In Sachen
Gerhard Holzmann – Antragsteller – gegen Philipp Holzmann AG – Antragsgegnerin –
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 30.01.02 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschl. der 6. Zivilkammer des LG Ffm. vom 07.09.2001 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen; außer- gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert [wird] auf EUR 12.782 (= DM 25.000,–) festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das LG ist in dem angefochtenen Beschl. zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die be- absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Der Antragsteller ist gem. §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG verpflichtet, die Bezeich- nung “Holzmann-Bauberatung”, “Team Holzmann-Bauberatung”, “Holzmann Bauberatung Planung-Beratung-Handel” und “”Holzmann Bauberatung Planung-Beratung-Handel e.K.” nicht im gesch. Verk. zu verwenden und zwar völlig unabhängig, ob dies im oder außerhalb des Internets geschieht.
Die Firma der Antragsgegnerin lautet Philipp Holzmann AG. Prägender Be- standteil dieser Firma ist der Nachname Holzmann. Die Bezeichnung Holz-mann besitzt schon von Haus aus Unterscheidungskraft; die Antragsgeg- nerin hat diese durch die jahrelange Benutzung für ein großes Unternehmen noch gestärkt.
Auch der Antragsteller verwendet in den streitbefangenen Bezeichnungen den Namen Holzmann. Alle anderen Bestandteile der jeweilogen Bezeich- nungen sind glatt beschreibend, so dass der Namen Holzmann auch hier der einzig prägende Bestandteil ist. Mit Rücksicht darauf, dass beide Parteien sich im Baugewerbe betätigen, besteht eine erhebliche Gefahr, dass die streitbefangenen Bezeichnungen von den angesprochenen Verkehrskreisen der Antragsgegnerin zugeordnet werden, was ihren Unterlassungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 MarkenG begründet. Wie das LG in seinem Beschl. v. 07.09.2001 zutreffend ausgeführt hat, kann es dem Antragsteller zwar nicht verwehrt werden, unter seinem Namen am gesch. Verk. teilzunehmen, er ist jedoch verpflichtet, sich deutlich von der Antragsgegnerin als dem prio- ritätsälteren Unternehmen abzugrenzen.
Das Ausgeführte gilt für die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen als Internet-Domain in gleicher Weise wie für die Verwendung außerhalb des Internets. Entscheidend ist, dass der Antragsteller die Bezeichnungen im gesch. Verk. verwendet, und zwar für ein Unternehmen der gleichen Branche, der auch die Antragsgegnerin angehört. Auch besteht kein Zweifel, dass die angegriffenen Bezeichnungen angesichts des in ihnen enthaltenen Namens Holzmann dem firmenmäßigen Gebrauch dienen, woraus folgt, dass die entspr. Bezeichnungen in Gestalt von Internetdomains Kennzeichen- funktion besitzt.
Nicht zu vergleichen ist die vorliegende Fallkonstellation mit der, die der Entscheidung “shell.de” des BGH zugrunde liegt, so dass die Tatsache, dass der Antragsteller sich die konkreten, streitbefangenen Bezeichnungen vor der Antragstellerin hat reservieren lassen, unter Prioritätsgesichtspunkten von vornherein nicht zugunsten des Antragstellers auswirken kann. Denn in der “shell.de”-Entscheidung des BGH ging es allein um die Nutzung der Domain shell.de durch einen Inhaber mit dem Nachnamen Shell für private Zwecke. Da sich der Antragsteller jedoch mit seinen Domains im gesch. Verk., und zwar in Branchennähe zur Antragsgegnerin bewegt, muss er sich deren Unternehmenspriorität entgegenhalten lassen.
Der Antragsteller hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten der Beschwerde zu tragen; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 nF ZPO liegen nicht vor.