IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Geschäftsnummer: 20 U 85/98 Urteil vom 29. Juni 1999
In dem Rechtsstreit
der (…)
g e g e n
(…)
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 4.Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger und die Richter amOberlandesgericht Dr. Schmidt und Dicks
für R e c h t erkannt:
1.Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. April 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Langerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. 2.Die Kosten für das Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3.Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. 4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jedoch darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 9.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. 5.Die Sicherheiten können durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin erstellt und unterhält gegen Entgelt im Auftrag von (Werbe-) Kunden aus der Bau- undHeimwerkerbranche auf ihrer über das Internet unter der Domainadresse (Name der Domain ausgelassen, Anm. d. Red.)zugänglichen sog. Homepage Webseiten mit werbendem Inhalt. Die Beklagte betreibt auf ihrerunter dem Domainnamen “baumarkt.de” erreichbaren Website im Internet einenOnline-Nachrichtendienst mit Informationen aus der Bau- und Heimwerkersparte. Daneben hält sieeine (von ihr als Suchmaschine bezeichnete) Funktion bereit, die Internetbenutzern entwederaufgrund vorheriger Eingabe eines Suchwortes und hieran anschließender maschineller Sucheoder durch “Blättern” am Bildschirm in aufbereiteten Suchrubriken – oder -kategorien unmittelbaraufrufbare Verweise (sog. Links) zu in das Internet eingestellten Webseiten andererInformationsanbieter zur Verfügung stellt. Im Rahmen dieser Suchfunktion hat die Beklagte sog.Links auch auf die von der Klägerin im Kundenauftrag in das Internet gestellten Webseitenangebracht. Während die auf der Homepage der Klägerin abgelegten Webseiten – wenn man denZugang über ihre Domainadresse sucht – auf dem Computerbildschirm zum Beispiel wie folgtdargestellt werden (Anl. K 6 = GA 12), (folgt Abbildung eines Screenshots aus einer von der Klägerinproduzierten Website für einen Hersteller von Klebeprodukten) erschienen diese bei einem Aufruf überdie von der Beklagten gesetzten “Links” auf dem Bildschirm in einem (heute von ihr allerdings nichtmehr verwendeten) farbigen Gestaltungsrahmen (sog. frame) am oberen sowie teilweise auch amlinken Bildschirmrand wie nachstehend abgebildet (Anl. K 4 und 5 = GA 10 f.) (folgen zweiScreenshots mit dem Frame von “baumarkt.de” und verlinkten Seiten eines Herstellers vonKlebeprodukten, die von der Klägerin gestaltet worden sind).
Dieser Rahmen enthält Befehlsfelder und an seinem oberen Rand zusätzlich den Domainnamender Beklagten “baumarkt.de”.
Die Klägerin hat klargestellt, daß sie sich nicht gegen die von der Beklagten angebrachten “Links”als solche wendet, die auf die bei ihr, der Klägerin, abgelegten Webseiten verweisen. Sie hat aberVerstöße gegen urheber- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften darin gesehen, daß die von ihrerstellten Webseiten bei einem Aufruf über diese Verweisungsmarken innerhalb eines auf dieBeklagte hinweisenden Gestaltungsrahmen (sog. Frame) auf dem Bildschirm dargestellt werden.Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, die Beklagte gestalte die von ihr, der Klägerin, erstelltenWebseiten um. Sie erwecke den Eindruck, Autorin dieser Seiten zu sein, obwohl sie in Wahrheiteigenen Aufwand bei der Gestaltung von Webseiten spare und sich einen nicht gerechtfertigtenVorsprung vor Mitbewerbern, zu denen auch sie, die Klägerin, gehöre, zu sichern suche. Darüberhinaus nehme der Verkehr infolge der Rahmengestaltung der Beklagten an, daß die auf den durchsog. Links aufgesuchten Webseiten dargestellten Unternehmen ihre, nämlich Kunden derBeklagten, seien.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken insbesondere im Internet, im World Wide Web (www), bei Multimedia-Dienstleistungen oder dergleichen auf ihren Homepages Verweise (sog. “Links”) zu setzen, welche von ihr, der Klägerin, entwickelte und/oder vertriebene Websites aufrufen, wenn diese dann in dem Gestaltungsrahmen (sog. Programmieren in “Frames”) einer Homepage der Beklagten erscheinen.
