§ 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO
n dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter
Mitwirkung der Richter (…) am 11. April 2001 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin vom 13. März
2001 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 7. März 2001 geändert:
Der
Streitwert für das Verfügungsverfahren wird auf 100.000 DM
festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Die Streitwertbeschwerde der Verfügungsklägerin hat
Erfolg.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin)
hat ihr Interesse an der Untersagung des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Verfügungsbeklagten
(im Folgenden: Beklagte), nämlich Gutscheinankündigung etc. beim
Vertrieb von Parfüm über das Internet, in der Antragsschrift auf 100.000 DM beziffert. Demgegenüber hat das Landgericht den Streitwert auf
lediglich 15.000 DM festgesetzt. Dies ist unangemessen niedrig. Die Klägerin
verfolgt mit dem Verfügungsantrag den bundesweiten Schutz von ihr selektiv
vertriebener hochpreisiger Parfümmarken. Dieses Vertriebssystem kann durch
das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten im Internet, unter der ohne
weiteres auffindbaren und marktgängigen Domain ‘…’ aufzutreten, möglicherweise
nachhaltig gefährdet werden. Denn durch den Internetvertrieb erreicht die
Beklagte bundesweit Kunden und ist in der Lage, diese auf diesem bundesweiten
Markt für sich zu gewinnen. Die vom Landgericht herangezogenen Gesichtspunkte zur vermeintlichen Bedeutungslosigkeit des wettbewerbswidrigen
Verhaltens der Beklagten, die einen Streitwert von lediglich 15.000 DM
rechtfertigen sollen, sind nicht tragfähig. Konkrete besondere
Anhaltspunkte dafür, welchen Umfang und welche Bedeutung die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten hat, waren in diesem Verfahren nicht zu gewinnen.
Nicht aussagekräftig für das Gefährdungspotential ist, unter
welchen Telefonnummern die Beklagte ggf. zu erreichen wäre. Vorliegend geht
es um einen Internetauftritt der Beklagten. Mangels weiterer näherer
Kenntnisse von der Bedeutung des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten für
den Vertrieb der Produkte der Klägerin war daher darauf abzustellen, dass
die Beklagte bundesweit mit der Klägerin in Konkurrenz getreten ist, sodass
nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Streitwert auch im Verfügungsverfahren
von jedenfalls 100.000 DM angemessen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.