recht sogar noch innerhalb einer Woche nach dem Ende des
Angebotszeitraumes Gebrauch zu machen. Der dafür angeführte Grund,
eine ordnungsgemäße Durchführung der Auktionen sicherzustellen,
könne damit aber gerade nicht erreicht werden.
Schließlich sei die Bestimmung, daß die
Kaufangebote verbindlich seien, weder damit vereinbar, daß das höhere
bzw. höchste Angebot den Vorrang genießen soll, § 5 Ziff. (2)
AGB, noch mit der Berechtigung von “X” , den Angebotszeitraum nach eigenem
Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne
Abschluß eines Vertrages abzubrechen, § 6 Ziff. (3) der AGB. Da
keiner der Teilnehmer wisse, ob und ggf. in welcher Weise “X” von diesem Recht
Gebrauch mache, handele es sich jedenfalls insoweit um ein “Glücksspiel”,
das eine – analoge – Anwendung von § 762 I BGB
rechtfertige.
Inzwischen sei “X”, soviel er, der Beklagte, wisse, dazu
übergegangen, bei Auktionen betreffend den Verkauf eines Pkw die
Angebotszeit zu verlängern, wenn das in der zunächst vorgesehenen
Angebotszeit zuletzt abgegebene Kaufangebot noch unangemessen niedrig gewesen
sei.
Aus den dargelegten Gründen ergebe sich auch die
Unwirksamkeit der Regelung des § 5 Ziff. (4) AGB, insbesondere weil der
Beklagte danach bereits mit der Freischaltung keine Möglichkeit mehr gehabt
habe, auf die Auktion in irgendeiner Weise Einfluß zu nehmen, es
andererseits aber im Belieben bzw. nicht nachprüfbaren Ermessen von “X”
stehe, ob es zu einem höchsten wirksam abgegebenen Kaufangebot und damit
zum Abschluß eines Kaufvertrages komme.
Den von “X” vorgegebenen AGB zufolge sei es letztlich
der Kläger gewesen, der den Kaufpreis bestimmt habe. Für diese
Leistungsbestimmung gelte § 315 BGB. Der vom Kläger bestimmte
Kaufpreis entspreche aber nicht der Billigkeit, so daß die vom Kläger
getroffenen Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 BGB
unverbindlich sei.
Schließlich berufe er, der Beklagte, sich auf die
von ihm mit Schreiben vom 06.08.1999 erklärte Anfechtung und mache geltend,
mit dem Kläger eine Aufhebung des vermeintlich abgeschlossenen
Kaufvertrages vereinbart zu haben.
Dem Angebot im Internet habe ein bestimmter Pkw, den er,
der Beklagte, zunächst für einen anderen Kunden, der später
“abgesprungen” sei, bestellt gehabt habe, zu Grunde gelegen, den er kurze Zeit
nach Ende der Internetauktion an einen Dritten zum Einkaufspreis
veräußert habe. Die Beschaffung eines Neufahrzeuges mit den
angebotenen Ausstattungsmerkmalen sei ihm nicht mehr möglich, da VW das
Fahrzeug nicht mehr mit dem angebotenen 110 PS-TDI-Motor, sondern mit einem
stärkeren Aggregat herstelle.
Der Senat hat die Parteien gemäß § 141
ZPO persönlich angehört.
Wegen des Anhörungsergebnisses wird auf den
Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 09.11.2000 und wegen weiterer
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist zulässig und
begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 433
Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines PKW, Fabrikat VW Passat
Variant TDI, 110 PS, ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) mit den im Tenor
genannten Ausstattungsmerkmalen Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM.
I.
Die Parteien haben einen Kaufvertrag über einen Pkw
des beschriebenen Typs zu einem Kaufpreis von 26.350, 00 DM durch Angebot und
Annahme – via Internet – geschlossen.
Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt,
daß Rechtsgeschäfte im Internet den allgemeinen Regeln des
Bürgerlichen Rechts folgen (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, §
145, Rn. 6 ff.), so daß es für den wirksamen Abschluß des
Kaufvertrages eines Angebots und einer entsprechenden Annahme bedurfte,
§§ 145 ff. BGB. Diese Erklärungen konnten rechtswirksam auch
online per Mausklick abgegeben werden (Ernst, NJW-CoR 1997,
165).
