In dem Betreuungsverfahren
(…)
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten
zu 1. gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.5.1998 am 15.7.1998
b e s c h l o s s e n:
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.5.1998 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Wert: 5.000,– DM.
Nach Bestellung einer Verfahrenspflegerin, einem Anhörungsversuch und der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 9.3.1998 die Tochter der Betroffenen zur Betreuerin bestellt (Aufgabenkreis: alle Angelegenheiten).
Mit Schreiben vom 11.3./15.4.1998 hat die Betreuerin – weil ihre Mutter früher geäußert habe, kein langes Sterben ertragen zu wollen – die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 BGB zu einem Behandlungsabbruch durch Einstellung der Sondenernährung beantragt, die ärztlicherseits empfohlen worden ist. In einem dazu eingeholten Gutachten vom 5.5.1998 wird ausgeführt, daß bei anhaltendem Koma eine relevante Besserung (bewußtes und selbstbewußtes Leben) nicht mehr zu erwarten sei. Offen bleibe, ob die Betroffene ihren Zustand als leidvoll erlebe und Schmerzen erdulden müsse. Bei Abbruch der Sondenernährung bestehe die Gefahr, daß sie im Verlaufe von Wochen bis Monaten sterbe. Wenn davon ausgegangen werden könne, daß der Verzicht auf eine künstliche Lebensverlängerung ihrem anzunehmenden Willen entspreche, sei die Einstellung der Kalorienzufuhr – bei Fortsetzung der Versorgung mit Flüssigkeit – eine vertretbare Maßnahme.
Nachdem das Amtsgericht mit Beschluß vom 14.5.1998 gemäß § 1904 BGB die Einwilligung der Betreuerin zu einer bei der Betroffenen wegen einer Gewebsnekrose vorzunehmenden Oberschenkelamputation links genehmigt hatte, wies es mit Beschluß vom gleichen Tage den Antrag der Betreuerin, dem auch die Verfahrenspflegerin zugestimmt hatte, auf Genehmigung ihrer Einwilligung in den Abbruch der Sondenernährung zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, daß entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 95, 204 = BGHSt 40, 257 = NStZ 95, 80 = JR 95, 335 = MDR 95, 80) § 1904 BGB nicht analog auf eine gezielte Herbeiführung des Todes angewendet werden könne. Dies habe der Gesetzgeber zu regeln.
Unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Betreuerin und ihres Bruders, nach denen sich die Betroffene anläßlich des Todes von Angehörigen gegen ein langes Siechtum und eine künstliche Lebensverlängerung auch bei sich ausgesprochen habe, legte die Verfahrenspflegerin Beschwerde ein. Das Landgericht wies diese Beschwerde mit Beschluß vom 19.5.1998 aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses zurück. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde der Verfahrenpflegerin.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Verfahrenspflegerin, die vom Landgericht auch für die zweite Instanz bestellt worden ist, konnte die weitere Beschwerde einlegen und begründen (§ 67 II FGG). Sie ist als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen (Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 7. Aufl., § 67 Rn 10; Keidel/ Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 67 Rn 11) in deren Interesse auch beschwerdeberechtigt (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 69 g Rn 8, 10). Dem steht nicht entgegen, daß das Amtsgericht einen “Antrag” der Betreuerin zurückgewiesen hat, denn das Verfahren nach § 1904 BGB ist kein Antragsverfahren (Bienwald, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1904 Rn 28) mit der Folge, daß nur der – abgewiesene – Antragsteller beschwerdeberechtigt wäre (§ 20 II FGG). Die weitere Beschwerde ist auch begründet und führt zur Sprungzurückverweisung. Die Vorentscheidungen sind mit der Ablehnung der entsprechenden Anwendung des § 1904 BGB nicht rechtsfehlerfrei ergangen. Der Senat, der in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BGH (NJW 95, 204) erkennen will und deshalb nicht zur Vorlage nach § 28 II FGG verpflichtet ist, ist der Auffassung, daß § 1904 BGB hier entsprechend anwendbar ist (zustimmend auch Dörner ZRP 96, 93/96; Kutzer NStZ 94, 110/114; Verrel JZ 96, 224/229; Vogel MDR 95, 337; Schöch NStZ 95, 153/156).
Vom Sachverhalt her ist der Vorliegende Fall mit dem von BGH (a.a.O.) – allerdings strafrechtlich – entschiedenen vergleichbar. Es liegt mangels unmittelbarer Todesnähe keine geplante sog. passive Sterbehilfe i.e.S. vor (vgl. zu den Begriffen der Sterbehilfe: Schreibauer BtPrax 97, 217; vgl. auch die “Richtlinien für die ärztliche Sterbebegleitung” der Bundesärztekammer in BtPrax 97, 18/19), sondern es geht um den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme (“Hilfe zum Sterben”). Bei dieser ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als Ausdruck seiner allgemeinen Entscheidungsfreiheit und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) grundsätzlich anzuerkennen, jedoch sind an die Annahme eines erklärten oder mutmaßlichen Willens deswegen erhöhte Anforderungen zu stellen, weil der Gefahr entgegengewirkt werden muß, daß Arzt, Angehörige oder der Betreuer nach eigenen Vorstellungen das für sinnlos gehaltene Leben des Betroffenen beenden wollen. Es gilt also, den Konflikt zwischen dem hohen Anspruch an die Achtung des Lebens und den ebenfalls hohen Anspruch auf Achtung der Selbstbestimmung der Person und ihrer Würde zu lösen (Steffen NJW 96, 1581), wobei der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, daß er den Betreuer ermächtigen will, die mutmaßliche Weigerung des Betroffenen bezüglich einer lebensverlängernden Maßnahme zur Geltung zu bringen (BT-Drucks 11/4528 s. 142; Schöch NStZ 95, 153/156; Deichmann MDR 95, 983 Fn 11; Steffen NJW 96, 1581). Insofern kann dem Argument (Kayser FGPrax 95, 177; Deichmann MDR 95, 983/985) nicht gefolgt werden, wonach der Betreuer wegen einer höchstpersönlichen Angelegenheit (vgl. § 1903 II BGB) in den Behandlungsabbruch nicht einwilligen können soll.
