(…) für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden verurteilt zu unterlassen, im Internet
den Domain-Namen “polizeibrandenburg.de” für eigene Internet-Inhalte zu benutzen und unter der Adresse Leistungen anzubieten
und/oder anbieten zu lassen.
2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung die Festsetzung eines
Ordnungsgelds bis zu 255.645,94 € (500.000,– DM) und für den Fall, daß
dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, gegenüber dem Kläger
die Freigabe der Domain “polizeibrandenburg.de” zu erklären.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 35 % und den
Beklagten als Gesamtschuldner zu 65 % auferlegt.
6. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung
in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrags abwenden, wenn nicht die
Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Das klagende Land (im Folgenden Kläger) begehrt von den
Beklagten, die Nutzung der Internet-Domain “www.polizeibrandenburg.de”
zu unterlassen und von dem Beklagten zu 2. darüber hinaus die Übertragung
hilfsweise die Freigabe der Domain.
Der Kläger ist Inhaber der Internet-Domain “www.polizei.brandenburg.de”,
die er zur Veröffentlichung von Informationen über die Brandenburger
Polizei nutzt. Bei einer Domain handelt es sich um eine Internetadresse, die auf
Antrag vom Deutschen Network Information Center (im Folgenden DE-NIC) in
Karlsruhe vergeben wird. Dem Antragsteller wird seitens der DE-NIC eine
eindeutige Adresse zugeordnet, die aus einer in mehreren Untergruppen
aufgeteilten Zahlenkombination besteht. Alternativ können Buchstabenkürzel
verwendet werden. Die Kontrolle der DE-NIC beschränkt sich auf die Prüfung,
ob die gewünschte Adresse bereits vergeben ist, weist jedoch im übrigen
darauf hin, daß der Antragsteller bei der Wahl des Domain-Namens selbst für
die Einhaltung des Namensrechts verantwortlich ist. Die Verantwortung für
die Beachtung des Namensrechts und für andere rechtliche Folgen liegt beim
Antragsteller, der versichert, durch den Antrag keine Rechte Dritter wissentlich
zu verletzen.
Die Beklagten sind Mitglieder der “Volksinitiative zur Stärkung
der Grund- und Bürgerrechte gegenüber der Polizei”, wobei der
Beklagte zu 1. für Fragen bei der Internetpräsentation verantwortlich zeichnet. Die Initiative setzt sich kritisch mit dem
Vorgehen der Polizei- und
Ordnungsbehörden sowie den Rechtsgrundlagen für das polizeiliche
Agieren auseinander. Der Beklagte zu 2. ist Inhaber der Domain “www.polizeibrandenburg.de”,
die sich nur durch den fehlenden Trennungspunkt von der des Klägers
unterscheidet. Auf dieser Internetseite werden Inhalte der Initiative veröffentlicht.
Darüber hinaus können Protestpostkarten verschickt und Flugblätter
und Plakate bestellt werden. Ferner enthält die Internetseite einen Verweis
auf die der Brandenburger Polizeibehörden.
Der Kläger forderte die Mitglieder der Initiative mit
Schreiben vom 25.09.01 unter Berufung auf die mit ihrer Domain bestehende
Verwechslungsgefahr dazu auf, bis zum 29.09.01 die Freigabe der Internet-Adresse
zu veranlassen.
Der Beklagte zu 1. entgegnete unter dem 28.09.01, daß
eine Nutzungsunterlassung respektive Freigabe der Internet-Domain nicht
beabsichtigt sei. Eine Verwechslungsgefahr mit den Polizeibehörden bestehe nicht. Die Adresse sei gut geeignet, die Inhalte
der Initiative wiederzugeben.
Die Polizei habe sie seit Jahren nicht beansprucht. Es entstehe der Eindruck, daß
es dem Land weniger um die Wahrnehmung eigener Interessen, als um die
Behinderung kritischer Veröffentlichungen gehe.
Auf ein weiteres Schreiben des Innenministeriums vom 09.01.01
erfolgte keine Reaktion seitens der Initiative.
Der Kläger ist der Auffassung,
die Nutzung der streitgegenständlichen Domain durch die Mitglieder der
Initiative führe zu einer Zuordnungsverwirrung und stelle eine Verletzung
des Namensrechts dar, auf dessen Schutz sich auch Behörden berufen könnten.