1.
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts neigt
der Senat dazu, in der Freischaltung der Angebotsseite durch den Beklagten
für die hier streitige Auktion nicht lediglich eine “invitatio ad
offerendum”, sondern bereits ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluß
eines entsprechenden Kaufvertrages zu sehen.
a)
Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, sind bei
der rechtlichen Bewertung der Parteierklärungen (auch) die AGB von “X.de”
zu berücksichtigen.
(1)
Diese wurden von den Parteien gegenüber
“X.de” wirksam i.S.d. § 2 AGBG einbezogen, da die Teilnehmer bereits
auf der Startseite sowie nochmals bei der Anmeldung bei “X. de” auf die AGB
hingewiesen werden und die Bestimmungen sowohl online eingesehen als auch in
druckgerechter Form von den Teilnehmern abgerufen werden können. Damit ist
den Anforderungen des § 2 AGBG Genüge getan, wie die Kammer zutreffend
ausgeführt hat (so auch: Ulrici, JuS 2000, 947, 948; Ernst, NJW-CoR 1997,
165, 167).
Da die Anerkennung der AGB für alle Teilnehmer
zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen von “X.de”
ist, durfte und mußte jeder Teilnehmer von einer entsprechenden
Anerkennung der Bedingungen durch alle anderen Teilnehmer ausgehen. So haben die
Parteien auch übereinstimmend jeweils gegenüber “X.de” erklärt,
daß sie im Verhältnis Antragender/Annehmender zu den Bedingungen von
“X.de” kontrahieren wollen.
Soweit diese Bedingungen Regelungen hinsichtlich des
Vertragsschlusses unter den Teilnehmern enthielten, mußte und durfte daher
jeder Teilnehmer aus der maßgeblichen Sicht des objektiven
Empfängerhorizontes davon ausgehen, daß den abgegebenen
Erklärungen der in den AGB beigemessene Erklärungswert
zukommt.
(2)
Auf eine wirksame Einbeziehung der Bestimmungen nach
§ 2 AGBG im Verhältnis der Parteien zueinander kommt es dabei
nicht an. Denn bei den Vertragsbestimmungen handelt es sich, bezogen auf die
Parteien, nicht um AGB i.S.d. §§ 1 ff. AGBG, da keiner von
beiden Vertragsparteien Verwender der AGB ist; diese sind vielmehr von einem
Dritten, nämlich dem Unternehmen “X.de”, das die Plattform für die
Auktion anbietet, zur Voraussetzung der Teilnahme an dem System gemacht
worden.
Darauf, daß Vertragsbedingungen “gestellt” sein
müssen, um als AGB im Sinne der §§ 1 ff . AGBG zu gelten, kann
angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung – entgegen der von Wiebe (MMR
2000, 323, 325) vertretenen Auffassung – insbesondere auch nicht unter Hinweis
auf ein “berechtigtes Interesse aller Beteiligten an einer einheitlichen
Marktordnung” im Verhältnis “Verkäufer/Käufer” verzichtet
werden.
Ebensowenig kommt es bei der Auslegung des
Erklärungsverhaltens der Parteien auf die Frage der Wirksamkeit der
Klauseln im Verhältnis zu “X.de” an, da beide Parteien die
Regelungen unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung anerkannt haben
und damit als Erklärungsempfänger die daraufhin abgegebenen
Erklärungen im Sinne dieser Bestimmungen verstehen
mußten.
(3)
Damit bilden die AGB von “X.de” die Auslegungsgrundlage,
wie die Parteien als Erklärungsempfänger bzw. “X.de” gemäß
§ 166 Abs. 1 BGB als nach § 3 (5) und § 4 (7) der AGB jeweils
i.S.v. § 167 Abs. 1 1. Alt. BGB bevollmächtigter Empfangsvertreter die
jeweilig abgegebenen Erklärungen der Parteien nach dem objektiven
Empfängerhorizont verstehen durften.
