§ 1 UWG
In dem Rechtsstreit (…) hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.10.2001 am 20.12.2001 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Dem Antragsgegner zu 3) wird im Wege er einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeid bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt
1. unaufgefordert Telefax-Werbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder aber zumindest
Umstände vorliegen, aufgrund derer das Einverständnis mit einer
solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann,
2. Waren per Telefax ohne die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Femabsatzgesetz erforderlichen Angaben
– zur Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens
– darüber, wann der Vertrag zustande kommt
– über den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller
Steuern und sonstigen Preisbestandteile
– über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
– über Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung
– über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach
§ 3 Fernabsatzgesetz
– wie aus der nachfolgend wiedergegebenen Anlage K 2 zur Antragsschrift ersichtlich – anzubieten.
Von den im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antragsgegnerin zu 1) 3/13 und dis Antragsgegner zu 2) und 3) jeweils 5/13 zu tragen, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegner jeweils selbst.
Der Antragsgegner zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 10.000.- DM
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Nach dem von der Antragstellern vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt hat die (…) deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 3) ist, an Privatpersonen ungebeten Telefax-Sendungen übermittelt, in denen gemäß Anlage K 6 zur Antragsschrift Verdienstmöglichkeiten durch eine Heim- und Nebentätigkeit angeboten werden. Der darin liegende Verstoß gegen § 1 UWG (vgl. hierzu Köhler/Piper, UWG, 2. Auflage, § 1, Rdz. 161) rechtfertigt nicht nur den Unterlassungsantrag zu Ziff. II., dem das Landgericht bereits entsprochen hat, sondern auch den Antrag zu Ziff. I. 1). Denn durch das beschriebene Verhalten hat der Antragsgegner zu 3) -verbotswidrig – Telefaxwerbung betrieben, ohne dass ein Einverständnis der Adressaten vorlag oder aufgrund objektiver Umstände anzunehmen war.
Die Versendung von Telefax-Schreiben gemäß Anlage K 6 begründet hingegen nicht den mit dem Antrag zu Ziff. I. 2) geltend gemachten Unterlassungsanspruch, da der Antragsgegner insoweit abweichend von der Formulierung des Antrags keine Waren angeboten hat.
Im Ergebnis erweist sich der Antrag zu Ziff. I. 2) aber ebenfalls als begründet da der Antragsgegner zu 3) als Störer für seine Beteiligung an der Telefaxweitung unter der firmenähnlichen Bezeichnung (…) einzustehen hat ( §§ 1, 3, 13 UWG, 2 Abs. 2 FernAbsG, 1004 BGB). Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, ob die Antragstellern – gemessen an den bis zur Anhörung des Antragsgegners an eine Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen – hinreichend glaubhaft gemacht hatte, dass der Antragsgegner zu 3) an der Werbeaktion unter der Bezeichnung (…) mitgewirkt hat. Denn der Antragsgegner zu 3) hat inzwischen Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und er ist dem Vorwurf, er sei auch an der Telefaxwerbung (…) beteiligt gewesen, nicht entgegengetreten.
Die von den gestellten Anträgen in der Formulierung teilweise abweichende Fassung des Tenors beruht auf § 938 Abs. 1 ZPO und beinhaltet keine teilweise Zurückweisung.
Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 1 ZPO und für das Beschwerdeverfahren auf § 91 Abs. 1 ZPO.