Der Beklagte hat
Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat die beanstandete Handlung nicht als gesetzes- oder wettbewerbswidrigbetrachtet. Sie hat sich im wesentlichen dahin verteidigt, daß sie den sog. HTML-Code (dasFormat, in dem Informationen im Internet gespeichert und übertragen werden, vgl. Anl. BE 3), derden einzelnen Webseiten der Klägerin zugrunde liege, nicht verändert habe. Hiervon abgesehenwüßten die angesprochenen Verkehrskreise (die Internetnutzer), daß die durch “Links”aufgerufenen Seiten nicht von ihr, der Beklagten, stammten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Für einen Urheberrechtsschutz hat es die an dieSchöpfungshöhe zu stellenden Anforderungen bei den Webseiten der Klägerin nicht als erfülltangesehen. Im übrigen hat es mangels eines Beweisangebots der Klägerin die Gefahr einerIrreführung von Internetbenutzern durch eine Verwendung sog. Links für nicht feststellbar gehalten.Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird verwiesen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung ihreserstinstanzlichen Vortrags ihr Klagebegehren weiter verfolgt.
Die Klägerin meint, das Landgericht habe die von ihr hergestellten Webseiten nicht unter allen inBetracht kommenden Gesichtspunkten einer urheberrechtlichen Prüfung unterzogen. Sie führtErgänzendes zu einer bei der Erstellung von Webseiten entfalteten eigenschöpferischen Leistungsowie zu Besonderheiten einzelner Seiten aus. Daneben hält sie weiterhin die Gefahr einerIrreführung sowie einer Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft für gegeben, dadurch die Rahmentechnik der Beklagten über den wahren Ursprung von Webseiten getäuschtwerde. Die Klägerin sieht darin auch eine unzulässige Rufausbeutung und eine Verletzung ihresNamensrechts.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertieft unter Bezugnahme auf den bisherigen Vortrag ihren Standpunkt, wonach denvon der Klägerin erstellten Webseiten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schutz nach demUrhebergesetz zukomme. Sie tritt einer Anspruchsberechtigung der Klägerin entgegen undbestreitet einen Eingriff in urheberrechtlich geschützte Verwertungsrechte. Waswettbewerbsrechtliche Ansprüche anbelangt, stellt sie bereits das Bestehen einesWettbewerbsverhältnisses zu der Klägerin in Abrede.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die AnlagenBezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin steht ein aus dem Urhebergesetz abzuleitender Unterlassungsanspruch gegen dieBeklagte nicht zu (§ 97 Abs. 1 UrhG). Es ist ebensowenig ein wettbewerbsrechtlicherUnterlassungsanspruch (§§ 1, 3 UWG) oder ein solcher aus dem Namensrecht (§ 12 BGB)gegeben.
I. a) Der Gestaltung einzelner sog. Webseiten kann unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhaltsan sich einer Urheberrechtsschutz allerdings zukommen, soweit die Gestaltung die in § 2 Abs. 2UrhG vorausgesetzte Schöpfungshöhe erreicht. Daneben bestehende Sonderschutzrechte fürComputerprogramme (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff. UrhG), Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG) undDatenbanken (§§ 87a ff. UrhG) sind der Klägerin dagegen nicht zuzuerkennen.
1. Die Darstellung einzelner Webseiten auf dem Computerbildschirm stellt in Verbindung mit demzur Formatierung und Übertragung verwendeten HTML-Code entgegen der Auffassung derKlägerin keine Ausdrucksform eines Computerprogramms i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar.