Zwar regelt § 3 (1) AGB, daß “X.de” den
Teilnehmern ermöglicht, Gegenstände, die im Rahmen von “private
auktionen” verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu
präsentieren, was für eine bloße “invitatio ad offerendum”
spricht. Im übrigen regeln die §§ 3 (4), 4 (1), 4 (4), 4 (7), 5
(1) der AGB, daß das Kaufangebot von den Bietern abgegeben wird und der
Verkäufer nach § 5 (4) AGB durch das Freischalten der Angebotsseite
antizipiert die Annahme des letzten innerhalb der Bietzeit wirksam abgegebenen
Gebots erklärt.
Dabei handelt es sich aber rechtlich um
“Falschbezeichnungen” (falsa demonstratio”). Denn die Freischaltung der
Angebotsseite erfüllt unabhängig von ihrer Bezeichnung in den AGB alle
Voraussetzungen eines Angebotes i.S.d. § 145 BGB.
So ist unter einem Angebot i.S.d. § 145 BGB jede
mit Rechtsbindungswillen abgegebene einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung zu verstehen, die auf Abschluß eines Vertrages
gerichtet ist, dessen Gegenstand und Inhalt in der Erklärung hinreichend
bestimmt oder bestimmbar ist, wobei eine ausreichende Bestimmbarkeit auch dann
vorliegt, wenn der Anbietende die Festlegung einzelner Vertragspunkte dem
Angebotsempfänger überläßt (Palandt-Heinrichs, BGB, 59.
Auflage, § 145, Rn. 1 f. m.w.N. ). Kennzeichnend für das Angebot ist
dabei, daß dieses der Annahme i.d.R. zeitlich vorangeht (Palandt-Heinrichs
Einf. v. § 145 Rn. 4).
Aus § 5 (4) der AGB ergibt sich
sinngemäß, daß die Freischaltung der Angebotsseite die
rechtlich verbindliche Erklärung auf Abschluß eines Kaufvertrages
über den angebotenen Gegenstand enthält. Die allgemeine Erwägung,
die im Zweifel für die Annahme einer unverbindlichen “invitatio ad
offerendum” spricht, daß nämlich der in seinen Kapazitäten
eingeschränkte Warenanbieter keine rechtsverbindliche Erklärung
abgeben wolle, um nicht gegenüber allen potentiellen Auktionsteilnehmern
rechtlich verpflichtet zu sein, greift nicht ein, da das Angebot insoweit
beschränkt ist, als es gemäß § 5 der AGB nur durch das am
Ende der Bietzeit abgegebene höchste Gebot angenommen werden
konnte.
Diese Erklärung ist auch hinsichtlich der
wesentlichen Vertragsbestandteile hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Denn
neben der bestimmten Angabe des Kaufgegenstandes sind durch die AGB von “X.de”
sowohl der Vertragspartner als auch der Kaufpreis hinreichend bestimmbar. So
ergibt sich aus dem durch die AGB von “X.de” festgelegten Auktionsablauf der
Vertragspartner als der letzte Bieter innerhalb der vorgesehenen Bietzeit.
Ebenso ist die Erklärung des Beklagten hinsichtlich des Kaufpreises im
Hinblick auf die Regelung in den AGB, daß der Kaufpreis im Rahmen des
Auktionsverfahrens durch das gegenseitige Überbieten durch die Bieter bis
zum Ablauf des festgelegten Auktionszeitraumes bestimmt wird, hinreichend
bestimmbar.
Die Bezeichnung als vorweggenommene bindende
Annahmeerklärung ist somit lediglich eine “Falschbenennung” einer
tatsächlich auf Abschluß eines Vertrages gerichteten Erklärung,
die alle Voraussetzungen eines Angebotes erfüllt.
Das auf dieses Angebot erfolgte höchste Gebot des
Klägers stellt danach dessen Annahme dar.
(4)
Auch unter dem Gesichtspunkt der “AGB-Kontrolle”
bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der auf § 5 (4) AGB
beruhenden Erklärung.
