LG Saarbrücken: Anwaltsvermittlungsservice

LG Saarbrücken, Urteil vom 8. März 2001 – Az: l O 94/0 1

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5; UWG §§ 1; 13 Abs. 5

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit (…) hat die l. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken
auf die mündliche Verhandlung vom 01.02.2001 (…) für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 2.800,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Feststellung, dass ein von den Beklagten geltend gemachter Unterlassungsanspruch nicht besteht.

Der Kläger betreibt unter der Domainadresse www…..de einen Anwaltsvermittlungsservice sowie eine nach Themen gegliederte Linkliste mit juristischen Fundstellen im Internet. Die Domainadresse wurde im Juli 2000 für den Kläger registriert. Auf seinen Eintragungsantrag vom 11.07.2001 wurde für den Kläger am 24.09.2001 die Marke “…” im Markenregister eingetragen

Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der Wort-Bildmarke “…”, die am 19.08.1999 im Markenregister für die Klassen 35- 38,42 eingetragen wurde. Außerdem ist sie Inhaberin der Wortmarke “…”, die am 06.04.2000 im Markenregister eingetragen wurde, der Wort-Bildmarke “Gesundheit-…”, die am 04.04.2000 registriert wurde, und der Wortmarke “Dental-…”, die am 30.05.2000 registriert wurde. Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der Wort-Bildmarke “Immobilien …”, die am 30.07.1999 im Markenregister eingetragen wurde. Unter der Domainadresse “www…..de” existiert eine Homepage, über die man zu einzelnen Datenbanken mit der Bezeichnung “Auto…”, “Finanz…”, “Friend…”, “Gesundheit…”, “Immobilien…”, “Job…” und “Shopping…” gelangt (Anlage Bl). In diese Datenbanken können Anbieter und Interessenten Angebote und Kaufgesuche einstellen.

Die Beklagten haben für ihre Dienstleistungen in den letzten Jahren große Werbeanstrengungen unternommen. Sie haben Fernsehwerbung durchgeführt und in Zeitungen und Zeitschriften Anzeigen geschaltet. Der Werbeaufwand betrug mehrere Millionen DM pro Jahr. In der ADAC Spezial-Zeitschrift Gebrauchtwagen wurde das Auto…-Angebot als Testsieger dargestellt.

Mit Anwaltsschreiben vom 02.03.2001 forderten die Beklagten den Kläger u.a. auf, die Domainadresse “www…..de” nicht weiter zu verwenden.

Der Kläger behauptet, er benutze die Bezeichnungen, “…” und “…” im geschäftlichen Verkehr bereits seit Mitte 1998. Er ist der Ansicht, den Beklagten ständen keine markenrechtlichen Ansprüche gegen ihn zu. Die Begriffe “…” und “…” entfalteten keine ausreichende Unterscheidungskraft, außerdem bestehe keine Übereinstimmung zwischen den Dienstleistungsangeboten.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der von den Beklagten zu 1) und 2) in der Abmahnung vom 02.03.2001 geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, es bestehe eine Verwechselungsgefahr der vom Kläger verwendeten Domainadresse mit ihrer Marke “…”, weil der Verkehr die Domain des Klägers mit ihrer in Verbindung bringe. Außerdem liege eine Rufausbeutung und eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Die Klage ist unbegründet. Den Beklagten steht ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. Die negative Feststellungsklage fuhrt lediglich zu einer Vertauschung der Parteirollen, ohne an der materiellen Rechtslage etwas zu ändern. Es kam deshalb darauf an, ob den Beklagten gegen den Kläger ein Unterlassungsanspruch zusteht.

(1)

Die Beklagten sind Inhaber prioritätsälterer Marken mit dem kennzeichnenden Bestandteil “…” (§ 6 Abs. 2 MarkenG). Die Wort-Bildmarke “…” der Beklagten zu 1) ist am 26.05.1999, die Wort-Bildmarke “Immobilien …” der Beklagten zu 2) ist ebenfalls am 26.05.1999 zur Eintragung im Markenregister angemeldet worden. Die Marke “…” für den Kläger ist hingegen erst am 11.07.2001 angemeldet worden.

Zu keiner anderen Beurteilung der Priorität fuhrt die Behauptung des Klägers, er verwende den Namen ,…” im geschäftlichen Verkehr seit Mitte 1998. Um daraus eine Priorität im Sinne der §§6 Abs. 3, 4 Nr. 2 MarkenG herleiten zu können, muß die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr dazu geführt haben, dass dieses innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Dies erfordert den Nachweis, dass das benutzte Zeichen in den maßgeblichen Kreisen einen bestimmten Bekanntheitsgrad erreicht hat. Dafür ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (allgemein hierzu: Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 4 Rn. 116). Für eine Verkehrsgeltung hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen.