Gemäß § 69a Abs. 1 UrhG sind Computerprogramme Programme in jeder Gestalt, einschließlichdes Entwurfsmaterials. § 69a Abs. 2 UrhG besagt, der gewährte Schutz gelte für alleAusdrucksformen eines Computerprogramms. Damit ist klargestellt, daß der Schutz vonComputerprogrammen vor allem den Programmcode sowie die innere Struktur und Organisationdes Programms umfaßt. Hiervon zu unterscheiden ist indessen das durch das Programmhervorgebrachte und auf dem Bildschirm sichtbar gemachte Arbeitsergebnis. Auf den Text oderdie Grafik als solche, die auf dem Computerbildschirm dargestellt wird, erstreckt sich der Schutzdes Computerprogramms nicht. Es ist dies vor allem auch mit der Kontrollüberlegung zubegründen, daß es technisch möglich ist, mit verschiedenen Computerprogrammen ein unddieselbe textliche oder grafische Abbildung auf dem Bildschirm zu erzeugen (vgl.Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 69a UrhG, Rdn. 7, 25 f.; Saacke in Götting (Hrsg.),Multimedia, Internet und Urheberrecht, 1998, S. 19, 26 f. jeweils m.w.N.). Einzelne Internetseitenbilden auch als sog. Multimediaerzeugnisse keine Computerprogramme. Der schöpferischeGehalt eines Multimediaerzeugnisses verkörpert sich in der durch Sprache, Bild undgegebenenfalls Ton vermittelten gedanklichen Aussage, aber nicht in dem für den Ablauf und dieWiedergabe erforderlichen Computerprogramm (vgl. Schricker/Loewenheim, a.a.O. Rdn. 27).
2. Einzelne von der Klägerin gestaltete Webseiten und die ihnen zugrundeliegende Auswahl undAnordnung von Daten genießen im Streitfall ebensowenig einen Schutz als Datenbankwerkegemäß § 4 Abs. 2 UrhG.
Datenbank im Sinne dieser (nach Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 11.03.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. Nr.L 77 vom 27.03.1996 S. 20; abgedr. in GRUR Int. 1996, 806, und zwar von Art 3 der Richtlinie) indas Urhebergesetz aufgenommenen Bestimmung ist ein Sammelwerk, dessen Elementesystematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder aufandere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerks oder zur Ermöglichung desZugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a UrhG) ist nichtBestandteil des Datenbankwerks.
Auf das ungenannte Erfordernis einer persönlich-geistigen Schöpfung ist hierbei nicht verzichtetworden, wie sich auch an dem in § 4 Abs. 2 UrhG ausgesprochenen Bezug auf Sammelwerke inSinne von § 4 Abs. 1 UrhG sowie an dem Zusammenhang mit dieser Bestimmung zeigt. AlsDatenbankwerke sind demnach nur solche Datenbanken zu verstehen, bei denen die Auswahloder Anordnung der in ihnen enthaltenen Elemente auf einer schöpferischen Leistung beruht.Datenbanken haben also ein gewisses, aus der Alltäglichkeit herausragendes Maß anIndividualität und Originalität aufzuweisen, damit ihnen Werkqualität zukommen kann. Qualitativeoder ästhetische Anforderungen sind hieran jedoch ebensowenig zu stellen, wie eine insoweitvorhandene Gestaltungshöhe von Bedeutung ist (vgl. Datenbankrichtlinie, Erwägungsgrund Nr. 15u. 16; Schricker/Loewenheim, § 4 UrhG, Rdn. 28, 33).
Von diesem Vorverständnis ausgehend lassen sich die von der Klägerin erstellten Webseiten nichtals Datenbankwerk verstehen. Datenbanken können Werkqualität durch die Auswahl deraufzunehmenden Daten erlangen. Eine schöpferische Leistung kann zum Beispiel in derEntscheidung liegen, welche Daten in die Sammlung aufzunehmen sind. Bei Fachdatenbanken wieim vorliegenden Fall tritt der Gesichtspunkt einer solchen Auswahl aber zugunsten einer möglichstvollständigen Sammlung und Darstellung aller, hier zum Thema “baumärkte” gehörenden und derKlägerin von ihren Kunden zur Verfügung gestellten und vorgegebenen Daten zurück. DerartigeDatensammlungen haben einen Informations- und im vorliegenden Fall auch einen Werbezweck.Für eine individuell-schöpferische Auslese von Daten ist vor dem Hintergrund dieser auf einevollständige Darstellung abzielenden Aufgabenstellung kein Raum (vgl. Schricker/Loewenheimm, §4 UrhG, Rdn. 34; Berger GRUR 1997, 169, 173f.).