(a)
Das folgt schon daraus, daß die Regelungen im
Verhältnis der Parteien zueinander, wie ausgeführt, nicht
der Kontrolle nach dem AGB – Gesetz unterliegen, da keine der Parteien Verwender
i.S.d. § 1 AGBG ist, d.h. die Bestimmungen von keiner der Parteien der
anderen i.S.d. § 1 AGBG “gestellt” wurden.
Auch aus der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen der
Teilnehmer bei “X.de” per Login mit Benutzername und Paßwort unter
Anerkennung der Bedingungen kann auf ein “Stellen” i.S.d. § 2 AGBG nicht
geschlossen werden, da die Anmeldungsreihenfolge rein zufällig
ist.
(b)
Selbst wenn man aber – entgegen der Ansicht des Senats –
auch zwischen den Parteien von einer Anwendbarkeit des AGBG ausginge, neigt der
Senat dazu, nach der Interessenlage (allein) den anbietenden Teilnehmer
(Beklagten) als Verwender i.S.d. § 1 AGBG anzusehen (so wohl auch Wilmer,
NJW-CoR 2000, 94, 99). Denn der Verkäufer bedient sich des von “X.de”
bereitgestellten Verkaufsportals, um unter Anerkennung und Geltung der dortigen
AGB seine Ware an potentielle Bieter zu verkaufen. Insoweit macht er sich deren
AGB, zumindest soweit sie Modalitäten des Kaufvertragsabschlusses vorsehen,
zu eigen. Unabhängig vom Zeitpunkt des Login fungiert er dabei als
Initiator des Verkaufs, da es nur durch seine Teilnahme am System überhaupt
zum Abschluß eines Kaufvertrages – mit welchem Käufer auch immer –
über den von ihm angebotenen Gegenstand kommen kann.
Als Verwender unterfiele der Beklagte im Verhältnis
zum Bieter (Kläger) aber nicht dem Schutzzweck des AGBG.
(c)
Selbst wenn man aber – entgegen der Ansicht des Senates
– den Käufer als Verwender ansähe, so verstieße die Bestimmung
des § 5 (4) AGB weder gegen § 10 Abs. 5 AGBG noch gegen § 9 Abs.
2 Nr. 1 AGBG.
§ 10 Nr. 5 AGBG wäre wegen § 24 Nr. 1
AGBG schon nicht anwendbar, weil der Beklagte, der nach seinen Angaben seit
Anmeldung des Gewerbes Ende 1997 nebenberuflich ca. 20 bis 50 EU-Reimporte auf
Kundenbestellung durchführte, als “Unternehmer” im Sinne des § 24 Nr.
1 AGBG anzusehen ist.
Ohnedies läge auch kein Verstoß gegen §
10 Nr. 5 AGBG vor, da die Klausel keine Erklärungsfiktion aufstellt,
sondern i.V.m. § 4 Abs. 5 AGB nur die Verpflichtung beinhaltet, mit
der Freischaltung der Angebotsseite die rechtsverbindliche Erklärung auf
Abschluß eines Kaufvertrages abzugeben (vgl. auch Wiebe, MMR 2000,
284).
Ebensowenig läge ein Verstoß gegen § 9
Abs. 2 S. 1 AGBG – wegen Abweichung vom Leitbild des § 156 BGB –
vor.
Eine unangemessene Benachteiligung des
Vertragspartners des Verwenders könnte nämlich nicht angenommen werden
(so auch: Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 286; Ulrici, JuS 2000, 947, 949; Wilkens,
DB 2000, 666, 668).
So spräche zwar die vom LG zutreffend
angeführte Unausgereiftheit des Verfahrens, wonach ein “Ausbieten” aufgrund
des begrenzten Zeitraumes und der kleinen Bietschritte u.U. nicht möglich
sei und die Bieter in Kenntnis des festgelegten Zeitraumes u.U. bis zum Ende
zögerten, um erst in der Schlussphase zu bieten, für eine
Unangemessenheit. Denn in derartigen Fällen besteht wegen des Fehlens eines
Auktionators i. S. d. § 156 BGB grds. nicht die Möglichkeit, die
Auktion situationsbedingt zu verlängern, um auf diese Weise für den
anbietenden Teil einen günstigen Vertragsabschluß zu erreichen.