Auch die Inhalte der Initiative liefen den klägerischen Interessen zuwider und behinderten ihn bei der Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben. Er habe nicht
die Möglichkeit, den eingängigen Domain-Namen selbst zu nutzen, um
eine Vielzahl von Internetnutzern auf sich aufmerksam zu machen
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet den
Domain-Namen “polizeibrandenburg.de” für eigene Internet-Inhalte
zu benutzen und unter der Adresse Leistungen anzubieten und/oder anbieten zu
lassen;
2. den Beklagten anzudrohen, daß für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein
Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM und für den Fall, daß dieses nicht
beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann;
und, nachdem das mit den Anträgen zu 3. und 4. verfolgte Begehren zunächst
auf beide Beklagte bezogen war
3. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, ihm, dem Kläger, den
Domain-Namen “polizeibrandenburg.de” für eigene Internet-Inhalte
zu übertragen,
hilfsweise,
4. ihm gegenüber die Freigabe der Domain “polizeibrandenburg.de”
zu erklären
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung,
der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, er könne keine Rechte der
Polizei geltend machen. Dieser, wie auch dem Kläger stehe das begehrte
Namensrecht nicht zu. Der Begriff “Polizei” unterliege nicht dem Schutzbereich der Norm und weise keine allgemeine
Verkehrsgeltung auf. Die “Polizei”
sei als solche nicht existent, sondern bestehe lediglich als “diffuses
Gebilde”, welches nicht zu einer einheitlichen Willensbildung fähig
und daher nicht beleidigungsfähig sei. Es handele sich um einen
Gattungsbegriff, der häufig als Bestandteil von Worten und Wortgruppen
verwendet werde. Ein Internet-Nutzer könne nicht mit Sicherheit davon
ausgehen, daß er unter ihrer, der Beklagten, Internet-Seite Mitteilungen über
oder von den Klägern abrufen könne. Es sei üblich, daß
unter einer einprägsamen Adresse nicht der vom Nutzer vorrangig erwartete
Domain-Inhaber tätig werde. Sofern es tatsächlich zu einer Zuordnungsverwirrung komme, sei diese nicht erheblich, da der
Kläger nicht
in der Ausübung hoheitlicher Aufgaben beeinträchtigt werde.
Die Beklagten sind der Auffassung,
der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, er könne keine Rechte der
Polizei geltend machen. Dieser, wie auch dem Kläger stehe das begehrte
Namensrecht nicht zu. Der Begriff “Polizei” unterliege nicht dem Schutzbereich der Norm und weise keine allgemeine
Verkehrsgeltung auf. Die “Polizei”
sei als solche nicht existent, sondern bestehe lediglich als “diffuses
Gebilde”, welches nicht zu einer einheitlichen Willensbildung fähig
und daher nicht beleidigungsfähig sei. Es handele sich um einen
Gattungsbegriff, der häufig als Bestandteil von Worten und Wortgruppen
verwendet werde. Ein Internet-Nutzer könne nicht mit Sicherheit davon
ausgehen, daß er unter ihrer, der Beklagten, Internet-Seite Mitteilungen über
oder von den Klägern abrufen könne. Es sei üblich, daß
unter einer einprägsamen Adresse nicht der vom Nutzer vorrangig erwartete
Domain-Inhaber tätig werde. Sofern es tatsächlich zu einer Zuordnungsverwirrung komme, sei diese nicht erheblich, da der
Kläger nicht
in der Ausübung hoheitlicher Aufgaben beeinträchtigt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.s
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch darauf,
daß diese es unterlassen, den Domain-Namen “polizeibrandenburg.de”
für ihre Zwecke zu nutzen. Der Anspruch folgt aus § 12 BGB. Nach
dieser Vorschrift kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch eines Namens dadurch beeinträchtigt wird, daß ein anderer den
gleichen Namen gebraucht,
von diesem die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Kläger ist Inhaber des durch § 12 BGB geschützten
Namensrechts und als Träger der Landespolizeibehörden und
-einrichtungen (vergl. § 1 Abs. 3 POGBbg) aktivlegitimiert. Auf den Namensschutz können sich gemeinhin anerkannt auch
juristische Personen des öffentlichen
Rechts hinsichtlich solcher Bezeichnungen mit Erfolg berufen, denen
Kennzeichnungscharakter und Bezug zur politischen Körperschaft zukommen
(vergl. Palandt-Heinrichs, 59.Aufl., § 12 BGB, Rn. 9). Der öffentlich-rechliche
Namensschutz beruht insoweit auf dem gegenüber § 12 BGB selbständigen allgemeinen rechtsstaatlichen Ordnungsgrundsatz der
Richtigkeit, Bestimmtheit
und Klarheit allen Verwaltungshandelns (Münchener Kommentar, 2. Aufl., BGB,
§ 12, Rn. 35).