(2)

Der Kläger verwendet den Begriff ,…” im geschäftlichen Verkehr. Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Erfaßt wird jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Eine Absicht der Gewinnerzielung ist nicht erforderlich (Fezer, a.a.O., § 14 Rn. 41).

Der Kläger bietet Dienstleistungen im Internet an. Er betreibt einen Anwaltsvermittlungsdienst und stellt eine Linkliste mit juristischen Fundstellen zur Verfügung. Damit zielt seine Tätigkeit auf die Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks ab.

Der Kläger verwendet den Begriff ,…” zudem markenmäßig. Er benutzt ihn als Unterscheidungs- und Werbemittel. Domainnamen haben zwar zunächst Adressenfunktion. Bestehen sie aber erkennbar aus Namen, Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder entsprechenden Abkürzungen, so stellt ihre Wiedergabe auf Bildschirmen oder in schriftlicher Form einen kennzeichenmäßigen Gebrauch im herkömmlichen Sinne dar, da sie der Verkehr ohne weiteres als Bezeichnung des über die Internet Adresse erreichbaren Unternehmens verstehen wird (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rn. 65). Im vorliegenden Fall benutzt der Kläger die Domainadresse, um die Herkunft der von ihm angebotenen Dienstleistungen zu bezeichnen. Dies bestätigt die von ihm erlangte Eintragung der Marke “…”, denn Sinn der Marke ist gerade die Unterscheidung von anderen Unternehmen.

(3)

Schließlich ist aufgrund der Marken- und Dienstleistungsähnlichkeit auch die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Es besteht zumindest die Gefahr, dass die kollidierende Marke , …” mit den geschützten Marken “…” und “Immobilien …” gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Wegen des im Markenrecht geltenden Bindungsgrundsatzes ist der Kläger zwar mit dem Einwand, die Marke hätte wegen Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses im Sinne des § 8 MarkenG nicht eingetragen werden dürfen, ausgeschlossen. Das Gericht ist jedoch nicht daran gehindert, diese Umstände bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft im Rahmen der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen (Rohnke GRUR 2001, 696 – 697-).

(a)

Die Kennzeichnungskraft bestimmt in Wechselwirkung (BGH WRP 2001, 1207; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 180) mit dem Grad der Zeichen- und Dienstleistungsähnlichkeit den Schutzumfang.

Der Begriff “…” besitzt nur eine geringe Unterscheidungskraft. Einem als Marke schutzfähigen Zeichen fehlt dann die konkrete Unterscheidungskraft, wenn ein beschreibender Begriffsinhalt des Zeichens für die konkreten Waren oder Dienstleistungen vorherrscht, oder es sich um ein im Verkehr ausschließlich gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt (Fezer, a.a.O, § 8 Rn. 47a). Wie die Beklagten selbst darlegen, ist der Begriff “…” laut Brockhaus beschreibend für Pfadfinder. Mit dem Begriff Pfadfinder wird in der Regel jemand bezeichnet, der sich in der Natur besonders gut zurechtfindet. Übertragen auf das Internet bedeutet dies, dass mit dem Begriff “…” allgemein die Erwartung verknüpft wird, auf eine Seite zu gelangen, die dem Kunden hilft, sich in einem bestimmten Bereich besser zurechtzufinden. Diese Erwartung erfüllen die Beklagten, indem sie Angebote und Kaufgesuche übersichtlich und zentral von einer Internetseite abrufbar ins Internet stellen. Dieses Verständnis des Begriffs “…” gilt besonders im Internet, dessen Verkehrssprache Englisch ist. Der Begriff “…” ist dem breiten Publikum in Deutschland auch aus “Western-Filmen” bekannt. Dort ist der … derjenige, der sich besonders gut zurechtfindet und den anderen den richtigen Weg weist. Bei dem Begriff “…” steht somit der beschreibende Begriffsinhalt im Vordergrund. Eine Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung kann dem Begriff “…” deshalb nicht entnommen werden (siehe hierzu vergleichbar OLG Hamburg WRP 2001, 717 zu “start up” als Hinweis auf Unternehmensgründung und OLG Köln GRUR 2001, 525 zu “online”).

