6 U 81/99
Verkündet am 04. Mai 2000
Im Namen des Volkes
Urteil
*
Klägerin und Berufungsklägerin
g e g e n
*
Beklagter und Berufungsbeklagter
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht *, Richter am Oberlandesgericht *
und Richter am Landgericht * aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom
4.5.2000
für R E C H T erkannt
1.Die Berufung gegen das am 14.4.1999 verkündete
Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
2.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. Die Sicherheiten können auch durch
selbstschuldnerische, unwiderrufliche,
unbefristete Bürgschaften eines inländischen, als Zoll-
und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts
erbracht werden.
3.Beschwer der Klägerin: 50.000,00 DM
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um das Recht, die Bezeichnung
“Alcon” als Internet-Domain-Namen verwenden
zu dürfen.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahr 1980 in
das Handelsregister des Amtsgerichts
Freiburg eingetragenes Unternehmen, das Arzneimittel und
Medizinprodukte aus dem Bereich der
Augenheilkunde vertreibt. Nach der
Handelregistereintragung gehört zu ihren satzungsmäßigen
Aufgaben auch der Erwerb und die Veräußerung von
Grundstücken, die Errichtung von
Zweigniederlassungen, der Erwerb oder die Beteiligung an
anderen Unternehmen sowie der Abschluss
von Interessengemeinschafts- und Unternehmensverträgen.
Die Klägerin firmiert als “Alcon *”.
Die Beklagte ist im Jahr 1985 zunächst unter der Firma
“*” ins Handelsregister des Amtsgerichts
Hamburg eingetragen worden. Im Jahr 1990 erfolgte die
Umfirmierung zu ihrer heutigen Bezeichnung
“ALCON *”. Sie beschäftigt sich mit der
Vermögensverwaltung sowie dem Erwerb und der
Veräußerung von Beteiligungsgesellschaften.
Die Beklagte hat bei der für die Vergabe von
Internet-Domain-Namen unter dem Oberbegriff (Top
Level Domain) “de” zuständigen deutschen Stelle DENIC
den Domain-Namen “alcon.de” für sich
angemeldet, aber bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat keine Präsentation
unter dieser Domain vorgenommen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte
dürfe als prioritätsjüngeres Unternehmen
“alcon.de” nicht in Alleinstellung als
Internet-Domain-Namen verwenden. Sie hat – in erster Instanz
zusammen mit der Alcon * – beantragt,
1.es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes
von bis zu 500.000,00 DM ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
letztere zu vollziehen an ihren persönlich
haftenden Gesellschaftern bzw., soweit es sich
hierbei um eine Kapitalgesellschaft handelt, an
deren Geschäftsführern, für jeden einzelnen Fall der
Zuwiderhandlung zu untersagen, in dem
weltweiten Datennetz Internet im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken den Domain
Namen “alcon.de” zu verwenden,
2.festzustellen, dass die Beklagte den Klägerinnen
wegen der in Ziffer 1 genannten
Verletzungshandlung dem Grunde nach zum
Schadensersatz verpflichtet ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage mit am 14.4.1999
verkündetem Urteil, auf das wegen der Einzelheiten
Bezug genommen wird, abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und
wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen
Vortrag.
Sie beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach
ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vortrages,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die von den Partien
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
e
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.Die Klägerin hat keinen markenrechtlichen
Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen
die Beklagte. Da nur die Klägerin Berufung eingelegt
hat, kommt es allein auf den Schutz von
“Alcon” als Unternehmenskennzeichen an, nicht auf
den Schutz der für die ehemalige Klägerin zu
2) eingetragene Marke.
a.Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 5 Abs.
2, 15 Abs. 2 MarkenG gegen die für die
Beklagte registrierte Internet-Domain
“alcon.de”. Die Beklagte leitet diesen
Internet-Domain-Namen, gegen den allein die
Klage gerichtet ist, aus ihrem Firmennamen
ab. Zwischen diesem und dem
Unternehmenskennzeichen der Klägerin besteht keine
Verwechslungsgefahr; die Klägerin könnte einen
kennzeichenrechtlichen Anspruch gegen
den Firmennamen nicht erforderlich geltend
machen. Zwar besteht Kennzeichenidentität
(vgl. dazu Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15
MarkenG Rdn. 16 i.V.m. § 14 MarkenG Rdn.
