§ 1 UWG
In dem Rechtsstreit (…) wegen Unterlassung
erläßt das Landgericht München I, 4. Kammer für Handelssachen
(…) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2001 folgendes Endurteil:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 8.000,– vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt des Verlags von Zeitschriften für Computer- und Videospiele.
Die Beklagte verlegt seit 1999 den Titel “…”; die Zeitschrift wird zu einem Preis von DM 4,80 verkauft,
jeder Zeitschrift ist eine CD-ROM beigefügt, die unter anderem eine oder mehrere spielbare Version eines Computerspieles für
PC enthält. Am oberen rechten Rand des jeweiligen Zeitschriftenexemplars befindet sich die Preisangabe “4,80 Mark mit
CD-ROM”, unter dem Zeitschriftentitel “…” befindet sich die Zeile “Das preisgünstige Spielemagazin mit
CD-ROM”.
Inhaltlich befasst sich die Zeitschrift u.a. mit Spieletests, günstigen Spielen und Spieletricks, wobei neben PC-spielbaren
Spielen auch Spiele für die gängigen Spielekonsolen Dreamcast, Gameboy, Nintendo 64 und Playstation besprochen werden.
In der Ausgabe 8/2001 fügte die Beklagte dieser Zeitschrift eine CD-ROM bei, auf der u.a. das Computerspiel “Tomb Raider 2”
gespeichert war; in der Ausgabe 9/2001 befand sich auf der CD-ROM u.a. das Computerspiel “Pizza Syndicate”, in der Ausgabe
2/2001 befand sich auf der CD-ROM u.a. das Spiel “Oddworld: Abe’s Oddysee”.
Die als CD-ROM beigefügten Spiele werden in der jeweiligen Zeitschrift im redaktionellen Teil dargestellt und besprochen,
auch befinden sich in der Zeitschrift Tipps zur Installation der Programme von der CD-ROM, sowie Einlegeblätter zur
Kennzeichnung von leeren CD-Rom-Plastikhüllen mit einer Kurzdarstellung der Steuerung des jeweiligen Spiels über die
wichtigsten Tasten.
Die Klägerin behauptet, das Spiel “Tomb Raider 2” kostete im August 2001 im Handel zwischen DM 42,00 und DM 99,95, das
Spiel “Pizza Syndicate” würde im Handel zwischen DM 19,90 und DM 75,00 angeboten und das Spiel “Abe’s Oddysee” hätte im
August 2001 zwischen DM 24,00 und DM 49,00 gekostet.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Kombination der Computerzeitschrift mit der CD-ROM verstieße gegen § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens. Hierbei sei das Missverhältnis des Preises der Zeitschrift zum Wert der
beigefügten CD-ROM, die Auflagenstärke der Zeitschrift, die Marktstellung der Beklagten, der niedrige Zeitschriftenpreis und
das überwiegend jugendliche Publikum zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen
Exemplare der Zeitschrift … zu einem Preis von DM 4,80 zusammen mit einer in oder auf dem Exemplar
befestigten CD-ROM, welche Vollversionen mindestens eines Computer-Spiels enthält, das bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des
Vertriebs in … bei mehr als einem Einzelhändler zu einem Preis von DM 19,00 oder darüber vertrieben
wurde, zu vertreiben oder zu bewerben.
II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, diese zu vollziehen an
den Mitgliedern ihres Vorstandes, angedroht.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit 1. April 2001 die
in Nummer l. bezeichneten Handlungen vorgenommen hat.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden
ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte die in Nummer l. bezeichneten Handlungen seit 1. April 2001 vorgenommen hat.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie ist der Ansicht, der Unterlassungstenor sei eindeutig zu weit formuliert. Die beanstandeten CD-ROM stellten keine Bei-
oder Zugabe zu einer Hauptware im hergebrachten Sinn dar, sondern seien als redaktionelle Ergänzung des Heftes integraler
Bestandteil des Leistungsangebots.
Sie ist der Ansicht, der Unterlassungstenor sei eindeutig zu weit formuliert. Die beanstandeten CD-ROM stellten keine Bei-
oder Zugabe zu einer Hauptware im hergebrachten Sinn dar, sondern seien als redaktionelle Ergänzung des Heftes integraler
Bestandteil des Leistungsangebots.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die
Sitzungsniederschrift vom 15.11.2001 Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet, die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens.
(1) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern
gewollte Folge des Leistungswettbewerbs. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt kann erst durch den Einsatz zusätzlicher,
unsachlicher Mittel entstehen. Kennzeichen solcher Mittel ist, daß sie nicht Preiswürdigkeit oder Qualität des Angebotes
steigern, sondern Kunden von einer preis- und qualitätsbewussten Prüfung verschiedener Angebote durch werbendes
Herausstellen leistungsfremder Vergünstigungen abhalten (BGHZ 139, 368, 375 – Handy für 0,00 DM).