§ 6 Abs. 3 der AGB sieht zwar eine solche
Verlängerungsmöglichkeit für “X.de” vor, von dieser ist aber
vorliegend kein Gebrauch gemacht worden.
Gegen die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung
spräche aber entscheidend, daß der anbietenden Teilnehmer den Verlauf
der Auktion durch die Angabe eines Mindest- und Startpreises, der
Größe der Bietschritte sowie des Bietzeitraum nachhaltig beeinflussen
und sein Risiko damit in Grenzen halten kann.
Im übrigen ist allgemein bekannt, daß es sich
bei Auktionen um risikoreiche Transaktionsformen handelt. So geht der anbietende
Teilnehmer dieses Risiko bewußt ein, um gleichsam die Chance wahrzunehmen,
durch die Preisbestimmung mittels des gegenseitigen Überbietens der Bieter
einen guten Preis zu erlangen, der möglicherweise sogar über dem
Marktpreis liegt. Daß sich diese Chance u.U. nicht realisiert, liegt in
der Natur der Auktion. Im übrigen bietet erst die Verfahrensgestaltung ohne
Auktionator die Möglichkeit, den Angebotszeitraum auf mehrere Wochen
auszudehnen, was die einzelne Warenpräsentation für einen wesentlich
größeren Personenkreis zugänglich macht und somit in der Regel
die Erzielung eines angemessenen Preises sicherstellt (Anm. Wilkens DB 2000,
666, 668).
(d)
Soweit der Beklagte geltend macht, daß sich
Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Angebote wegen
des Zulassungsverfahrens nach § 1 der AGB und der
Rücknahmemöglichkeit der Anmeldung nach § 4 (3) der AGB
ergäben, kann dies allenfalls die Wirksamkeit dieser Regelungen
berühren, nicht jedoch die des § 5 (4) der AGB.
Gleiches gilt hinsichtlich der Bedenken bezüglich
§ 4 (5) der AGB.
b)
Im übrigen hat das Landgericht zu Recht angenommen,
daß bei der Auslegung einer Erklärung neben dem Wortlaut auch
außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände aus der
Sicht des objektiven Empfängerhorizontes miteinzubeziehen sind
(Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 133 Rn. 15
m.w.N.).
(1)
Der Senat kann allerdings der Kammer, die
ausgeführt hat, daß diese Begleitumstände gegen die Annahme
einer auf Abschluß eines Kaufvertrages unter dem Einstandspreis
gerichteten Erklärung sprächen, nicht folgen.
Die Kammer hat gemeint, der Kläger habe nicht davon
ausgehen dürfen, daß der Beklagte die Auktion als Werbeveranstaltung
habe nutzen wollen und Vermögenseinbußen durch einen Verkauf des Pkw
unter dem Einkaufspreis einkalkuliert habe.
Dem ist aber entgegenzuhalten, daß der Beklagte
als Verkaufsplattform gerade eine Internetauktion benutzt hat und den Pkw
nicht zu einem Festpreis, sondern mit einem Startpreis von lediglich 10,00 DM
anbot, was ihm die potentielle Möglichkeit verschaffte, einen
größeren Bieterkreis zu erreichen. Die vom Beklagten gewählte
Verkaufsform spricht daher für eine auf Abschluß eines
Kaufvertrages über den Pkw zu jedem Kaufpreis oberhalb des Startpreises
gerichtete Willenserklärung (so auch Ulrici, JuS 2000, 947,
949).
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist also
aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers, der Kenntnis von
der Möglichkeit der Festsetzung eines (weit höheren) Mindestgebotes
hat, auf den Willen des Erklärenden zu schließen, mit jedem Gebot
über dem festgelegten Startpreis einverstanden zu sein, selbst wenn dieses
noch so niedrig liegt (so auch Ulrici, JuS 2000, 947, 950).
Der geheim gehaltene Wille, den Pkw erst ab Erreichen
des Einkaufspreises verkaufen zu wollen, ist nach § 116 BGB
unbeachtlich.