Bei der Frage, ob die Einwilligung des Betreuers bei Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, hat sich der BGH (a.a.O.) mit dem Satz, nach ihrem “Sinn und Zwecke”, müsse diese Vorschrift (§ 1904 BGB) “jedenfalls dann – erst recht – entsprechend anzuwenden sein”, wenn die ärztliche Maßnahme im Behandlungsabbruch bestehe und der Sterbevorgang noch nicht unmittelbar eingesetzt habe, für eine analoge Anwendung ausgesprochen. Die hiergegen gerichteten Angriffe in Rechtsprechung (AG Hanau BtPrax 97, 82 – dem zustimmend: Dodegge NJW 97, 2432) und Schrifttum (Deichmann MDR 95, 983; Bernsmann ZRP 96, 87; Kayser FGPrax 95, 173) hält der Senat für nicht begründet.
Die Entscheidung des BGH (a.a.O.) enthält eine gesetzesimmanente richterliche Rechtsfortbildung, die anerkannter Methodenlehre entspricht. Sie schließt eine unbewußte Lücke, eine “planwidrige Unvollständigkeit” (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage S. 187/194), wobei der Regelungsplan im Wege teleologischer Auslegung (“Sinn und Zweck”) zu erschließen ist. Der Gesetzgeber des Betreuungsrechts hat dieses grundlegend und unter Wahrung der größtmöglichen Autonomie der Betroffenen regeln wollen (BT-Drucks 11/4528 S. 52). Eine Analogie ist daher möglich, zumal der geregelte Tatbestand (Risikooperation) und der nicht geregelte Tatbestand (Behandlungsabbruch) bei wertendem Denken nicht absolut ungleich sind. Der Analogie unterfällt auch die “erst recht” – Argumentation des BGH (a.a.O.), die bei Larenz/Canaris (a.a.O. S. 208) dem “argumentum a maiore ad minus” zugeordnet wird.
Im Hinblick darauf kann es nach Auffassung des Senats einer Analogie nicht entgegenstehen, daß beim Behandlungsabbruch ärztliches Untätigbleiben mit tödlichem Ausgang vorliegt, während § 1904 BGB ausdrücklich nur ein aktives ärztliches Handeln mit dem Risiko des Todes beinhaltet (a.M. Deichmann, a.a.O., S. 985 unter Ablehnung des “argumentum a fortiori”; Bernsmann, a.a.O., S. 90; AG Hanau, a.a.O., S. 83). Hinter der Ansicht, daß in der Rechtsordnung ein “Richter über Leben und Tod” nicht vorgesehen sei und sich dies aus rechtsethischen und – historischen Gründen auch verbiete (AG Hanau, a.a.O.), ist der Gedanke an das Euthanasieprogramm der Nationalsozialisten verborgen, das mit dem Ziel der Vernichtung “lebensunwerten” Lebens keine Parallele zum vom wenigstens mutmaßlichen Willen des Betroffenen getragenen Behandlungsabbruch sein kann, auch weil die richterliche Genehmigung, der die Bedeutung einer Außengenehmigung zukommt (Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 1904 Rn 2; Rink in HK-BUR § 1904 Rn 29; Schöch NStZ 95, 153/156), gerade und zusätzlich einem Mißbrauch entgegenwirken soll (Saliger KritV 98, 118/133; vgl. auch Dörner ZRP 96, 93/96; Verrel JZ 96, 224/229; Schöch NStZ 95, 153/156, die wegen der Distanz des Gerichts von einer sachgerechten Lösung ausgehen).
Die Kriterien der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 1904 BGB analog ergeben sich aus dessen entsprechender Anwendung unter besonderer Berücksichtigung des § 1901 DGB, eines Patiententestaments, dem künftig ein Bedeutungszuwachs zukommen dürfte (vgl. auch für die Vorsorgevollmacht die Neufassung der §§ 1904, 1906 BGB durch das BtÄndG vom 25.6.1998 – BGBl I S. 1580) oder einer Betreuungsverfügung (§ 1901 a BGB). Im Rahmen der Anwendung des § 1901 BGB ist, dies ergibt sich aus dem Kontext der Entscheidung des BGB (a.a.O.), im Falle des Behandlungsabbruchs die mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen maßgeblich, an deren Feststellung wegen des Lebensschutzes in tatsächlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen sind, während bei nicht aufklärbarer mutmaßlicher Einwilligung dem Lebensschutz der Vorrang einzuräumen ist (BGH NJW 95, 204/205).
Unter Beachtung dieser Grundsätze wird das Amtsgericht nach weiterer Aufklärung, insbesondere des mutmaßlichen Willens der Betroffenen, erneut über den Antrag der Betreuerin zu entscheiden haben.