Die Beklagten haben das Namensrecht des Klägers verletzt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt dem Begriff der “Polizei”
Namensqualität zu und beschränkt sich nicht auf die Projektion eines “diffusen
Gebildes”. Der Name ist eine sprachliche Kennzeichnung einer Person zur
Unterscheidung von anderen. Er ist Ausdruck der Individualität und dient
zugleich der Identifikation des Namensträgers. Der Namensschutz greift ein,
wenn die Bezeichnung, abgesehen von einer bestehenden Verkehrsgeltung, von Natur
aus unterscheidungskräftig und damit geeignet ist, als individualisierendes Kennzeichnungsmittel zu dienen (a.a.O., Rn.
36). Die “Polizei” ist
Oberbegriff der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sorgenden
Behörde (vergl. BayObLG, NJW 1990, 921 (922); Das neue deutsche Wörterbuch,
Heyne Verlag, 1997). Dementsprechend beschränkt sich auch das Gesetz zur Neuordnung des Polizeirechts Brandenburg auf die
allgemeine Bezeichnung “Polizei”,
deren Aufgaben in § 1 Brb PolG niedergelegt sind. Auch nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch erfolgt eine unmittelbare Zuordnung des Begriffs zu den
Polizeibehörden, welche diese Begrifflichkeit unter anderem an ihren Fahrzeugen und Dienststellen selbst – einem
Markenzeichen ähnlich –
verwenden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Polizei der Status eines
Verbandes mit einheitlicher Willensbildung und daraus resultierender
Beleidigungsfähigkeit zukommt. Der Straftatbestand der Beleidigung nach §
185 StGB knüpft an den Schutz der Ehre, nicht hingegen an den aus dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließenden Namensschutz an (vergl.
hierzu Tröndle/Fischer, 50. Aufl., StGB, vor § 185, Rn. 1). Die rechtsgutsbezogenen Voraussetzungen unterliegen demzufolge
unterschiedlichen
Zuordnungskriterien.
Das Maß der hier vorliegenden Individualisierung wird
durch die zusätzliche Verwendung des Landesnamens entsprechend vertieft. Daß
auch die Beklagten von der Verkehrsgeltung der Bezeichnung und nicht von einem
individualisierungslosem “diffusen Gebilde” ausgehen, verdeutlicht nicht zuletzt deren Verwendung im Namen der
Volksinitiave.
Die Beklagten sind nicht autorisiert, den Domain-Namen “polizeibrandenburg.de”
zu nutzen. Eine unbefugte Benutzung eines Namens liegt vor, wenn ein eigenes
Verwendungsrecht nicht gegeben ist. Denn aus dem Namensrecht folgt auch das
Recht auf den ausschließlichen Gebrauch desselben gegenüber jedem,
der nicht ebenfalls ein Recht auf diesen Namen hat. Das Namensrecht verbietet
dem Dritten mithin die Anmaßung eines fremden Namens (OLG Köln,
NJW-RR 1999, 622f.). Der Namensschutz umfaßt insoweit auch die
Zuordnungsverwirrung, also Fälle, in denen durch die Namensnennung eine
Verbindung zwischen dem Namensträger und Produkten oder Unternehmen suggeriert wird, die in Wahrheit nicht oder nicht so
besteht (LG Braunschweig
NJW 1997, 2687f.).
Die Beklagten, welche die Anliegen der Initiative unter
Verwendung des Domain-Namens “www.polizeibrandenburg.de” ohne weiteren
Zusatz mitteilen, erwecken nach außen den Anschein, daß auf der
Internetseite Informationen über und von Seiten der Landespolizeibehörden
zu erhalten sind. An einer gedanklichen Verbindung zu der Volksinitiative fehlt
es in jeder Hinsicht. Aufgrund der spezifischen Namensgebung – dem Zusatz der
Behörde über den Landesnamen hinaus – handelt es sich auch nicht lediglich um einen Gattungsbegriff, der häufig als
integraler Bestandteil
von Worten und Wortgruppen verwendet wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten
ist auch irrelevant, daß ein Internet-Nutzer nicht mit Sicherheit davon
ausgehen könne unter der betreffenden Internet-Seite Mitteilungen über
oder von dem Kläger abrufen zu können, da die Nutzung einer einprägsamen
Internet-Adresse oftmals von anderen als den vom Nutzer erwarteten
Domain-Inhaber betrieben werde. Die Beklagten verkennen insoweit, daß sich
auf Rechte an einem geschützten Namen nur dessen Träger berufen kann.