Das Risiko, den Pkw möglicherweise lediglich
für wenige hundert DM “zum Schleuderpreis” verkaufen zu müssen, kann
der Verkäufer durch die Angabe eines entsprechend hohen Mindestgebotes
gerade vermeiden. Macht er dies nicht, so ist bei verständiger
Würdigung anzunehmen, daß er aus Marketing- oder sonstigen
Gründen bei der Versteigerung auch hohe Verluste in Kauf zu nehmen bereit
ist.
Auch der Umstand, daß der Anbieter nach
Freischaltung der Angebotsseite keinerlei Korrekturmöglichkeit mehr hat,
vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen, da dem Erklärenden dieser
Umstand bei Bestätigung seiner Angaben gegenüber “X.de” erkennbar war.
Nimmt er die der Freischaltung zeitlich vorgelagerten
Korrekturmöglichkeiten nicht wahr, so geschieht dies auf sein
Risiko.
(2)
Eine Beschränkung der Erklärung des Beklagten
auf Gebote im Rahmen der Billigkeit folgt auch nicht dem Rechtsgedanken des
§ 315 BGB, da die Parteien ausdrücklich eine andere Regelung
hinsichtlich der Leistungsbestimmung – nämlich durch Bieterwettstreit –
getroffen haben und somit ein Zweifelsfall i.S.d. § 315 BGB nicht
vorliegt. Die Leistungsbestimmung wurde angesichts der Festlegung von Startpreis
und Bieterschritten auch nicht in das Belieben des Klägers gestellt.
(3)
Es entspricht vielmehr dem Prinzip der
Privatautonomie, daß denjenigen, der sich in Anbetracht der mit
Auktionen verbundenen Chancen und Risiken für diese Verkaufsform
entscheidet, auch die Pflicht trifft, die Folgen bei Realisierung der Risiken zu
tragen. So darf der privatautonom erklärte Wille nicht – wie vom LG im
Ergebnis vorgenommen – durch den “vernünftigen” Willen ersetzt werden (“Es
gibt ihn doch, den gerechten Preis”, Anm. Wiebe, MMR 2000, 284), denn die
Privatautonomie gestattet – in den hier nicht tangierten Grenzen der
§§ 134, 138 BGB – auch (ganz) unvernünftiges Verhalten.
2.
Selbst wenn man aber entgegen der Ansicht des Senates in
der Freischaltung der Angebotsseite kein Angebot i. S. d. § 145 BGB
sähe, so stellte es in jedem Fall eine antizipierte Annahmeerklärung
hinsichtlich des in diesem Fall durch den letzten Bieter – hier des Klägers
– im Angebotszeitraum wirksam abgegebenen Angebots dar. Das LG hat zutreffend
ausgeführt, daß keine grundsätzlichen Bedenken bezüglich
der Zulässigkeit einer derartigen antizipierten Annahme bestehen. Dies
folgt aus dem Grundsatz der Privatautonomie und der damit verbundenen Freiheit,
Risiken einzugehen.
3.
Die Erklärungen sind den Parteien jeweils
dergestalt zugegangen, daß “X.de” von den Parteien durch wirksame
Anerkennung der AGB als Empfangsvertreter bezüglich der Erklärungen in
§§ 3 (5), 4 (7) der AGB bevollmächtigt wurde. Wie das LG
zutreffend ausgeführt hat, haben die Parteien im Verhältnis zu “X.de”
die AGB i.S.d. § 2 AGBG wirksam in den Vertrag einbezogen (s.o.), so
daß eine Bevollmächtigung i. S.d. § 167 Abs. 1 S. 1 BGB
gegenüber dem Vertreter erfolgt ist.
Die Bestellung von “X.de” zum Empfangsvertreter beider
Parteien verstößt auch nicht gegen § 181 BGB. Unabhängig
von der Frage, ob die Vorschrift nach ihrem Schutzzweck auf den
Empfangsvertreter überhaupt anwendbar ist, ist die Doppelvertretung in
jedem Fall als gestattet i.S.d. § 181 BGB anzusehen, da sie jeweils in
Kenntnis der Bestellung durch die andere Partei erfolgte.
II.
1.