Im Falle eines Kopplungsangebotes, welches unstreitig auch im vorliegenden Verfahren vorliegt, kommt ein übertriebenes
Anlocken aufgrund der besonderen Attraktivität des einen Teils der angebotenen Waren oder Leistungen nur in Betracht, wenn
es sich nicht um ein einheitliches Angebot handelt. Liegt dagegen nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ein
Gesamtangebot vor, kann in der Ankündigung des besonders günstigen Preises für einen Teil der zu erbringenden Gesamtleistung
kein unsachliches Mittel der Kundenbeeinflussung erblickt werden (BGH WRP 1999, 94, Handy-Endpreis).
Maßgeblich zur Entscheidung des Rechtsstreits war somit die Frage, ob der Verkehr das Angebot von Zeitschrift und CD-ROM
als ein einheitliches Angebot wahrnimmt und würdigt.
Bei der Beurteilung eines einheitlichen Angebotes ist zunächst auf einen Gebrauchszusammenhang bzw. eine Funktionseinheit
zwischen den gekoppelten Waren bzw. Leistungen abzustellen und sodann die Erkenntnis und Erfahrung des Verbrauchers
bezüglich der konkreten Umstände des Angebots zu ermitteln und in Bezug zu dem Angebot zu stellen.
(2) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht nach Auffassung der Kammer zwischen den auf CD-ROM gespeicherten Spielen und
der jeweiligen Zeitschrift ein Funktionszusammenhang:
Aus eigener Sachkunde kann die Kammer beurteilen, dass Computerspiele aus sich heraus nicht allgemein verständlich sind und
eine zweckgemäße Verwendung nur dann möglich ist, wenn die Grundlagen des Spiels und die Handlungsmöglichkeiten des Spielers
bekannt sind:
Insoweit gilt für den Bereich der Computerspiele nichts grundsätzlich anderes wie im Bereich sonstiger, allgemein bekannter
Spiele wie etwa Schach oder Monopoly; der Besitz des Spiels allein ermöglicht noch nicht die bestimmungsgemäße Verwendung,
erforderlich ist immer die Kenntnis der Spielregeln.
Dies gilt wenn auch mit Einschränkungen auch für den Bereich der Computerspiele:
Hinsichtlich des Spiels “Tomb Raider 2” ergibt sich dies etwa aus den auf Seite 106 ff des Heftes “…”
8/2001 (Anlagen B 1 und K 1) dargestellten “Spieletricks” und den Einlageblättern zwischen den Seiten 148 und 149.
Ziel des Spiels ist es hiernach, verschiedene Gegenstände aufzunehmen und Schalter zu benutzen, sich durch verschiedene
Stages zu bewegen, verschiedene Waffen aufzunehmen, sowie sonstige Gegenstände aufzunehmen und zu verwenden.
Ohne Kenntnis dieser Funktionen, die über bestimmte Tastaturbefehle umzusetzen sind, wie etwa die Wahl von Waffen, die
Durchführung von Bewegungen, die Aufnahme von Gegenstände und die Bewegungen innerhalb wechselnder Stages, durch die das
Spiel erst spielbar wird, ist eine unterhaltende und damit bestimmungsgemäße Anwendung nicht möglich.
sind unabdingbare Voraussetzung, um sich als Spieler in einem Computerspiel zurecht zu finden und ein entsprechendes Level
im Spiel zu erreichen. Die Tastaturbefehle sind dabei nicht aus dem Spielverlauf ersichtlich, der Spieler muss vielmehr
wissen, welche Taste welche Funktion steuert. Dies erfährt er ausschließlich über die Spieleanleitung bzw. aus dem
Einlageblatt “Wichtige Tasten in den Spielen”.
Zwar mag ein Computerspiel in gewissem Umfang auch ohne Kenntnis dieser Befehle und des Spielablaufes spielbar sein, eine
bestimmungsgemäße Verwendung ist ohne eine Hilfestellung in Form der Spielanweisung nicht möglich.
Damit ist davon auszugehen, dass sich der Inhalt der Zeitschrift im Bereich “Spieleanleitung” und das als CD-ROM beigefügte
und erklärte Computerspiel sinnvoll ergänzen und als funktionale Einheit im Sinne eines einheitlichen Angebots anzusehen ist.
(3) Weiter hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass der Verkehr, wie die Kammer als ebenfalls angesprochener Verkehrkreis
und auch aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung selbst beurteilen kann, an Kombinationsangebote von Zeitschriften und CD-Rom
gewöhnt ist und daher die Umstände dieses Angebots auch im Sinne der Wertigkeit des Angebots zutreffend beurteilen kann.
Unstreitig wird die Zeitschrift “…” seit ihrer Markteinführung 1999 ausschließlich in Zusammenhang mit
einer CD-Rom vertrieben mit der Folge, dass der Verkehr jedenfalls bei dieser Zeitschrift nur diese Angebotsform kennt.
Durch Vorlage des Anlagenkonvoluts B 2, dessen Richtigkeit durch die Klägerin nicht bestritten wurde, hat die Beklagte auch
schlüssig vorgetragen, dass eine Vielzahl weiterer Zeitschriften existiert, denen Vollversionen von PC-Spielen beigefügt
sind; dies galt auch für die von der Klägerin verlegten Zeitschriften “PC Garnes” und “PC Aktion”.