76), da in der Firma beider Parteien “Alcon” der
prägende Kennzeichenbestandteil ist.
Auch verfügt die Klägerin über das
prioritätsältere Recht (§ 6 Abs. 3 MarkenG). Jedoch fehlt
es – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat
– trotz der Kennzeichenidentität wegen der
fehlenden Branchennähe der Parteien an der
Verwechslungsgefahr. Der Branchennähe
kommt im Rahmen des § 15 MarkenG eine ähnliche
Funktion zu wie der
Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit des § 14 Abs.
2 Nr. 2 MarkenG (vgl. BGH, GRUR 1993,
404, 405 – Columbus; Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, § 15 Rdn. 43; Fezer, Markenrecht, 2
Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 17). Zwischen dem
Tätigkeitsfeld der Klägerin (Vertrieb von
Pharmazeutika und Medizinprodukten für die
Augenheilkunde – Bl. 3 d.A.) und dem der
Beklagten (Vermögensverwaltung sowie der Erwerb
und die Veräußerung von
Beteiligungsgesellschaften – B. 44 d.A.) besteht
absolute Branchenferne. Die Tatsache,
dass die Klägerin auch an einer anderen Firma
beteiligt ist, macht sie nicht zu einer
Beteiligungsgesellschaft. Das Ziel einer solchen
Gesellschaft ist allein die
Kapitalverwaltung für Kapitalanleger, während es
sich bei der Unernehmensbeteiligung der
Klägerin an einem Unternehmen aus dem
Medizin-/Pharmabereich um eine solche handelt,
die ihre eigene unternehmerische Betätigung als
Pharmaunternehmen fördern soll.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 1993,
404, 405 – Columbus m.w.N.), dass selbst bei
identischen Bezeichnungen mit hoher
Kennzeichnungskraft die Verwechslungsgefahr dann
zu verneinen ist, wenn im Hinblick auf
die Unterschiedlichkeit der Branchen nicht davon
ausgegangen werden kann, dass der
Verkehr Verwechslungen der bezeichneten
Unternehmen erliegen oder wenigstens
irrtümlich nicht bestehende wirtschaftliche
Zusammenhänge zwischen ihnen annehmen
werden. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat
der erkennende Senat (BB 2000, 30 =
MarkenRecht 2000, 101 = NJWE 2000, 92 – Jost)
bereits entschieden, dass die für eine
Kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr
erforderliche Branchennähe nicht durch die
Notierung zweier Unternehmen an der Börse
hergestellt wird. Der vorliegende Fall ist
vergleichbar. Allein der gemeinsame Auftritt im
Internet vermag die Branchenferne ebenso
wenig zu überbrücken wie die Börsennotierung
(ähnlich Völker/Weidert, WRP 1997, 652,
658). Es stellt keine neue, auf das Internet
beschränkte Erfahrung dar, dass Namensgleiche
in Nachschlagewerken neben-, über- oder
untereinander aufgeführt werden. Auch bei einem
Eintrag in Telefonbücher, Branchenverzeichnisse
oder Wirtschaftslexika tritt diese Situation
ein, ohne dass hierdurch eine markenrechtlich
relevante Verwechslungsgefahr zwischen
Branchenfremden ernsthaft erwogen wird. Wer die
Klägerin mittels einer Suchmaschine
über ihr Firmenschlagwort “Alcon” im Internet zu
orten versucht, wird sie aus der Trefferliste
mühelos auch dann herausfinden, wenn sie einen
Domain-Namen verwendet, der aus ihrer
kompletten oder weiteren Teilen der Firma (etwa
“alcon-*.de”) besteht.