Die erforderliche schöpferische Leistung kann im vorliegenden Fall auch nicht in derDatenorganisation gesehen werden, abgesehen davon, daß die Klägerin dies auch nicht konkretgeltend gemacht hat. Denn anders als bei Sammelwerken nach § 4 Abs. 1 UrhG, von denen einegeistige oder ästhetische ausgehen kann, kann bei Datenbanken, bei denen Daten digitalisiertgespeichert werden, eine räumlich-gegenständliche Wirkung der Anordnung einzelner Elementesystembedingt nicht wahrgenommen werden (vgl. Schricker/Loewenheim, a.a.O., Rdn. 35; Bergera.a.O. 174).
Ein Spielraum für eine schöpferische Leistung besteht danach bei Datenbanken der vorliegendenArt vor allem in der Gestaltung der Zugangs- und Abfragemöglichkeiten (vgl. auchDatenbankrichtlinie, Erwägungsgrund Nr. 20). Abfragesysteme, die üblich oder durch bloßeZweckmäßigkeitsüberlegungen hervorgebracht worden sind, haben mangels Individualität jedochaus dem Schutzbereich von § 4 Abs. 2 UrhG auszuscheiden. Dasselbe gilt für eine Anwendungherkömmlicher Suchstrategien (s. die Beispiele bei Schricker/Loewenhein, a.a.O. Rdn. 35 undBerger a.a.O. 175).
Die Beklagte hat gerade unter diesen Aspekten eine Schutzfähigkeit der Leistung der Klägerin inAbrede gestellt. Demgegenüber weist der Vortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar auf eineIndividualität oder Besonderheiten ihrer Webseiten hin, durch die diese sich gegenüberherkömmlichen und bekannten Such- und Abfragesystemen auszeichnen. Untergliederungen undAuswahlmöglichkeiten, wie sie die Klägerin zum Beispiel bei den Webseiten für die Produkte von(folgt Name einer Herstellerfirma) beschrieben hat, sind eigener Kenntnis des Senats zufolge nichtneuartig, sondern durch verbreitete Betriebssysteme (wie etwa durch das System Windows) alsAbfragemethode bekannt (vgl. GA 167 f. und Anl. BK 2, 14b). Auf die behauptete optisch-visuellwahrnehmbare Gestaltungsweise kommt es nicht entscheidend an. Nicht anders sind die in denErzeugnissen der Firmen (folgt Bezug auf acht von der Klägerin für ihre Auftraggeber gestaltetenWebsites) gewidmeten Websites zu beurteilen.
Ausführungen der Klägerin wie: sie habe eine komplexe Programmierung vorgenommen, eineserverinterne Suchmaschine oder seiteninterne Navigationsleisten integriert oder sie unterhalteeine durch mehrere Ebenen reichende Baum- und Verweisungsstruktur (vgl. GA 168 f.), sind ohneMitteilung der eine Bewertung als neu und individuell tragenden Tatsachen und der hierzu in derDatenbank verwendeten Elemente nicht geeignet, eine Schuzfähigkeit nach § 4 Abs. 2 UrhG zubegründen.
Das teils nachgelassene, teils neue Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 18.5.1999 (GA193 ff.) erfordert insoweit keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. So wie die Klägerindarin die Auswahlmöglichkeiten bei der die Produkte von (folgt Name einer Herstellerfirma)betreffenden Webseite beschreibt, lassen sich keine relevanten Besonderheiten erkennen (GA198 und ANL. 21). Gleiches gilt für die Webseite in bezug auf (folgt Name einerHerstellerfirma)-Erzeugnisse (GA 198 f. und Anl. 22). Die dargestellten Abfragesysteme sindvorgegeben durch den Leistungsumfang, das Produktsortiment der betreffenden Unternehmensowie dadurch, was diese als werbewirksam sonst noch im Internet für mitteilenswert halten undder Klägerin bekannt gegeben haben. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht mehr zu entnehmen, alsdaß sie die Suchsysteme hieran ausgerichtet hat. Auf die textliche oder grafische Gestaltung derauf dem Computerbildschirm dargestellten Webseiten ist zur Erlangung einer Schutzfähigkeit nach§ 4 Abs. 2 UrhG demgegenüber nicht abzustellen, was die Klägerin verkennt (vgl. GA 195 f.).