Ferner ist zu beachten, dass auch ein Freihaltebedürfnis für den Begriff “…” besteht. Für fremdsprachige Wörter beschreibender Natur besteht ein Freihaltebedürfnis, wenn beachtliche deutsche Verkehrskreise ohne weiteres die Bedeutung des Wortes verstehen und deshalb das Bedürfnis besteht, dass fremdsprachige Wort zur allgemeinen Verwendung im Verkehr freizuhalten (Fezer, a.a.O., § 8 Rn. 239). Als beachtliche Verkehrskreise sind im vorliegenden Fall die potentiellen Kunden der Parteien anzusehen, also in erster Linie die deutschen Internetnutzer.

Bei dem Begriff “…” handelt es sich um einen sehr allgemeinen Begriff der englischen Sprache, die als Welthandelssprache, als Sprache eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere als Sprache des Internets auch im Inland eine erhebliche Bedeutung hat. Darüber hinaus gehört das Wort – wie die Aufnahme beispielsweise in den Brockhaus oder in den Duden (Deutsches Universal Wörterbuch) zeigt – in gewissem Umfang auch schon zum Wortschatz der deutschen Umgangssprache. Unter diesen Umständen ist es geboten, den Begriff “…” dem allgemeinen Sprachgebrauch vorzubehalten und ihn von möglichen Störungen durch Ausschließungsrechte Dritter freizuhalten.

Die Marke “…” hat daher nur eine geringe Kennzeichnungskraft. Sie ist eine schwache Marke. Bei diesen genügen schon geringe Abweichungen, um die Verwechselungsgefahr zwischen Kollisionszeichen zu mindern oder auszuschließen.

(b)

Anders ist die Verwechselungsgefahr aber im Hinblick auf die Marke “…” bzw. “Immobilien …” zu beurteilen. Auch hier ist der Schutzumfang von der Kennzeichnungskraft her zu bestimmen. Im Unterschied zum Begriff “…” besteht hier allerdings Unterscheidungskraft, und ein Freihaltebedürfnis ist nicht ersichtlich. Denn im Gegensatz zu dem oben Gesagten handelt es sich bei “…” gerade nicht um einen der Alltagssprache entnommenen Begriff, sondern um ein aus den Zeichenbestandteilen “…” und “24” zusammengesetztes Phantasiewort (hierzu auch BGH zu “CompuNet” in WRP 2001, 1207). Dabei reicht es aus, wenn die Marke eine gewisse, wenn auch nur geringfügige Eigenheit besitzt. Es ist bereits genügend, wenn die Zusammensetzung der Zeichenbestandteile im deutschen Sprachgebrauch ungewöhnlich ist (Fezer, a.a.O., § 8 Rn. 48; LG Müchne CR 2000, 464 – 466-). Wortmarken, die aus schutzunfähigen Zeichenbestandteilen zusammengesetzt sind, sind schon dann eintragungsfähig, wenn es sich um Wortneubildungen handelt, die als Phantasiewörter wirken und geeignet sind, im Verkehr als produktidentifizierende Unterscheidungszeichen verstanden zu werden. Dies trifft für “…” zu.

Für den Kunstbegriff “…” besteht auch kein Freihaltebedürfnis. Insbesondere ergibt sich ein solches nicht daraus, dass im Vergleich zu dem Begriff “…” der Zusatz “24” lediglich auf die vierundzwanzigstündige Erreichbarkeit im Internet hindeuten soll. Denn die vierundzwanzigstündige Erreichbarkeit einer Homepage ist selbstverständlich, so dass es des Zusatzes “24” nicht bedarf. Es besteht daher kein Bedürfnis, den Begriff “…” dem allgemeinen Sprachgebrauch vorzubehalten und ihn von möglichen Störungen durch Ausschließungsrechte Dritter freizuhalten.

(c)

Die Kennzeichnungskraft der verwendeten Bezeichnung “…” ist nicht durch Drittkennzeichen geschwächt. Eine solche Schwächung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich gleicher oder eng benachbarter Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH WRP 2001, 1207). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Der Umfang der Tätigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit der Kennzeichnungen am Markt sind nicht dargestellt. Alleine das Abstellen auf eine große Anzahl von Drittzeichen mit dem Begriff “…” reicht nicht zur Schwächung der Kennzeichnungskraft aus. Dies gilt besonders deshalb, weil nicht auf die Bezeichnung “…” abzustellen ist, sondern auf “…”. Dass mit dieser Kennzeichnung noch weitere geschäftliche Tätigkeiten – außer denen der Parteien -versehen sind, ist nicht ersichtlich. Die anderen “…”-Bezeichnungen, wie z.B. “Auto …”, sind der Marke der Beklagten zuzurechnen. Aufgrund der einheitlichen Homepage unter “…” (Anlage B1) steht fest, dass die Beklagten aufgrund geschäftlicher Verbindungen (wie auch immer die “…-Gruppe” rechtlich organisiert ist) zusammen mit diesen Marken auftreten können, so dass nicht von Drittmarken gesprochen werden kann.

