LG München: Keine Verletzung der Marke “Explorer” durch Betrieb einer “Link-Site” unter Verlinkung eines Angebotes zum Download eines “Ftp-Explorers”

Landgericht München

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 7HK O 12081/00 Verkündet am 20. September 2000

In dem Rechtsstreit (…)

erlässt das Landgericht München I, 7. Kammer für Handelssachen, durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2000 folgendes

Endurteil

I.Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin entwickelt und vermarktet Software, insbesondere graphische Systeme. Sie ist – gerichtsbekannt – Inhaberin der am 22.9.1995 angemeldeten und am 17.11.1995 eingetragenen deutschen Marke „EXPLORER„, einer identischen Gemeinschaftsmarke sowie der entsprechenden Marke „EXPLORA„ .

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der …, die Inhaberin der Internet-Domain „www…..de„ war.

Die Beklagte betreibt – unstreitig – eine Suchmaschine, bei der die angezeigten Inhalte automatisch in einVerzeichnis eingestellt werden. Ihr Angebot beschränkt sich auf Querverweise („links”) auf Angebote Dritter.

Im Rahmen dieser Dienstleistung konnte unter der entsprechenden Domain der Beklagten am 25.1.2000folgender Inhalt aufge­rufen werden:

[Screenshot mit Link auf „FTP-Explorer„]

Die Klägerin betrachtete dies nach entsprechendem Hinweis ihrer ständigen anwaltschaftlichen Vertreter als Verletzungshandlung ihrer geschützten Marke „Explorer”.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin verfaßte am 25.1.2000 ein entsprechendes Abmahnschreiben, legte eine Kostenrechnung vom 25.1.2000 mit einem Gegenstandswert von DM 100.000,– und Berechnung einer 7,5/10 Geschäftsgebühr von insgesamt DM 1.895,21 bei und setzte eineFrist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und der Angabe des Vorlieferanten bis 31.1.2000.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.2.2000 gab die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Bezahlung der geforderten Abmahnkosten.

Die Frage der Berechtigung dieser Forderung, nunmehr geltend gemacht in Höhe von DM 1.633,80 netto nebst anteiliger Zinsen, ist Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Klägerin hat diese zunächst mit Mahnbescheid des Amtsge­richts Hagen vom 15.3.2000 geltendgemacht, gegen den die Beklagte form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse die Abmahnkosten, angefallen aus einem Streitwertvon DM 100.000,–, tragen. Zur Begründung führt sie aus, ihre Rechtsvorgängerin habe „unter dieserDomain u.a. die Software „FTP-Explorer„ zum download angeboten. Nach ständiger Rechtsprechung hafte die Beklagte auch für links. Die Beklagte habe hier hyperlinks ohne Hinweis auf fremde Inhalteverwendet und sich hierdurch diesen Inhalt zu Eigen gemacht. Sie sei damit jedenfalls Mitstörerin.„

Die Klägerin stellt deshalb den Antrag,

die Beklagte zur Zahlung von DM 1.633,80 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Zustellung der Klagebegründung (12.7.2000) an sie zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hebt hervor, daß sie Betreiberin einer Suchmaschine sei, bei der die angebotenen Inhalte nurin ein Ver­zeichnis eingestellt würden und die Angebote der Beklagten nur Querverweise auf Drittedarstellten. Die Beklagte sei nicht am Vertrieb selbst beteiligt, insbesondere habe sie kein Angebot zumdownload abgegeben. Es liege deshalb keine willentliche, objektiv kausale Mitwirkung an einerrechtswidrigen Beein­trächtigung vor, d.h. die Beklagte sei nicht (Mit) – Störerin.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die von den Verfahrensbevollmächtigtengewechselten Schriftsätze, die als Anlagen übergebenen Unterlagen sowie das Terminsprotokoll vom 9.8.2000.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht Störerin/Mitstörerin im Sinne de rmarkenrechtlichen Unterlassungshaftung. Die Abmahnung der Klägerin vom 25.1.2000 war damit nicht berechtigt, die Klägerin kann hierfür keine Abmahnkosten fordern.

1. Richtiger Beklagter ist bei einem Unterlassungsanspruch der Störer. Der wettbewerbsrechtlicheUnterlassungsan­spruch richtet sich gegen die Person, die einen Wett­bewerbsverstoß durch Erfüllungder Tatbestandsmerkmale der Verbotsvorschrift begeht bzw. zu begehen droht. Entsprechendes gilt fürden – hier einschlägigen – markenrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG.

