Verkündet am 31.5.2001
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Oberlandesgericht Hamm
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der *
Antragsgegner und Berufungskläger,
g e g e n
*
Antragstellerin und Berufungsbeklagte,
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht * und die Richter am
Oberlandesgericht * und * für R E C H T erkannt:
Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 22. Dezember 2000 verkündete Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise
abgeändert:
1. Die einstweilige Verfügung vom 07. März 2000 wird insoweit aufgehoben, als den Antragsgegnern geboten wird, der Firma Network Solutions, USA, gegenüber einzuwilligen,
dass als sogenannter Registrant für die Internet-Domain www.*.com die Antragstellerin und als sogenannter Administrative Contact Herr “*” eingetragen wird. Insoweit wird
auch der zugrunde liegende Verfügungsantrag zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Antragstellerin 2/5 und die Antragsgegner 3/5.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung der Antragsgegner, bei der es ausschließlich darum geht, ob ihnen vom Landgericht zu Recht geboten worden ist, der Network Solutions, USA gegenüber
einzuwilligen, dass die Antragstellerin als Registrant und Herr * als Administrator in Bezug auf die Domain www.*.com eingetragen wird, ist begründet. Die begehrte
einstweilige Verfügung hätte insoweit nicht erlassen werden dürfen, weil es an der Eilbedürftigkeit und damit an einem Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO
fehlte und weil es mit diesem Gebot zu einer hier unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache kommen würde.
Vorliegend geht es nicht um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, so dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht
eingreift. Wie in anderen Verfügungsverfahren auch hätte die Antragstellerin die Eilbedürftigkeit ihres Zustimmungsbegehrens vielmehr ausdrücklich darlegen und glaubhaft
machen müssen. Schon daran fehlt es.
Nach §§ 935, 940 ZPO ist dafür erforderlich; dass über das Erfüllungsinteresse des Antragstellers hinaus eine vorläufige Sicherung der Gläubigerrechte notwendig ist,
weil zu besorgen ist, dass der im Hauptsacheverfahren noch zu titulierende Anspruch nicht oder nur unter wesentlich erschwerten Umständen durchzusetzen ist, weil eine
Veränderung des bestehenden Zustandes droht (Schuschke / Walter, ZPO, § 935 Rdn. 12 mit weiteren Nachweisen) oder weil sonst wesentliche Nachteile für den Gläubiger zu
befürchten sind.
So wie sich in § 935 ZPO die Erforderlichkeit einer Sicherungsmaßnahme aus der Gefährdung der Verwirklichung des Anspruchs auf die Zustimmung zur Übertragung
der Domain auf die Antragstellerin ergeben muss, so müsste sich auch im Rahmen des § 940 ZPO die Notwendigkeit einer einstweilige Regelung aus der aktuellen Gefährdung
des konkreten Rechtsverhältnisses und damit des daraus herzuleitenden Zustimmungsanspruchs ergeben. Solche Umstände hat die Antragstellerin auch auf eine entsprechende
Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht dargelegt.
Es kommt hinzu, dass es bei der begehrten Einwilligung in die Änderung der Eintragung um einen Anspruch auf endgültige Aufgabe der Reservierung geht. Ein solcher
Anspruch auf Vornahme einer Handlung kann schon deswegen im Wege des Eilverfahrens grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, weil damit die vollständige Erfüllung des
Hauptsacheanspruchs verbunden wäre, die nicht Aufgabe des summarischen Sicherungsverfahrens sein kann (OLG Frankfurt MMR 2000, 752, 753). Die Fälle, in denen ausnahmsweise
eine solche Vorwegnahme der Hauptsache im Verfügungsverfahren zugelassen wird, etwa im Unterhaltsrecht oder im Besitzrecht nach Ausübung von verbotener Eigenmacht, sind
mit dem vorliegen Fall nicht vergleichbar. Unstreitig war die Antragstellerin nie Inhaberin der Domain *.com. Selbst wenn sie einen schuldrechtlichen Anspruch auf
Übertragung gehabt haben sollte, steht dies einem konstitutivem Rechtserwerb und einem absolutem Recht wie dem Besitz nicht gleich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.
Unterschrift