Diese Eigenschaft fehlt den Beklagten und ihrer Volksinitiative. Es ist daher
auch unerheblich, mit welchen Inhalten sich die Internet-Seite im einzelnen befaßt.
Auch die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß
die in Internetadressen verwendeten Zahlen- und Buchstabenkombinationen grundsätzlich
frei wählbar, mit einer Telefonnummer, einer Bank- oder Postleitzahl (LG Köln,
BB 1997, 1121) vergleichbar seien und auch ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem
Namen des Benutzers stehen können, rechtfertigt keine andere Bewertung. Sie läßt außer Acht, daß die
Buchstabenkombinationen gewählt
und gerade nicht beliebig sind, sondern in den Nutzern Assoziationen mit
Bekanntem wecken sollen. Diese auch von der streitgegenständlichen Internet-Seite ausgehende Suggestivwirkung wird auch
nicht durch den darauf
befindlichen Hinweis auf die Webpage des Klägers relativiert. Die
Zuordnungsverwirrung, welcher der Namensschutz entgegenwirken soll, tritt
bereits ein, wenn Nutzer – etwa über eine Suchmaschine – auf den Domain-Namen stoßen.
Unerheblich ist weiterhin, daß der Kläger bereits
Inhaber einer gleichlautenden Domain ist. Ein Recht der Beklagten auf Nutzung
eines spezifischen Behördennamens originärer oder abgeleiteter Art läßt sich daraus nicht herleiten. Jede andere
Argumentation verkennt den absoluten
Schutz des Namensrechts, und würde ihn ebenso unterlaufen wie die
vorprozessual von den Beklagten vorgenommene Verweisung des Klägers auf ähnlich
lautende Ausweichmöglichkeiten.
Schließlich geht auch die Berufung der Beklagten auf die
verfassungsrechtlich verankerten und im Landespressegesetz normierten Rechte der
Volksinitiative fehl. Diese Rechte bestehen eingeschränkt durch Rechte
Dritter fort.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche
Wiederholungsgefahr liegt vor. Sie ergibt sich aus der fortgesetzten Nutzung des
Domain-Namens durch die Beklagten (vergl. LG Braunschweig, NJW 1997, 1687
(2688)).
Die Beklagten sind hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs
passivlegitimiert. Die Verletzung des Namensrechts beruht auf einem Verhalten
des Beklagten zu 1. als Verantwortlichen für die Internet-Domain, für
die sich der Beklagte zu 2. hat registrieren lassen (vergl. NJW 1996, 2736 (2737)).
Der Kläger hat indes gegen den Beklagten zu 2. keinen
Anspruch auf Übertragung des Domain-Namens für eigene Inhalte. Ein
derartiger aus § 12 BGB folgender Anspruch setzt eine uneingeschränkte
Verfügungsbefugnis über den streitgegenständlichen Domain-Namen
voraus. Daran fehlt es hier, da nicht der Beklagte zu 2., sondern ausschließlich
die DE-NIC die Zuteilung der Domain-Namen vornimmt.
Jedoch steht dem Kläger die mit dem Hilfsantrag begehrte
Freigabe des Domain-Namens gegenüber deren Inhaber, dem Beklagten zu 2.,
gemäß § 12 BGB zu. Die Verletzung des Namensrechts verleiht dem
Namensinhaber das Recht auf Beseitigung der Beeinträchtigung, welches nur
durch Freigabe des innegehaltenen Domain-Namens umfänglich gewährt
wird.
Der Klage war nach allem hinsichtlich des
Unterlassungsanspruchs sowie der Anträge zu 2. und 4. stattzugeben.
Die Zulässigkeit der Androhung von Zwangsmitteln folgt aus
§ 890 Abs. 1, 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, Satz
1, 269 Abs. 3, Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 Satz
1 ZPO.