Der Marke “…” kommt daher jedenfalls die normale Kennzeichnungskraft einer Marke zu. Bloß geringe Abweichungen sind also nicht ausreichend, um die Verwechselungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen zu mindern oder auszuschließen.

(d)

Bei der Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechselungsgefahr der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Grundsatz auf den Gesamteindruck der Zeichen und nicht auf einzelne Zeichenbestandteile abzustellen. Der Schutz eines aus einem zusammengesetzten Zeichen herausgelösten Elements ist dem Markenrecht grundsätzlich fremd (BGH GRUR 2001, 525). Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil u. U. eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen wird und deshalb bei Übereinstimmung der Bezeichnungen in den jeweils prägenden Bestandteilen die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen sein kann (BGH a.a.O.). Es kommt entscheidend darauf an, ob die übereinstimmenden Merkmale der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen stärker hervortreten als die Unterschiede. Dies gilt insbesondere, wenn die Übereinstimmungen quantitativ überwiegen. Das Publikum nimmt nämlich die geschäftlichen Kennzeichen regelmäßig nicht gleichzeitig wahr und vergleicht sie bewußt, sondern gewinnt seine Auffassung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks. Hierbei treten die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor als die Unterschiede (BGH GRUR 1995, 50; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 325).

Eine Übereinstimmung der streitgegenständlichen Bezeichnungen besteht im Begriff “…”. Dadurch dass die Zeichen “…” und “24” übereinstimmen und ein Unterschied lediglich bezüglich des vorangestellten Zeichenbestandteils , jur” besteht, überwiegen die Übereinstimmungen quantitativ. Dass die übereinstimmenden Merkmale der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen stärker hervortreten als die Unterschiede, ergibt sich insbesondere aber auch aus dem aufgrund erheblicher Werbeanstrengungen erlangten Bekanntheitsgrad der von den Beklagten betriebenen Internetseiten. Die Beklagten haben dargelegt, dass in überregionalen Zeitungen, in Internetzeitschriften sowie im Fernsehen ein erheblicher Marketingaufwand betrieben wurde. Dieser ist vom Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt worden. Unabhängig von dem tatsächlichen Bekanntheitsgrad, wie ihn die Beklagten in Prozentzahlen behauptet haben, was aber vom Kläger bestritten wurde, ist zu beachten, dass die Angebote der Beklagten unter der Bezeichnung “…” häufig positiv in der Presse erwähnt wurden, teilweise sogar Auszeichnungen erhielten, wie Testsieger im ADAC-Sonderheft für Gebrauchtwagen für “Auto …”. Besonders trägt auch Fernsehwerbung zur Steigerung der Bekanntheit bei. Aufgrund dieser Präsenz der unterschiedlichen auf “…” endenden Produkte der Beklagten in den Medien ergibt sich, dass der das Gesamtkennzeichen prägende Bestandteil nicht die “…” vorangestellten Zeichen sind, sondern “…” selbst. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof grundsätzlich den Anfang eines Begriffs als für dessen Gesamteindruck maßgeblich hält. Denn hier besteht die Besonderheit, dass aufgrund der Werbung für die unterschiedlichen auf “…” endenden Produkte der Verbraucher an ein Produkt der “…”-Gruppe denkt und die angebotenen Dienstleistungen mit den von den Beklagten angebotenen Dienstleistungen gedanklich in Verbindung bringt. Schließlich ist auch zu bedenken, dass die vorangestellten Begriffe wie “Auto”, “Immobilien”, ,,Job” oder “jur” für “jura” lediglich beschreibend für die Gattung der angebotenen Gegenstände steht und selbst keinerlei Unterscheidungskraft für die Herkunft der dadurch bezeichneten Dienstleistung aufweisen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu der Entscheidung des OLG Hamburg in WRP 2001, 717, in der der Begriff “Start up” mit jeweils anderen kennzeichnenden Begriffen verbunden war, die deutlich unterschiedlich waren.