Nach dem weiten Störerbegriff, der einen wirkungsvollen Schutz im Rahmen des markenrechtlichenUnterlassungs­rechts gewährleisten soll, ist Störer auch jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, daß eran der wettbewerbswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich und adäquat kausalmitwirkt, vorausgesetzt, daß der als Mitstörer in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit besaß,die Handlung zu verhindern (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zusammenfaßend zitiert z.B. inBaumbach/Hefermehl, Wett­bewerbsrecht, 21. Aufl. 1999, UWG Einl., Rnr. 327). Nach jüngererRechtsprechung des BGH ist zur Voraussetzung, daß der als Mitstörer in Anspruch Genommene dierechtli­che Möglichkeit besaß, die Handlung zu verhindern, das Merkmal der Zumutbarkeit einerPrüfungspflicht hinzuge­kommen: Eine Haftung als Mitstörer setzt (zusätzlich) das Bestehen vonPrüfungspflichten voraus, deren Einhaltung zur Vermeidung erneuter Inanspruchnahme geboten ist;dar­an fehlt es, wenn dem in Anspruch genommenen Dritten im konkreten Fall eine Prüfungspflicht alsMitstörer nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt zuzumuten ist (BGH GRUR 97, 909 – Branchenbuch -Nomenklatur).

2. In Anwendung dieser sachgerechten Eingrenzung der Mitstörer-Haftung und unter Berücksichtigungder Beson­derheiten dieses Falles ist die Beklagte aus Markenrecht nicht unterlassungspflichtig, sie istnicht Mitstörerin.

a) Der Klägerin ist zuzustimmen und dies entspricht auch inzwischen ständiger Rechtsprechungder Kammer, daß im Internetrecht grundsätzlich auch eine Haftung nach §§ 14, 15 MarkenGbei entsprechenden Verletzungshandlungen besteht, die durch Verwendung von geschütztenKennzeichnungen in links, hyperlinks oder metatags erfolgt.

b) Dies allein ist jedoch nicht die Besonderheit des hier zu beurteilenden Falles, vielmehr ist es dieTatsache, daß die Beklagte unstreitig Betreiberin einer Suchmaschine für den Bereich desInternets ist, bei der die angebotenen Inhalte (nur) in ein Verzeichnis eingestellt werden. DieBeklagte ist damit nur eine im Internet geführte Auskunftsstelle ohne eigene willentlicheÜbernahme der fremden Inhalte, ähnlich wie herkömmliche Be­treiber einesInformationsdienstes oder Herausgeber eines Branchenbuches. Die Beklagte hat insoweit -nachvollziehbar – vorgetragen, daß sie entgegen der Behauptung der Klägerin nicht am Vertriebbetei­ligt gewesen sei: Es habe ihrerseits kein Angebot zum download gegeben. Die insoweitbeweispflichtige Klägerin ist diesem Sachvortrag nicht mehr entgegen­getreten.

c) Auch wenn man berücksichtigt, daß der streitgegenständliche Text im eigenen HTML-code derBeklagten enthalten ist, so ändert dies nach Auffassung der Kammer nichts daran, daß dieBeklagte als Betreiberin einer Suchmaschine im oben beschriebenen Sinn auch hierdurchkeine unterlassungsrechtlich relevanten eigenen Beiträge geleistet hat, aus der sich im Sinneder oben zitierten Rechtsprechung eine eigene willentliche, objektiv kausale Mitwirkung an einerrechtswidrigen Beeinträchtigung ergibt.

d) Jedenfalls ist bei der hier vorliegenden Fallkonstellation eine zumutbare Prüfungspflicht derBe­klagten als Suchmaschinenbetreiberin nicht gegeben. Die Zahl der Internet-domains„explodiert„. Dies hat ja zur Notwendigkeit von Suchmaschinen geführt. Es ist nach Auffassungder Kammer der Betreiberin einer Suchmaschine nicht zuzumuten, wettbewerbsmäßige odermarkenrechtliche Unterlassungsansprüche zu prüfen und ggf. Eintragungen abzulehnen. Einederartige Verpflichtung besteht nach Auffassung der Kammer nur bei offenkundigenkennzeichenrechtlichen Verletzungshandlungen, die sich jedermann ohne genauereKenntnisse des Markenrechts und ohne Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe aufdrängen.Dieser Ausnahmefall, der zu einer Haftung von Suchmaschinenbetreibern führen könnte, liegtjedoch hier ersichtlich nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeitauf § 708 Ziff. 11 ZPO. Mit der Entscheidung durch den Vorsitzenden allein haben sich die Parteien gemäß§ 349 Abs. 3 ZPO ausdrücklich einverstanden erklärt (Bl. 44 d.A.).

[Unterschrift]