Die Willenserklärung des Beklagten ist nicht durch
Anfechtung nach §§ 119, 142 Abs. 1 BGB untergegangen.
a)
Insoweit fehlt es bereits an einem Anfechtungsgrund.
Ein vom Beklagten geltend gemachter
Erklärungsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 1 2 Alt. BGB durch versehentliche
Eingabe eines Startpreises von DM 10,00 anstelle von DM 10.000,00 lag nicht vor.
Es fehlte insoweit an einer entsprechenden Fehlvorstellung.
So hat der Beklagte im Rahmen der persönlichen
Anhörung gemäß § 141 ZPO eingeräumt, daß es ihm
infolge Zeitdrucks bei Einrichtung der Angebotsseite “egal” gewesen sei, was er
inhaltlich eingegeben und daß er sich auf die Kontrollfrage “Alles recht
so?” durch “X.de” vor der Freischaltung seine Eingaben und die rechtlichen
Hinweise zwecks Zeitersparnis nicht durchgelesen habe. An einem zur Anfechtung
berechtigenden Irrtum fehlt es aber, wenn der Erklärende die Erklärung
in dem Bewußtsein abgibt, ihren Inhalt nicht genau zu kennen
(Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 119 Rn. 9 m.w.N.
).
b)
Im übrigen fehlt es auch an der Ursächlichkeit
des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung, da der erzielte
Kaufpreis von 26.350,00 DM über dem angeblich gewollten Startpreis von
10.000,00 DM liegt. Die Erwägung, daß bei einem höheren
Startpreis innerhalb der Bietzeit ein höheres letztes Gebot möglich
gewesen wäre (so Ulrici, JuS 2000, 947, 951), ist spekulativ und kann nicht
zur Bejahung der Ursächlichkeit herangezogen werden. Dies gilt insbesondere
auch vor dem Hintergrund, daß es bei einem höheren Startpreis u.U.
keine so rege Bieterbeteiligung gegeben hätte.
Zweifel gehen hier zu Lasten des
Beklagten.
c)
Im übrigen fehlt es an der
Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung i.S.d. § 121
BGB.
Dabei mag dahinstehen, ob man – entgegen dem Wortlaut
des § 121 BGB – für den Fristbeginn hier nicht auf den
Auktionsbeginn abstellen kann (siehe Ulrici, JuS 2000, 947, 951), sondern auf
den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Person des Käufers abstellen
muß, da dem Beklagten erst ab diesem Zeitpunkt die Abgabe der
Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner i.S.d. § 143
Abs. 1, Abs. 2 BGB möglich war (so auch Anm. Wilkens, DB 2000, 666,
668).
Die Anfechtungserklärung ist, wie vom Beklagten
auch schriftsätzlich vorgetragen, erst in dem Anwaltsschreiben vom
06.08.1999 und nicht bereits in den Ende Juli geführten Telefonaten
zwischen den Parteien abgegeben worden. Denn der bezüglich der Telefonate
erfolgte Vortrag, der Beklagte habe mitgeteilt, er habe sich “verklickt” und
wolle deswegen den Vertrag nicht gegen sich gelten lassen, steht im Widerspruch
zu seinem Vorbringen, man habe seinerzeit einen Aufhebungsvertrag
geschlossen.
Eine am 6.08.1998 abgegebene Anfechtungserklärung
erfolgte nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121
BGB.
2.
Der Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen
ein gesetzliches Verbot nichtig, § 134 BGB.
In Betracht käme ein Verstoß gegen § 34
b I Gew0 und § 34 b VO Nr. 5 b) GewO. Diese Vorschriften richten sich aber
nur an den Auktionsveranstalter, weshalb sie schon aus diesem Grunde nicht zur
Nichtigkeit des Vertrages zwischen den Parteien führen
können.
III.
Der Anspruch des Klägers auf Lieferung und
Übereignung eines Pkw des im Tenor beschriebenen Typs ist auch nicht nach
§ 275 BGB wegen nachträglichen Unvermögens
untergegangen.