Da die Beklagte die für einen Schutz erforderliche Individualität in Abrede stellt, oblag esprozessual der Klägerin, dieses die Werkqualität ausmachende und von ihr behauptete Elementim Vergleich zu bekannten Abfrage- und Suchsystemen im einzelnen darzulegen und diesschriftsätzlich herauszuarbeiten, etwa im Hinblick auf die Methodik oder einen Vergleich zuherkömmlichen Abfragesystemen besonders herauszustellenden Komfort bei der Bedienung ihrerSysteme. Ein schriftsätzlicher Vortrag war der Klägerin möglich und zuzumuten, auch in Anbetrachtdes in ihrem Unternehmen vorhandenen persönlichen Sachverstands.
3. Den Webseiten der Klägerin ist auch ein Leistungsschutzrecht für Datenbanken nach den §§87a ff. UrhG nicht zuzubilligen. Gemäß § 87a Abs. 1 UrhG ist Datenbank eine Sammlung vonWerken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodischangeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind undderen Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentlicheInvestitionen erfordert. Nach § 87a Abs. 2 UrhG ist Datenbankhersteller derjenige, der dieInvestition vorgenommen hat.
Gemessen hieran mag es sich bei den von der Klägerin gestalteten Webseiten um nachbestimmten Parametern geordneten Datensammlungen handeln. Schutzgegenstand beiDatenbanken im Sinne der §§ 87a ff. UrhG ist jedoch nicht der Inhalt der Datenbank als solcher,sondern die unternehmensbezogene, wesentliche Investition und der Aufwand bei der Sammlungund Ordnung der Daten (vgl. Schricker/Vogel, vor § 87a UrhG, Rdn. 21, 23; § 87a UrhG, Rdn. 10).
Die Klägerin hat indessen nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, es seien beim Aufbau,bei der Überprüfung oder bei der Darstellung der Daten bei ihr wesentliche Investitionenangefallen. Es geht im Gegenteil aus ihrem eigenen Vorbringen hervor, daß solche Investitionen,soweit sie getätigt worden sind, alleine ihre (Werbe-) Kunden vorgenommen haben.
Die Klägerin hat zu etwaigen und der Art nach von ihr getätigten Aufwendungen bei der Erstellungvon Webseiten nichts Greifbares dargelegt. Sie hat vorgetragen, von ihren Auftraggebern mitInformationsunterlagen ausgestattet worden zu sein. Näher bezeichnet hat sie diese nicht. Wennman entsprechend einem als gewöhnlich vorauszusetzenden Hergang der Dinge aber annimmt, esseien ihr Prospekte, Kataloge, Produkt- und Preislisten ausgehändigt und auch die Wünsche undVorstellungen ihrer Kunden, soweit solche bestanden haben, bekanntgegeben worden, dann wardamit bereits ein wesentlicher Teil der Datenaufbereitung , vor allem aber eine systematischeDarstellung der Daten, erledigt, da die Klägerin diese aus den ihr überlassenen Unterlagenentnehmen konnte. Denn es kann angenommen werden, daß solche Unterlagen bereits eine zurProduktorientierung und -auswahl erforderliche Datensammlung und eine Gliederung enthielten,die die Klägerin verwerten und auf der sie aufbauen konnte. Hiervon Abweichendes hat sie nichtgeltend gemacht.
Soweit die installierten Abfrage- und Suchmechanismen vorhin als nicht feststellbarschöpferisch-individuell beurteilt worden sind, kann auch unter diesem Gesichtspunkt ein seiner Artnach wesentlicher Aufwand nicht angenommen werden.
In welchem Umfang, insbesondere finanzieller Art, die Klägerin zur Erstellung einzelner Webseitenoder deren Gesamtheit Aufwendungen erbracht hat, ist im Dunkeln geblieben. Der Umstand, daßsie 15 feste Mitarbeiter beschäftigen will, ist als solches hierfür nicht aussagekräftig. Der Vortragder Klägerin, es habe – punktuell – allein die Entwicklungsarbeit an den Webseiten für(Herstellername)-Erzeugnisse mehrere Monate in Anspruch genommen, ist anhand dervorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar (Anl. K 6, BK 14f, 15 und Anl. 21) und schriftsätzlichvon ihr auch nicht näher aufgearbeitet worden. Eine Beweisaufnahme insbesondere durchEinholung eines von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens hierüber stellte eineunzulässige Ausforschung der beweiserheblichen und von der Klägerin zunächst vorzutragendenTatsachen dar. Im Ergebnis läßt sich anhand des eigenen Vortrags der Klägerin nicht feststellen,der Aufwand beim Erstellen von Webseiten habe die Grenze zur Wesentlichkeit hin überschritten.
