Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 2 U 26/00 Urteil vom 20. Juli 2000
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Klägerin steht die begehrte Unterlassung an dem Domainnamen”stahlguss.de” ebenso wie die außerdem verlangte Löschung unter keinem rechtlichen Gesichtspunktzu. Im einzelnen:
1. Zu markenrechtlichen Ansprüchen aus §§ 14 f. MarkenG hat das Landgericht mit Recht angenommen,dass die Beklagte durch den streitigen Domainnamen nicht in Rechte der Klägerin an ihrer eingetragenenMarke Sande Stahlguss oder an ihrer im Kern gleichlautenden Firma eingreift. Denn bei dem BegriffStahlguss handelt es sich um eine im Lexikon verzeichnete Gattungsbezeichnung, die das Fertiggießenvon Werkstücken aus Stahl bzw. ein derart erzeugtes Werkstück beschreibt. DerKennzeichenbestandteil Stahlguss ist deshalb neben dem vorangestellten Bestandteil Sande vonvornherein ungeeignet, den für die Klägerin geschützten Kennzeichnungen eine Prägewirkung zuvermitteln, so dass hieraus auch kein eigenständiger Schutz abgeleitet werden kann (vgl. BGH 18.6.1998WRP 998, 990, 1991 f – ALKA-SELTZER -).Ebensowenig kommt ein Löschungsanspruch analog §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 50 Abs. 1 MarkenG inBetracht. Denn die Analogiefähigkeit der Vorschriften über die markenrechtliche Löschungsklage zurBeseitigung von beschreibenden Kennzeichnungen aus dem Markenregister wird für Internet-Domainsmit Recht verneint, weil eine solche Adresse in ihrem rechtlichen Gehalt und in ihrer Sperrwirkung mitMarkenrechten nicht vergleichbar ist (OLG Frankfurt/Main 13.2.1997 CR 1997, 271, 272; Renck WRP2000, 264f ).Aus den gleichen Gründen scheiden namensrechtliche Ansprüche der Klägerin aus § 12 BGB aus. Auchinsoweit ist nicht ersichtlich, dass ihr eigenständige Namensrechte an dem in ihrerMehrwortkennzeichnung vorkommenden, beschreibenden Bestandteil “Stahlguss” zustehen könnten.
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Klägerin keine wettbewerbsrechtlichenAnsprüche auf die begehrte Unterlassung und Löschung zu. Denn der Umstand, dass die Beklagte denstreitigen Domainnamen für sich hat registrieren lassen, um gewisse Suchgewohnheiten vonInternet-Nutzern aufzugreifen, nämlich vor der Inanspruchnahme von Suchmaschinen zunächst einmalden Suchbegriff adressenmäßig einzugeben, um darüber eventuell schon Informationen zu erhalten, dieeine langwierige Suche mittels Suchmaschinen entbehrlich machen könnten, ist für sich alleinwettbewerbsrechtlich nicht anstößig. Zwar kann es Fallgestaltungen geben, in denen die Registrierungeines Gattungsbegriffs als Domainname darauf hinaus läuft, dass ein Wettbewerber die unter diesemSuchwort in der beschriebenen Weise nachgefragten Informationen unter Ausschluss seinerMitbewerber auf sich zentriert, was u.U. zu einer faktischen Monopolisierung des Gattungsbegriffs undeiner damit einhergehenden, dem fairen Leistungswettbewerb widersprechenden Kanalisierung derKundenströme führt. Den Unwert dieser Verhaltensweise hat das OLG Hamburg (13.7.1999 CR 1999,779, 781) aber mit Recht nicht schon in der Wahl des beschreibenden Domainnamens selbst, sonderndarin gesehen, dass den Mitbewerbern eine Mitnutzung und damit eine Partizipation am Suchvorgangausdrücklich verweigert worden war und dass der Suchende durch die Gestaltung der Homepage unddie hier gesetzten Links geradezu davon abgehalten wurde, weitere Informationen, insbesondere auch zunicht verzeichneten Mitbewerbern, einzuholen. Einer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung vonKanalisierungswirkungen, die ohne Vorliegen besonderer Umstände von beschreibenden Domainnamenausgehen, hat sich das OLG Hamburg dagegen enthalten. Insoweit wird vielmehr mit Rechtangenommen, dass eine mit den Suchgewohnheiten der Internet-Nutzer einhergehende Kanalisierungdurch Registrierung rein beschreibender freihaltebedürftiger Domainnamen für sich allein nichtwettbewerbswidrig, sondern hinzunehmen ist (OLG Frankfurt/Main 13.2.1997, CR 1997, 271, 273). Dasgilt jedenfalls dann, wenn den Mitbewerbern eine faire Chance eingeräumt ist, an der beschriebenenKanalisierungswirkung teilzuhaben.Dass weitere besondere Umstände wie etwa eine Irreführung über den Adressaten oder die unter demDomainnamen vermittelten Informationen vorliegen, ist nicht erkennbar. Ebensowenig begründet es eineStörerverantwortlichkeit der Beklagten, dass es nach dem Vorbringen der Klägerin infolge von Fehlern beiEingabe der Internetadresse zur Fehlleitung von Sendungen an die streitige Internetadresse gekommenist. Die leichte Verwechselbarkeit, die ähnlich auch bei Telefaxanschlüssen anzutreffen ist, liegt wenigerin der Wahl des angegriffenen, an sich jedoch mit den Kennzeichenrechten der Klägerin nichtverwechselbaren Domainnamens als in gewissen technischen Unzulänglichkeiten desÜbermittlungssystems, welches noch nicht einmal den von der Klägerin aufgezeigten kleinen Fehlerverzeiht.
3. Kein Anspruch steht der Klägerin schließlich aus §§ 826,226, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkteines unzulässigen Absperrens von der Nutzung des Begriffs Stahlguss im Internet zu. Denn dieRegistrierung des angegriffenen Domainnamens hindert die Klägerin nicht, ihre eigenen Markenrechte imInternet adressenmäßig zu nutzen. Insoweit übt die Registrierung der Beklagten für sie keinerleiSperrwirkung aus, so dass auch keine Schädigungsabsicht angenommen werden kann, die sonstgelegentlich die Grundlage eines Beseitigungsanspruchs bildet (vgl. OLG Frankfurt/Main 12.4.2000 WRP2000, 645, 646 f ). Darüber hinaus hat die Beklagte aufgezeigt, dass sie die Internetadresse für eineWebsite nutzt, auf der sich interessierte Branchenangehörige über einen dort gesetzten Link gegenEntgelt präsentieren können. Sie hat also ersichtlich auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse an derBenutzung des gerade mit einer gewissen Kanalisierungswirkung versehenen Domainnamens, so dassauch unter diesem Gesichtspunkt an der angegriffenen Benutzung und Registrierung nichtsBeanstandenswertes zu finden ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf§§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.