Insoweit kann dahinstehen, ob die Parteien eine
Stück- oder Gattungsschuld vereinbart haben. Denn abgesehen von fehlenden
Beweisangeboten durch den Beklagten ist eine Beweiserhebung über die Frage,
ob dem Beklagten die Lieferung des speziellen oder eines entsprechenden
Neufahrzeuges – wie dieser behauptet – wegen Weiterverkaufs des
ursprünglich vorhandenen Fahrzeuges und einer inzwischen eingetretenen
Produktionsänderung nicht mehr möglich ist, nicht erforderlich, da
feststeht, daß der Beklagte aufgrund des Weiterverkaufs ein mögliches
Unvermögen zu vertreten hätte. Sollte sich in der Zwangsvollstreckung
ergeben, daß dem Beklagten die Erfüllung des Klageanspruchs
tatsächlich unmöglich ist, so hat der Kläger die Möglichkeit
des Vorgehens nach § 283 BGB (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, §
275 Rn. 25 m.w.N. aus der Rspr.; OLG Hamm WM 1998, 1949, 1950
m.w.N.).
IV.
Es kann auch nicht angenommen werden, daß die
Parteien den wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag einvernehmlich wieder
aufgehoben haben.
Das Vorbringen des Beklagten ist insoweit in sich
widersprüchlich und daher unsubstantiiert. So läßt sich die
Behauptung des Beklagten, mit dem Kläger im Rahmen zweier Telefonate am 28.
und 29. 07.1999 eine Vertragsaufhebung vereinbart zu haben, nicht damit in
Einklang bringen, daß er, ohne auf eine solche Vereinbarung Bezug zu
nehmen, mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.1999 die Anfechtung des
Kaufvertrages erklärte und den Pkw zu einem Kaufpreis von 39.000, 00 DM
anbot. Wäre der Beklagte seinerzeit von der wirksam erfolgten Aufhebung des
Vertrages ausgegangen, so hätte es aus seiner Sicht einer solchen
Anfechtung allenfalls hilfsweise bedurft.
Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung
des Beklagten, § 141 ZPO, geht der Senat im übrigen als sicher, §
286 ZPO, davon aus, daß der Beklagte zu keinem Zeitpunkt davon
überzeugt war, der Kläger werde aufgrund des Inhalts der
geführten Telefonate an dem Vertrag nicht festhalten
wollen.
V.
Die Verbindlichkeit ist auch klagbar.
Bei der Internetauktion handelt es sich nicht um ein
Glücksspiel i.S.d. § 762 BGB (so auch Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 285;
Anm. Wilkens, DB 2000, 666, 668).
Bei einem Glücksspiel hängen Gewinn und
Verlust (hauptsächlich) vom Zufall, nicht aber von der Einwirkung der
Parteien ab. Bei der vorliegenden Auktion war aber nur die Höhe des zu
erzielenden Preises ungewiß, und auch hier hatte der Anbieter
Möglichkeiten der Einwirkung durch Festlegung eines Mindest- sowie
Startpreises, der Bietschritte und des Bietzeitraums.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß
“X.de” nach § 6 Abs. 3 der AGB berechtigt war, den Angebotszeitraum nach
eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen
ohne Abschluß eines Vertrages abzubrechen. Denn den Begriff des Spiels
i.S.d. § 762 BGB zeichnet insbesondere aus, daß sich der Zweck in der
Unterhaltung und/oder Gewinnerzielung erschöpft, d. h. ein ernster
sittlicher oder wirtschaftlicher Geschäftszweck fehlt (Palandt-Sprau, BGB,
59. Auflage, § 762, Rn. 2). Vorliegend verfolgten beide Parteien dagegen
den wirtschaftlichen Zweck, das Fahrzeug zu einem – aus ihrer jeweiligen Sicht –
günstigen Kaufpreis zu verkaufen bzw. zu erwerben. Daß eine solche
Auktion spekulativen Charakter hat, macht sie noch nicht zum Spiel i.S.v. §
762 BGB (Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 285).
B.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,
546 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
C.
Die Zulassung der Revision folgt aus § 546 I ZPO.
Die Frage, ob zwischen Teilnehmern an einer
Internetauktion ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, ist von
grundsätzlicher Bedeutung.