OLG Celle: “celle.de/celle.com”

Oberlandesgericht Celle

Beschluß vom 21. März 1997 – 13 U 202/96 – “celle.de / celle.com” (Vorinstanz LG Lüneburg: 2 O 380/96 )

Beschluß

In dem Rechtsstreit (…) hat das Oberlandesgericht Celle im schriftlichen Verfahren (…) beschlossen: Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Verfügungsklägerin auferlegt.

Streitwert für die Beschwerdeinstanz: bis zum 11. März, 1997 10.000 DM; für die Zeit hiernach: bis zu 6.000 DM.

Gründe

Nachdem die Parteien in der Berufungsinstanz den Rechtsstreite in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Kostentragungspflicht der Verfügungsklägerin, da diese in dem einstweiligen Verfügungsverfahren aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

Soweit die Verfügungsklägerin im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens mit ihrem Verfügungsantrag vom 15.08.199.6 von der Verfügungsbeklagten zu 1 die isolierte Unterlassung des Gebrauchs der domain “(A)” im Internat beansprucht hat,, kann dahinstehen, ob in der Reservierung einer domain im Internat bereits ein Namensgebrauch liegen kann. Jedenfalls fehlt es für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung an einem Verfügungsgrund. Unstreitig hatte die Verfügungsklägerin aufgrund eines Gespräches zwischen der Firma (…) in (…) und dem “(B)” bereits am 12.04.1996 Kenntnis davon, daß die domain (A).de für die Verfügungsbeklagte zu 1 vergeben war. Erst am 25.06.1996, das heißt nach Ablauf von mehr als 10 Wochen hat die Verfügungsklägerin die Beklagte außergerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen; ihr Verfügungsantrag datiert vom 15.08.1996. Bei einer schnellebigen und ständig im Wandel begriffenen Materie wie der elektronischen Datenübermittlung und Information stellt ein solches zögerliches Verhalten der Annahme, die Sache sei eilbedürftig, entgegen.

Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Verfügungsklägerin darüber hinaus aller Voraussicht nach auch mit ihrem Antrag auf Unterlassung des Gebrauchs der domain (A).com durch die Verfügungsbeklagte unterlegen. Zwar durfte es insoweit nicht an einer Eilbedürftigkeit für den Verfügungsantrag der Klägerin gemangelt haben. Bezüglich des Verfügungsanspruchs ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht ungeklärt, ob die domain (A).com tatsächlich von der Verfügungsbeklagten genutzt worden ist. Dem durch eidesstattliche Versicherung erhärteten Vorbringen der Verfügungsklägerin steht insoweit das ebenfalls eidesstattlich versicherte, entgegenstehende Vorbringen der Verfügungsbeklagten entgegen, die domain (A).com sei bereits vor Ingangsetzung des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf die (C) delegiert gewesen. Die bestehende tatsächliche Unsicherheit, die mit den Mitteln des Eilverfahrens nicht hinreichend zu klären gewesen wäre, geht hier zu Lasten der glaubhaftmachungspflichtigen Antragstellerin (vgl. hierzu OLG Frankfurt BB 1997, S. 545, 547), was auch dadurch gerechtfertigt wird, daß es eher zweifelhaft sein konnte, daß die Verwendung von “(A).com” wegen des Suffixes “com” Namensgebrauch ist.

Der Streitwert des Verfahrens in 2. Instanz betrug bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung am 11.03.1997 10.000 DM. Für die Zeit hiernach beschränkt er sich auf das überschlägig mit bis zu 6.000 DM ermittelte Kosteninteresse der Parteien.