Die Unternehmensgegenstände und Kunden der
Partei sind derart verschieden, dass der
Verkehr, wenn er auf die Beklagte stößt, auch
nicht der Fehlvorstellung unterliegen kann, es
liege eine Expansion der Klägerin in einen
anderen Geschäftsbereich vor (siehe dazu BGH,
GRUR 1993, 404, 4,5 – Columbus). Ebenso wenig
besteht wegen der
Branchenverschiedenheit die Gefahr, dass der
Verkehr annehmen könnte, es bestünden
geschäftliche Zusammenhänge – etwa
lizenzvertragliche Beziehungen – zwischen den
Parteien (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne,
dazu BGH, GRUR 1993, 404, 406 –
Columbus). Fehlt es somit an einer
kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr trotz des
übereinstimmenden Zeichenbestandteils “alcon”,
steht der Klägerin ein auf §§ 5 Abs. 2, 15
Abs. 2 MarkenG gestützter Anspruch gegen den
beanstandeten Internet-Domain-Namen
“alcon.de” nicht zu. Mögliche
Zuordnungsschwierigkeiten oder Fehlurteile im Internet, etwa
bei der Einschaltung von Suchmaschinen, können
die fehlende Anspruchsvoraussetzung
einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr
nicht ersetzen.
b.Ein Anspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 3 MarkenG
scheidet ebenfalls aus, selbst wenn der
Senat die Bekanntheit des klägerischen
Unternehmenskennzeichens unterstellt (vgl. dazu
EuGH, WRP 1999, 1130, 1132 – Chevy). Denn ein
Anspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG
setzt neben der Bekanntheit der
Unternehmenskennzeichnung voraus, dass die Benutzung
durch den Verletzer die Unterscheidungskraft
oder die Wertschätzung der geschäftlichen
Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in
unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt
(vgl. dazu Völker/Weidert a.a.O.S. 659). Daran
fehlt es hier. Allein die Tatsache, dass eine
bekannte Unternehmensbezeichnung von einem
Dritten als Domain-Name verwendet wird,
begründet die Unlauterkeit noch nicht. Vielmehr
muss das Fehlen des rechtfertigenden
Grundes und die Unlauterkeit im Einzelfall
anhand der unstreitigen oder bewiesenen
weiteren Umstände festgestellt werden.
Für das Fehlen eines rechtfertigenden Grundes
ist nichts ersichtlich. Die Beklagte führt
“Alcon” seit 1990 als Firmenschlagwort im Namen,
ohne dass es nach dem Vortrag der
Parteien zu einem Imagetransfer oder einer
Rufbeeinträchtigung gekommen ist. Es ist auch
nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte sich
den Namen “Alcon” in Anlehnung an die
Klägerin zugelegt hat. Immerhin lässt er sich
aus den Vornamen des persönlich haftenden
Gesellschafters * und ihrem alten Namen *
herleiten.
Die Anmeldung als Internet-Domain-Name lasst
auch keine unlauteren Absichten erkennen.
Die Beklagte hat aufgrund ihres Firmennamens ein
eigenes, nachvollziehbares Interesse
daran, unter dem Firmenschlagwort “ALCON” im
Internet aufzutreten. Die Anmeldung der
Domain wäre vielleicht gleichwohl unlauter, wenn
sie allein in der Absicht erfolgt wäre, um
andere Namensinhaber zu behindern und sich von
denen die Domain abkaufen zulassen.
Davon kann nach dem Vortrag der Parteien aber
nicht ausgegangen werden. Zwar mutet
es auf den ersten Blick merkwürdig an, dass die
Beklagte nach dem unstreitigen
Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat sich unter der angemeldeten
Domain im Internet nicht präsentiert und sie
dies nach ihren Angaben in der mündlichen
Verhandlung aus Gründen der Diskretion auch in
Zukunft nicht beabsichtigt. Gleichwohl
macht das Halten des Domain-Namens insofern
einen Sinn, als die Beklagte über die
Domain als E-Mail-Adresse im geschäftlichen
Verkehr kommuniziert. Von einer unlauteren
Blockierung des Domain-Namens kann daher nicht
ausgegangen werden. Der Annahme
eines – unzweifelhaft unlauteren –
Domain-Grabbings steht auch entgegen, dass die
Beklagte nicht bereit ist, ihre Rechte an der
Internet-Domain zu verkaufen. Dass diese
mangelnde Verkaufbereitschaft darauf beruht, den
Preis in die Höhe zu treiben, hat die
Klägerin nicht vorgetragen. Diese Absicht kann
der Senat auch nicht der beiläufigen
Erklärung des im Termin anwesenden persönlich
haftenden Gesellschafters * entnehmen,
alles im Leben sei käuflich.