Es kommt vor allem hinzu, daß nach ihrem eigenen Vorbringen nicht die Klägerin als diejenige(juristische) Person anzusehen ist, die die wesentlichen Investitionen bei der Erstellung der(Kunden-) Datenbank vorgenommen hat und damit das organisatorische und wirtschaftliche Risikoträgt, daß mit dem Aufbau einer Datenbank verbunden ist. Die Klägerin wird nach eigenerDarstellung aufgrund von Verträgen mit Herstellern, Händlern und Dienstleistern auf demBaumarktsektor tätig. Sie bietet (Werbe-) Kunden – neben den auf den individuellen Bedarfzugeschnittenen Leistungen – in standardisierter Form verschiedene “Kommunikationspakete” an,die bei einem auf 12 Monate befristete Vertragsabschluß monatliche Vergütungen zwischen [folgtAngabe von Geldbeträgen] und [folgt Angabe von Geldbeträgen] DM vorsehen (Anl. Kl = GA 7). Daswirtschaftliche Risiko einer Auswertung und Amortisation der Datenbank, mithin die Gefahr, obsich solche Geldleistungen auszahlen, trägt demzufolge der Kunde und Auftraggeber, nicht aberdie Klägerin selbst, die lediglich in Lohnauftrag tätig wird (vgl. hierzu auch Schricker/ Vogel, a.a.ORdn. 28 sowie in Anlehnung an Filmproduktion BGH GRUR 1993, 472, 473 – Filmhersteller).
Es sind demnach die Kunden der Klägerin, nicht aber diese selbst, Investoren gemäß derBestimmung in § 87 a Abs. 2 UrhG, für deren Rechtsstellung es nicht wesentlich ist, daß sie dieeigentliche Tätigkeit bei der Ordnung der Daten der Klägerin übertragen haben.
4. Das Landgericht hat bereits überzeugend begründet, daß den von der Klägerin erstelltenWebseiten ein Urheberrechtsschutz gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nicht zukommen kann (GA 94 R, 95 =Urteilsabdruck S 5 f.). Es kann hierauf verwiesen werden, § 543 Abs. 1 ZPO. Auch aus den von ihrin der Berufungsinstanz ergänzend vorgelegt Unterlagen ist nicht zu schließen, es sei – selbst beider unter geringeren Voraussetzungen anzunehmenden Schutzfähigkeit von Darstellungentechnischer Art nach § 2 Abs.2 Nr. 7 UrhG – bei der Erstellung von Webseiten im vorliegenden Fallein darstellerischer Gedanke auf individuell- eigentümliche Weise zum Ausdruck gekommen.
b) Da den Webseiten der Klägerin ein Schutz nach dem Urhebergesetz nicht zukommt, kann dieFrage, ob die Beklagte durch Verweise und die Darstellungsform der aus einem fremden “Server”entnommenen Webseiten in einem Gestaltungsrahmen ihrer Homepage ihr nicht zustehendeVerwertungsrechte verletzt hat, dahingestellt bleiben.
II. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach den §§ 1 und 3 UWG scheiden ebenfallsaus.
Allerdings geht der Senat im Hinblick darauf, daß sich die Geschäftsbereiche der Parteienteilweise überschneiden mögen, von einem zwischen ihnen bestehenden Wettbewerbsverhältnisaus.
a) In der Sache steht der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung, daß von ihr gestaltete Webseitendurch sog. Sprungmarken (“Links”) im Internet aufrufbar gemacht werden, wenn diese Seitensodann in einem Gestaltungsrahmen (“Frame”) der Beklagten auf dem Bildschirm erscheinen,unter Gesichtspunkt eines ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß § 1UWG nicht zu.
Wer Webseiten ins Internet stellt, muß mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich hiermiteinverstanden. Vor allem dann, wenn die Seite Werbung enthält, ermöglicht der Zugang von außen,nämlich durch sog. Links, eine raschere und wirksame Verbreitung, was bezweckt ist und imInteresse der werbenden Person liegt. Gegen eine Verweisung auf ihre Webseiten als solchewendet die Klägerin sich folgerichtig nicht.
