LG München I: “iomedia.de”

Az: 9HK O 8991/01

Verkündet am 25.9.2001

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Herrn …, …

– Kläger –

– Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte …., …

gegen

Herrn …, …, …

– Beklagter –

– Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erläßt das Landgericht München I, 9. Kammer für Handelssachen, durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2001 folgendes

Endurteil:

I) Die Klage wird abgewiesen.

II) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheit in Höhe von 500,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten Rechtsanwaltsgebühren für eine vorgerichtliche markenrechtliche Abmahnung geltend.

Der Kläger ist Inhaber der am 07.04.1993 angemeldeten und am 27.05.1993 eingetragenen Wort-/Bildmarke “TRIOMEDIA PRQDUCTION”, die u.a. auch für Softwareprodukte eingetragen ist. Wegen der Einzelheiten dieser Marke wird auf die Anl. K 1 hingewiesen.

Der Beklagte war Inhaber der Internetdomain “http://www.iomedia.de”. Auf seiner Website bot der Beklagte u.a. auch Hinweise zur Webseitenerstellung an.

Da der Kläger der Meinung war, dass er wegen dieses Sachverhalts gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 4, 14 MarkenG habe, ließ er den Beklagten mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.03.2001 dementsprechend abmahnen (vgl. Anl. K 5). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2001 gab der Beklagte die angeforderte Unterlassungserklärung ab (vgl. Anl. K 6).

Der Kläger ist nunmehr der Meinung, er könne vom Beklagten die ihm entstandenen Abmahnkosten verlangen. Der Beklagte habe nämlich eine Markenverletzung begangen, weshalb die angefallenen Abmahnkosten in Höhe von DM 1.895,21 zu erstatten seien. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Begründung wird auf dieKlageschrift vom 17.05.2001 hingewiesen.

Der Kläger beantragte deshalb:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.895,21 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dagegen beantragte der Beklagte,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung trug er vor, dass der Kläger überhaupt nicht Eigentümer der Homepage “triomedia.de” sei. Da die Benutzungsschonfrist abgelaufen sei, werde eine entsprechende Benutzung durch den Kläger bestritten.

Letztlich könnten auch keinerlei Rechte aus dem Wortbestandteil hergeleitet werden, weil eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei.

Wegen der Einzelheiten der Begründung des Beklagten wird auf dessen Schriftsatz vom 25.06.2001 hingewiesen.

Hierauf replizierte der Kläger, dass durchaus eine Verwechslungsgefahr gegeben sei, dass der Kläger seine Wort-/Bildmarke “triomedia” durchaus benutze und dass er auch Inhaber der entsprechenden Homepage sei.

Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erwies sich in vollem Umfang als unbegründet, weil der Kläger den geltend gemachten Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nicht hat.

Bei der rechtlichen Beurteilung der Klageforderung folgt das Gericht in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.08.2001 (Anl. K 7), in dem auf den negativen Feststellungsantrag des hiesigen Beklagten hin festgestellt wurde, dass der hiesige Beklagte nicht verpflichtet ist, an den hiesigen Kläger DM 1.895,21 zu bezahlen.

Das Gericht folgt hierbei der rechtlichen Bewertung des Landgerichts Düsseldorf, dass nämlich eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Begriffe nicht gegeben ist.

Die Wort-/Bildmarke des Klägers wird nicht nur durch den Wortbestandteil “Triomedia Production”, sondern auch durch den Bildbestandteil geprägt. Zwar tritt der Wortbestandteil “Production” wegen seiner rein beschreibenden Bedeutung in der Weise zurück, dass der weitere Bestandteil “Triomedia” prägend ist. Wegen des Sinngehaltes von “Triomedia” (3 Medien) ist dieser Bestandteil allerdings nur schwach kennzeichnungskräftig, so dass der Bildbestandteil jedenfalls mit prägend ist.

Darüber hinaus ist auch bei Außerachtlassung des Bildbestandteiles eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben, weil sich die beiden gegenüberstehenden Begriffe am Wortanfang unterscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Wortanfängen vom maßgeblichen Verkehr in der Regel größere Bedeutung zugemessen wird.

Damit schließt das Gericht aber eine Verwechslungsgefahr der beiden sich gegenüber stehenden Zeichen aus, weshalb die seinerzeitige Abmahnung des Klägers zu Unrecht erfolgte. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. § 14 MarkenG, bzw. §§ 683, 670 BGB ist deshalb nicht gegeben.

Hierbei konnte es dahingestellt bleiben, ob der Kläger seine Inhaberschaft an der streitgegenständlichen Homepage und die bestrittene Benutzung seiner Marke hinreichend nachweisen, bzw. unter Beweis stellen konnte und ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage nach der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 29.08.2001 überhaupt noch gegeben ist. Insoweit wird beispeilhaft auf Zöller, 22. Aufl., Einleitung Anm. 65 und Anm.. 11 und 12 zu § 322 ZPO hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Mitgeteilt von Dr. H. Jochen Krieger, http://transpatent.com/ra_krieger/iomedia.htm