(e)

Im übrigen genügt auch eine mittelbare Verwechselungsgefahr, die bei Annahme von Serienmarken auftreten kann. Serienmarken sind solche verschiedenen Marken eines Markeninhabers, deren gemeinsamer Stammbestandteil im wesentlichen den markenrechtlichen Identifikationshinweis enthält und damit die Funktion der Marke als eines Unterscheidungszeichens erfüllt. Sieht nämlich der Verkehr einen Zeichenbestandteil als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens an, so ordnet er die Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Markeninhaber zu (Fezer, a.a.O., § 14 Rn. 220). Zwar ist bei der Annahme mittelbarer Verwechselungsgefahr Zurückhaltung geboten, andererseits genießt ein Markeninhaber, der eine Markenfamilie für eine Produktpalette im Verkehr durchsetzt, Markenschutz als Rechtsschutz für eine unternehmerische Leistung am Markt (Fezer, a.a.O., § 14 Rn. 220, 225). Nach dem oben Gesagten kann vorliegend eine Serienmarke angenommen werden, weil es den Beklagten – in Verbindung mit den anderen Rechtsträgern, mit denen sie zusammenwirken (z.B. Auto … GmbH) – gelungen ist, durch die Verwendung des “…” Begriffs in mehreren Kombinationen einen Herkunftsnachweis zu schaffen, der eigenständige Kennzeichnungskraft besitzt und zur Identifikation geeignet ist.

Im übrigen ist der Einwand des Klägers, die Beklagten besäßen Wort-Bildmarken, und keine Wortmarken , für die Entscheidung unerheblich. Der Verkehr orientiert sich eher an dem Wort- als an dem Bildbestandteil eines kombinierten Zeichens (OLG Köln GRUR 2001, 525 -528-), zumal der Wortbestandteil “…” eine eigenständige herkunftshinweisende Bedeutung entfaltet, wie oben dargelegt ist. Es war deshalb nicht aufzuklären, ob die Beklagte zu 1) auch zur Verwendung der Wortmarke “…” berechtigt ist.

Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind auch sachlich nicht so weit voneinander entfernt, dass die Verwechselungsgefahr entfiele. Die Beklagten betreiben im Internet abrufbare Datenbanken, in die Anbieter und Interessenten Angebote und Kaufgesuche einstellen können. Der Kläger betreibt einen Anwaltsvermittlungsservice sowie eine nach Themen gegliederte Linkliste mit juristischen Fundstellen im Internet. Während die Beklagten somit Käufer und Verkäufer zusammenfuhren, führt der Kläger Anwälte und Mandanten zusammen. Das Angebot des Klägers fügt sich damit unproblematisch in die Produktpalette der Beklagten ein.

(g)
Die Verwechselungsgefahr wird auch nicht durch den Hinweis auf der Internetseite des Klägers beseitigt, wonach er in keiner Verbindung zu den Beklagten (zu der …-Gruppe) steht. Denn die abstrakte Verwechselungsgefahr verwirklicht sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Nämlich bereits dann, wenn der potentielle Kunde in den Suchmaschinen oder sonst in den Medien auf ,…” hingewiesen wird, diesen Namen gedanklich in Verbindung mit den Beklagten bringt und aufgrund dessen die Webseite des Klägers aufruft. Im übrigen sind begleitende Umstände bei der kennzeichenrechtlichen Verwechselungsprüfung nicht zu berücksichtigen. Es ist nämlich nicht gewährleistet, dass das Zeichen dem Verkehr immer nur in demselben Umfeld entgegentritt (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 322).

(4)

Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen, ohne dass es noch auf die Frage ankam, ob den Beklagten auch Ansprüche nach § 15 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG, § 12 BGB oder § l UWG zustehen.

(5)

Für eine sittenwidrige Abmahnung im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

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LG Saarbrücken, Beschluss vom 20. März 2001 – Az.: l O 94/0 1

Beschluss

In dem Rechtsstreit (…).

Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert der negativen Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt (Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rn 16 “Feststellungsklagen”).

Der Wert eines markenrechtlichen Anspruchs wird bestimmt durch die Gefährlichkeit der unbefugten Benutzung, die unterbunden werden soll (Zöller, a.a.O., § 3 Rn 16 “Markenrecht”). Deshalb ist auf das Aufmass der Beeinträchtigung abzustellen und auf die Umsätze und Größe des beeinträchtigten Unternehmens. Der Streitwert ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Umsätze und die Größe der Beklagten nicht im einzelnen erkennbar sind. Lediglich aus ihrem Auftreten kann auf eine gewisse Größe geschlossen werden.

Was die Gefährlichkeit des klägerischen Angriffs anbelangt, so darf diese nicht überbewertet werden. Die Homepage des Klägers ist vollkommen anders gestaltet als die der Beklagten. Die Beklagten sind auch nicht im juristischen Bereich tätig, so dass ihnen lediglich in ihrer künftigen Entwicklung durch das Angebot des Klägers eine Behinderung drohte.

Aus diesen Gründen scheint ein Betrag in Höhe von 25.000,00 EURO angemessen.