Bei dieser Ausgangslage ist ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Übernahme einer Leistungnicht erwünscht. Auch im übrigen ist ein derartiger Leistungsschutz aber nur in besonderenAusnahmefällen anzunehmen, und zwar beschränkt auf solche Fälle, in denen zurLeistungsübernahme weitere, eine Sittenwidrigkeit im Sinne von § 1 UWG erst begründendeUmstände hinzutreten (vgl. Köhler/Piper, § 1 UWG, Rdn. 262). Diese sieht die Klägerin imvorliegenden Fall allerdings darin, daß bei Aufruf einer ihrer Webseiten durch von der Beklagtenangebrachte sog. Links deren Gestaltungsrahmen sichtbar bleibt. Darüber hinaus ist einwettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nur einer aus dem alltäglich-üblichen Schaffenherausragenden Leistung von wettbewerblicher Eigenart zuzuerkennen, mithin einem Erzeugnis,dessen konkrete Ausgestaltung oder einzelne bestimmte Merkmale geeignet sind, dieangesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten desErzeugnisses hinzuweisen (vgl. Köhler/Piper, § 1 UWG, Rdn. 259, 265 ff. m.w.N.). Ob Umständevorliegen, die ein Unlauterkeitsurteil rechtfertigen, bedarf letztlich einer Gesamtbewertung derFallumstände und einer Abwägung der gegenüberstehenden Interessen.
Es fehlt aber bereits an einem Vortrag der Klägerin dazu, daß die von ihr zu Werbezweckengestalteten Webseiten, von denen sie nur wenige Beispiele vorgelegt hat (s. oben unter 1.b), einewettbewerbliche Eigenart besitzen, die geeignet ist, auf Besonderheiten der Leistung oder aufeine Herkunft aus einem bestimmten, nicht notwendig namentlich bekannten Unternehmenhinzuweisen. Diese ist nicht selbstverständlich, sondern anhand der Merkmale einer Leistung zubegründen, die sich hiernach von dem Alltäglichen und Üblichen abheben muß. Die Klägerin hataber nicht konkret vorgetragen, welche ihre Leistung kennzeichnenden Merkmale dies imvorliegenden Fall sein sollen. Es läßt sich demnach nicht feststellen, ob einzelnen von der Klägerinentworfene Webseiten sich zum Beispiel durch ihren Aufbau, die Logik der Darstellung, ihrenInhalt, die grafische Gestaltung der Darstellung, oder durch eine Benutzerfreundlichkeit gegenüberdem, was üblicherweise im Internet bei Werbeseiten anzutreffen ist, auszeichnen.Aussagekräftiges Vergleichsmaterial hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die wenigen vorliegendenGegenbeispiele (folgt Angabe von Firmennamen) lassen an den Webseiten der Klägerin solcheBesonderheiten, die – wenn man einmal von dem hier nicht maßgebenden Domainnamen absieht -auf eine Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen, nicht hervortreten.
Der angesprochene Verkehr mißt einzelnen Webseiten einen derartigen Hinweischarakter auchnicht ohne weiteres zu. Der insoweit maßgebliche Verkehr besteht nicht nur aus geschäftlichenKunden, sondern ist allgemein in den Benutzern des Internet zu sehen, die Informationen aus demBau- und Heimwerkerbereich suchen. Diese Verkehrskreise sind aber gerade an dem Inhalt derLeistung sowie an einer Information darüber interessiert, wer die beworbene Leistung erbringtoder wo diese abrufbar ist. Die Person des Webegestalters oder desjenigen, der für dieVerbreitung einer Werbung im Internet sorgt, tritt für einen Informationssuchenden demgegenübervollständig zurück. Das liegt in der Aufgabe und Zweckbestimmung des Internet begründet,möglichst zahlreiche Informationen an einer Stelle, m.a.W. auf dem Computer des jeweiligenInternetnutzers zusammenzuführen. Eine Mitteilung über den Autor ist danach im vorliegenden Fallallenfalls für mögliche (Werbe-) Kunden der Klägerin interessant. Solchen Kunden gegenüber hates die Klägerin in der Hand, durch einen Vermerk wie im Fall der für die Firma [folgt Name einerHerstellerfirma] erstellten Webseite (Anl. K8 = GA 14: “made by…”) auf eine Herkunft aus ihremUnternehmen hinzuweisen.