Die Kammer schließt sich insoweit auch der Auffassung des Landgerichts Kassel aus dem Jahr 1995 (AfP 1996, 86) an, wonach
die Kombination einer Computerzeitschrift mit einer beigefügten CD-ROM ein neues Produkt darstellt, an das sich der Verkehr
inzwischen schon gewöhnt hat:
Diese Feststellung aus dem Jahr 1995 wird durch die Entwicklung des Angebotsmarkts für Computerzeitschriften und die
fortschreitende technische Entwicklung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung bestätigt:
Die Kammer, deren Mitglieder jedenfalls als Nutzer von PC und Internet zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, kann
aus eigener Sachkunde feststellen, dass im Bereich der Computertechnologie in den letzten Jahren eine Entwicklung von
Datenspeichern in Form von Disketten zu einer solchen auf CD-ROM stattgefunden hat. Die CD-ROM ist derzeit der am weitesten
verbreitete Datenträger und hat die mit geringerer Speicherkapazität versehenen Magnetdatenträger nahezu abgelöst; diese
Entwicklung wurde auch dadurch entscheidend gefördert, dass CD-ROMs ohne großen Aufwand selbst “gebrannt” werden können und
die Rohlinge zu einem äußerst geringen Preis erworben werden können.
Stellt die CD-ROM als solche demnach die bei den angesprochenen Verkehrskreisen bekannteste Form eines kostengünstigen
Datenträgers dar, verbindet der Verkehr mit dieser isoliert betrachtet auch keinen besonderen wirtschaftlichen Wert.
Ebenfalls aus eigener Sachkunde kann die Kammer beurteilen, dass Computer-Software allgemein einem schnellen Preisverfall
unterliegt und dies den angesprochenen Verkehrskreisen ebenfalls bekannt ist:
Dies folgt insbesondere aus der rasanten Entwicklung der Hardware-Komponenten, die durch schnellere Prozessoren und
größeres Speichervolumen die Verarbeitung hochkomplexer Programme erlauben. Dementsprechend schnell ändern sich die
Anwendungsmöglichkeiten für Software, was auch am regelmäßigen Angebot von neuen Programmen oder neuen Versionen bekannter
Programme ersichtlich ist.
Unter Berücksichtigung dieser Rahmenumstände ist davon auszugehen, dass sich der Verkehr auch vor dem Hintergrund der
fortschreitenden Entwicklung der digitalen Datenverarbeitung an ein Angebot von auf CD-ROM gespeicherten elektronischen
Daten in Verbindung mit einem Printmedium gewöhnt hat und dass der Verkehr ein solches Angebot sowohl nach Inhalt des
Datenträgers wie auch nach dem Inhalt der gedruckten Zeitschrift in seiner Wertigkeit zutreffend beurteilen kann.
(4) Soweit die Parteien zum Wert der jeweils beigefügten Spiele kontrovers vorgetragen haben, war eine Beweisaufnahme nicht
durchzuführen.
Aus den sich widersprechenden Ausführungen der Parteien ist zunächst die bereits getroffene Feststellung ersichtlich, dass
die Spiele-Software einem raschen Preisverfall unterliegt, der neben der technischen Weiterentwicklung noch andere Umstände
haben kann, wie etwa die Verfügbarkeit einer Software als Freeware im Internet.
Aus dem Umstand, dass ein Spiel von einigen Anbietern zu einem relativ hohen Preis angeboten werden, lassen sich keine
zutreffenden Rückschlüsse auf den tatsächlichen Wert eines Spieles zu einem bestimmten Zeitpunkt ziehen.
Letztendlich konnte die Beurteilung dieser Frage zur Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, da auch dann, wenn den von
der Beklagten beigefügten Computerspielen zum Verkaufszeitpunkt noch ein tatsächlicher Wert von über DM 20,00 zukommen
würde, dennoch ein einheitliches Angebot im Sinne einer Funktionseinheit vorliegen würde und keine leistungsfremde
Vergünstigung.
(5) Die Einheitlichkeit des Angebotes scheitert schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daran, dass
nach der von der Klägerin vorgelegten GfK – Umfrage insgesamt nur 36 % der Befragten die Zeitschrift …
auch dann kaufen würden, wenn dieser keine CD-ROM mit vollständigen Spielen beigefügt wäre.
Hierzu hat die Beklagte, die den Inhalt der Studie bestritten hat, bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die Studie
bereits aus dem Grund nicht repräsentativ ist, da hier ausweislich der Anlagen K 9 und K 10 Computerspieler bei Händlern
befragt wurden und nicht Käufer von Zeitschriften mit auf CD-Rom beigefügten Computerspielen. Die Studie erweist sich schon
aus diesem Grund als nicht repräsentativ.
Die Behauptung der Klägerin, dass ein Interessent die Zeitschrift nur deshalb erwirbt, um günstig an die beigefügte CD-ROM
zu gelangen, ist vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Notwendigkeit einer Spieleanleitung, die sich im jeweiligen
Heft befindet, nicht schlüssig.
(6) Mangels Rechtsverletzung waren auch die Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 l ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.