2.Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht aus § 12
BGB unter dem Gesichtspunkt des Rechts
der Gleichnamigen herleiten. Zunächst gilt, dass aus
Gründen der Rechtssichterheit, und um einer
Ausdehnung des Namensschutzes vorzubeugen, eine
Verletzung des Namensrechts bei
Abwesenheit von Verwechslungsgefahr oder
Rufausbeutung nur angenommen werden kann,
wenn besondere Unlauterkeitsgesichtspunkte die
Annahme einer Interessenbeeinträchtigung
rechtfertigen (Kur, in Loewenheim/Koch, Praxis des
Online-Rechts Kap. 8.3.4. S. 362). Das ist
vorliegend – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
Im übrigen gilt im Anwendungsbereich des § 15
MarkenG, also wenn es um die Benutzung von
Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen
Verkehr, dass die Rechtsfolgen nach § 12 BGB nicht
über die Verletzungsansprüche nach § 15
MarkenG hinausgehen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG,
Nach § 15 Rdn. 5 m.w.N.). Wenn also ein
markenrechtlicher Anspruch mangels
Verwechslungsgefahr ausscheidet, kann diese gesetzliche
Wertung nicht ohne das Vorliegen weiterer
Tatumstände über § 12 BGB ausgehebelt werden (so
Ingerl/Rohnke a.a.O. Rdn. 6). So betrafen die Fälle,
in denen die Rechtsprechung einen
Interessenausgleich bei Gleichnamigkeit vorgenommen
hat, Sachverhalte, in denen
Verwechslungsgefahr bestand (vgl. BGH, WRP 1985,
210, 211 – Familienname; GRUR 1991,
393 – Ott International; GRUR 1993, 579, 580 –
Römer; sowie die Beispiele bei Fezer,
Markenrecht, § 15 MarkenG Rdn. 100).
3.Schließlich ist auch ein Anspruch nach § 1 UWG oder
§§ 826, 226, 1004 BGB nicht gegeben. Ein
solcher Anspruch scheidet wegen des Vorrangs des
Markengesetzes aus. Der Schutz der
bekannten Marke stellt sich als eine umfassende
spezialgesetzliche Regelung dar, mit der der
bisher von der Rechtsprechung entwickelte Schutz
fixiert und ausgebaut werden sollte. Die neue
Schutzmöglichkeit ist an die Stelle der bisherigen
getreten und lässt jedenfalls in ihrem
Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung
des § 1 UWG oder des §§ 823, 826 BGB
keinen Raum (BGH, WRP 1998, 1181, 1182 = GRUR 1999,
161, 162 -MAC Dog; WPR 1999,
931, 935 – Big Pack; WPR 1999, 1279, 1283 – SZENE;
Senat, GRUR 1999, 591 – Kabelbinder,
rechtskräftig durch Nichtannahme der Revision).
Diese Vorschriften können nur in den Fällen
herangezogen werden, in denen der Schutz des
Markengesetzes versagt. Das heißt aber nicht,
dass immer dann, wenn kein Anspruch aus dem MarkenG
gegeben ist, ein Rückgriff möglich ist,
sondern nur dann, wenn Schutz nach dem Markengesetz
schon nach dem Grunde nach nicht zu
erlangen ist, weil keine kennzeichenmäßige Benutzung
oder eine Verwendung außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs vorliegt (Ingerl/Rohnke,
MarkenG, § 14 Rdn. 524 ff., auch BGH, WRP
1999, 1279, 1283 -SZENE, zu § 15 Abs. 3 MarkenG;
Senatsurteil vom 25.11.1999, 6 U 189/98 –
Fuchsmarken). Vorliegend scheitert der
markenrechtliche Anspruch der Klägerin nicht an der
fehlenden Einschlägigkeit des Markengesetzes,
sondern daran, dass bei grundsätzlicher
Anwendbarkeit des Markengesetztes einzelne
Tatbestandsmerkmale der Anspruchsnorm nicht
erfüllt sind. Gesichtspunkte, die nicht bereits bei
der markenrechtlichen Beurteilung
Berücksichtigung gefunden haben, sind nicht
erforderlich.