Läßt sich hiernach eine wettbewerblich Eigenart der von der Klägerin gestalteten Webseiten nichtfeststellen, so gilt dies auch für die bei einem Unterlassungsanspruch nach § 1 UWGvorauszusetzenden besonderen Unlauterkeitsmerkmale, die insbesondere in der Gefahr einerbetrieblichen Herkunftsverwechslung oder in der Ausbeutung des Rufs einer fremden Leistungliegen können. Die Gefahr einer Herkunfstäuschung ist zu verneinen, da die Benutzer des Internetsich keine Vorstellung darüber machen, wer die betreffende, von ihnen allein zuInformationszwecken über den sachlichen Inhalt aufgerufene Webseite in das Internet eingestellthat. Eine Unterrichtung über die Person desjenigen, der die Information verbreitet, wird von ihnennicht angestrebt, und es gibt auch keinen Hinweis darauf, daß sich hieran dadurch etwas ändert,weil die Beklagte ihren Gestaltungsrahmen über die von der Klägerin entworfenen Webseitengelegt hat. Mögliche Werbekunden der Klägerin werden zur Unterrichtung über die Person desWebseitengestalters im übrigen nicht den Weg über die von der Beklagten ermöglichtenVerzweigungen suchen, sondern hierzu unmittelbar die Homepage der Klägerin aufrufen.
Dieses Ergebnis wird durch den Umstand bestärkt, daß die Beklagte auf ihrer Homepage mit derBereithaltung einer “Suchmaschine für Bauen und Wohnen und den gesamten Baumarkt” wirbt(Anl. BE 2: “suchbagger.de”), und der Benutzer, der das entsprechende Befehlsfeld anspricht,demzufolge davon ausgeht, daß die nunmehr durch sog. Links eingeblendeten Internetseiten vonder Beklagten nicht erstellt worden sind, sondern Fremdquelle darstellen, auf die lediglichverwiesen wird. Hieran ändert die Verwendung des “Frames” der Beklagten nichts. Es scheidetdamit ebenfalls eine Wettbewerbswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rufausbeutung aus.
b) Das beanstandete Verhalten ist der Beklagten auch nicht als irreführende Angabe übergeschäftliche Verhältnisse, insbesondere über den Ursprung der Leistung gemäß § 3 UWG zuuntersagen. Internetbenutzer unterliegen insoweit nicht der Gefahr einer Täuschung, da sie sichkeine Vorstellung über die Person eines Gestalters von Informationen machen, sie vielmehr dieInformation als solche interessiert. Wer ich hingegen gezielt über die Person vonInternetdiestleistern wie die Klägerin unterrichten will, wird hierzu keinen Gebrauch von denausschließlich im sachlichen Baumarktbereich angesiedelten Verweisen der Beklagten machen.
III. Der Klägerin ist ein Unterlassungsanspruch schließlich ebensowenig gemäß § 12 S. 2 BGBzuzuerkennen.
Das Verweisen auf fremde Internetseiten in eigenen Gestaltungsrahmen stellt keineNamensanmaßung dar, da die Beklagte den Namen der Klägerin als solchen nicht aufruft und nichtgebraucht. Unabhängig hiervon stellt nicht jede Verwendung eines fremden Namens einen Verstoßgegen § 12 BGB dar, sondern nur der Namensgebrauch, der geeignet ist, eine namensmäßigeIdentitäts- oder Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGH GRUR 1993, 151, 153 -Universitätsemblem). Eine derartige Täuschungsgefahr ist mit Rücksicht auf die vorstehenddargestellten Besonderheiten bei der Benutzung des Internet nicht gegeben, da sich die Benutzerüber die Beziehungen zwischen den einzelnen abrufbaren Informationen und denjenigen, die sieverbreiten, keine Gedanken machen.
IV. Festgehalten sei noch, daß der Senat der Klägerin bei der Erörterung im SenatsterminHinweise zur Rechtslage entsprechen der vorstehenden rechtlich Beurteilung (I. bis III.) gegebenhat.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufigeVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.
Der Senat hat die Revision zugelassen, § 546 Abs.1 S. 2 Nr. 1 ZPO.